hier: Antrag der Fraktion WLH vom 21.12.2018
Sachverhalt:
Ausgangslage
Mit Beschluss des
Rates vom 17.03.2015 (SV 70/004/2015/1) wurde beschlossen, dass die
Bewirtschaftung des städtischen Waldfriedhofes einschl. der gärtnerischen
Pflege dem Betriebshof übertragen wird. Im Rahmen von Haushaltsplanberatungen
in den letzten Jahren ist über das Produkt 130200 Friedhof wiederholt
diskutiert worden. Bereits zur Beratung des Haushaltsplans 2019 hat die
Verwaltung angekündigt, hierzu abschließend eine umfassende und aufklärende
Sitzungsvorlage vorzulegen. Darüber hinaus hat die Fraktion der WLH mit Datum
vom 21.12.2018 beantragt, dass die Bewirtschaftung des Waldfriedhofs im
Fachausschuss beraten wird. Im Antrag wird als Ziel genannt, dass eine
Beschlussfassung im Anschluss an eine Diskussion über eine privatwirtschaftliche
Bewirtschaftung sowie Möglichkeiten der Einnahmesteigerung oder
Ausgabenverringerung erfolgt. Hinzu kommt der Hinweis auf die Einrichtung eines
Tierfriedhofes sowie Mensch-Tierbestattungen.
Mit Sitzungsvorlage
60/055/2019 hat die Verwaltung im SUVA am 05.02.2019 mitgeteilt, dass
aktuellste Daten aus dem vorläufigen Jahresabschluss 2018 berücksichtigt werden
sollen. Diese liegen nunmehr vor, so dass auch jeweils eine zeitliche
Betrachtung der Jahre 2013 (vor Übernahme durch den Betriebshof) bis 2018
möglich ist.
Darstellung des städtischen Waldfriedhofs im
Produkt 130200 Friedhof
Im Haushaltsplan
gibt es einige, wenige Berichtszeilen, welche das Ergebnis wesentlich
beeinflussen:
Zeile Nr. 4 Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte
Hierin enthalten
sind ausschließlich Erträge, welche nach der Friedhofsgebührensatzung
vereinnahmt werden. Somit sämtliche Gebühren, welche dem Bestattungsgeschäft
zuzuordnen sind. Im Rahmen des NKF-Jahresabschlusses müssen die Erträge bezgl.
Erwerb von Nutzungsrechten abgegrenzt werden, d.h. jede vereinnahmte Erwerbsgebühr
für ein Grab muss über die Dauer der Nutzung (z.B. 30 Jahre bei Erdgräbern) verteilt
werden. In jedem Folgejahr wird dann 1/30 der Nutzungsgebühr als Ertrag
erfasst. Kerngedanke dieser Abgrenzungspflicht ist die periodengerechte
Zuordnung im NKF-Haushalt. Somit kommt es im NKF-Jahresabschluss zu einer
differenzierten Darstellung der tatsächlichen Erträge/ Leistungen eines Jahres.
Die Unterschiede sind in der folgenden Tabelle dargestellt.
Jahr |
Haushaltsplan |
Ist-Erträge/ gebührenrelevant |
Ausweis
im NKF-Abschluss |
2013 |
119.200
EUR |
119.459
EUR |
96.825
EUR |
2014 |
Jahr
des Wechsels |
||
2015 |
132.670
EUR |
182.190
EUR |
149.955
EUR |
2016 |
178.907
EUR |
143.866
EUR |
130.835
EUR |
2017 |
155.128
EUR |
176.880
EUR |
139.619
EUR |
2018 |
108.439
EUR |
215.115
EUR |
177.830
EUR |
2019 |
137.500
EUR |
|
|
Der Ansatz 2019
wurde zur Haushaltsplanung in 07/2018 auf Basis aktueller Zahlen berechnet.
Hierzu diente insbesondere das NKF-Ergebnis 2017.
Ein Vergleich seit
dem Haushaltsplan 2013 ist nur bedingt möglich. Einerseits konnte festgestellt
werden, dass die Bestattungszahlen tendenziell zunehmen, andererseits werden
zusätzliche Bestattungsleistungen vom Betriebshof erbracht, welche zu Mehrerträgen
führen. Hierzu zählt z.B. der Grabaushub (inkl. nachgängigem Verfüllen
Zeile Nr. 11
Personalaufwendungen
Personalkosten
ausschließlich für Mitarbeiter/innen im Bauverwaltungsamt. Hierbei kommt es
immer wieder zu regulären Erhöhungen durch Tarifabschlüsse sowie zu Veränderungen
bedingt durch Personalwechsel und/oder -einsatz.
Zeile Nr. 13
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen
Der Ansatz 2019
(159.844 EUR) muss für Vergleichszwecke um 80.100 EUR bereinigt werden. Hierbei
handelt es sich um einmalige Aufwendungen für die Renovierung der Trauerhalle.
Diese Aufwendungen fallen unabhängig der Frage nach der Bewirtschaftung/
Wirtschaftlichkeit des Waldfriedhofes an. Für den Erhalt und Betrieb der
Trauerhalle müssen die baulichen Maßnahmen durchgeführt werden. Der
vergleichbare Ansatz für 2019 lautet daher 79.744 EUR.
