Sachverhalt:
Das Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG NRW) sieht in den §18 und §19 umfassende Rechte der Gleichstellungsbeauftragten (GSB) vor. Nach § 18 Abs. 6 LGG NRW können die Gleichstellungsbeauftragten und die Dienststelle Vereinbarungen über die Form und das Verfahren der Beteiligung treffen, die zu dokumentieren sind.
Des Weiteren enthält § 5 GO NRW folgende Regelungen:
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und
Maßnahmen der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen
auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer
gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten ihres
Aufgabenbereiches an den Sitzungen des Verwaltungsvorstands, des Rates und
seiner Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann
die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren
Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des Bürgermeisters
widersprechen; in diesem Fall hat der Bürgermeister den Rat zu Beginn der
Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen.
Das Nähere zu den Absätzen 3 bis 5 regelt die Hauptsatzung (§ 5 Abs. 6 GO NRW).
Die Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Haan regt an (wie in anderen Kommunen bereits vollzogen), eine entsprechende Regelung in die Hauptsatzung der Stadt Haan aufzunehmen.
Die im Beschlussvorschlag hierzu formulierten Regelungen sollen die im LGG NRW und § 5 Abs. 3 bis 5 verankerten Rechte der GSB konkretisieren und die Bedeutung der Gleichstellung von Frau und Mann bereits mit der Hauptsatzung hervorheben.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der
Stadt Haan beschließt folgende Erweiterung seiner Hauptsatzung:
„§ 3a
(1) Die Stadt Haan bestellt eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte sowie mind. eine Stellvertreterin. Die Gleichstellungsbeauftragte wird von dem/der Bürgermeister/in bestellt, ist ihm/ihr direkt zugeordnet und untersteht seiner/ihrer Dienstaufsicht. Sie nimmt ihre Aufgaben hauptamtlich und fachlich selbständig wahr. Durch eine angemessene personelle und sachliche Ausstattung ist zu gewährleisten, dass die Aufgaben sachgerecht erfüllt. werden. Die Wahrnehmung der Aufgaben kann in Teilzeit erfolgen.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in allen gleichstellungsrelevanten Angelegenheiten unverzüglich zu beteiligen. Sie hat ein thematisches Mitzeichnungsrecht bei allen Rats- bzw. Ausschussvorlagen. Sie kann an den Sitzungen des Rates und der Ausschüsse teilnehmen und hat in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches eigenes Rederecht.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte betreibt im Rahmen des allgemeinen Verwaltungshandelns der Stadt eine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit zu gleichstellungsrelevanten Themen.
Finanz. Auswirkung:
keine