Die einzelnen
Ansätze je Produktsachkonto, welche in der Berichtszeile Nr. 13 zusammengefasst
werden, wurden im Rahmen der Haushaltsplanung 2019 neu berechnet. Wie oben
unter den Öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelten dargestellt, orientieren
sich deren Ansätze 2019 am Jahresergebnis 2017.
Daher besteht
zwischen der Ansatzplanung für die Zeile Nr. 4 Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte/
Gebühren und der Zeile 13 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen eine
zeitliche Differenz von 2 Jahren. Alleine dieser Umstand macht eine direkte
Gegen-/ Aufrechnung im NKF-Produkt unmöglich.
Die Zahlen in der
Berichtszeile 13 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen hat sich wie folgt
entwickelt. Es ist festzustellen, dass die zur Verfügung stehenden Mittel in
den letzten Jahren nicht vollständig in Anspruch genommen werden mussten, d.h.
die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
werden beachtet.
Jahr |
Plan |
Ergebnis |
Diff. |
2013 |
95.487
EUR |
84.425
EUR |
-11.062
EUR |
2014 |
Jahr
des Wechsels |
||
2015 |
77.875
EUR |
47.035
EUR |
-30.840
EUR |
2016 |
75.083
EUR |
45.184
EUR |
-29.899
EUR |
2017 |
79.589
EUR |
61.777
EUR |
-17.812
EUR |
2018 |
80.055
EUR |
51.476
EUR |
-28.579
EUR |
2019 |
79.744
EUR |
|
|
Zeile Nr. 14
Bilanzielle Abschreibungen
Enthalten sind die
Infrastruktur, Software und Fahrzeuge des Friedhofes, welche vollständig dem
Friedhof zuzuordnen sind. Hierzu zählt insb. ein Elektro-Mini-Kipper (ohne
Straßenzulassung), welcher für das Transport- und Abfallkonzept auf dem
Friedhofsareal eingesetzt wird.
Zeile Nr. 28
Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen
Verrechnung aller
Kosten des Betriebshofes inkl. des eingesetzten Personals, der Meister sowie
Betriebskosten der Fahrzeuge und Geräte, welche für den Friedhof nur
stundenweise eingesetzt werden. Es erfolgt eine Berechnung über einen
einheitlichen Stundensatz, welcher alle Komponenten einbezieht. Hierin
enthalten sind auch Gebäudekosten und Fachbereichs-Overheadkosten des
Betriebshofes sowie Verwaltungs-Overheadkosten der Verwaltungsführung. Die
Querschnittsämter (Personalamt, Finanzbuchhaltung etc.) werden ebenfalls
verrechnet.
Auch vor 2014
wurden Leistungen des Betriebshofes verrechnet. Hierbei handelt es sich um
Leistungen, welche nicht durch den Vertrag mit dem externen Friedhofsgärtner
abgedeckt waren, z.B. Transport und Entsorgung oder Reinigungs- und
Wartungsarbeiten.
Darüber hinaus
wurden gärtnerische Arbeiten auf dem Friedhofsareal, welche nicht über den
Vertrag des externen Friedhofsgärtners abgedeckt waren (z.B. Baumpflege), als
Pflege von Grünflächen/ -anlagen dem Produkt 130110 Öffentliches Grün,
Waldflächen zugeordnet. Daher wurden diese Arbeiten/ Aufwendungen nicht in das
Produkt 130200 Friedhof verrechnet. Seit der Rekommunalisierung der
Bewirtschaftung des Waldfriedhofes werden sämtliche Kosten in das Produkt
130200 Friedhof verrechnet. Dies trägt dem Gedanken Rechnung, dass der Friedhof
auch Park- und Grünanlage ist und alle Aufwendungen des Friedhofsareals im
NKF-Haushalt auch dort angesetzt werden.
Die Planzahlen
orientieren sich immer an den letzten Ergebnissen, für den Haushaltsplan 2019
waren dies die Ergebnisse 2017. Unabhängig des Ansatzes im Haushalt gilt
weiterhin die Vorgabe für die Berechnung von Gebühren, dass das
Bestattungswesen mit 1,5 Mitarbeitern/innen betrieben werden soll.
Jahr |
Plan |
Ergebnis |
2013 |
17.119
EUR |
11.797
EUR |
2014 |
Jahr
des Wechsels |
|
2015 |
109.186
EUR |
163.461
EUR |
2016 |
115.000
EUR |
157.829
EUR |
2017 |
115.000
EUR |
181.661
EUR |
2018 |
158.000
EUR |
158.000
EUR |
2019 |
188.000
EUR |
|
Wirtschaftlichkeit anhand des Jahres 2018
Entwicklung im
vorläufigen NKF-Jahresabschluss
Die Gebührenerträge
stehen in direktem Zusammenhang mit den Beisetzungen. Die Zahl der Beisetzungen
hat sich wie folgt sehr positiv entwickelt.
Jahr |
Anzahl
der Beisetzungen |
2013 |
67 |
2014 |
70 |
2015 |
87 |
2016 |
81 |
2017 |
88 |
2018 |
104 |
In diesem
Zusammenhang ist die Entwicklung des tatsächlichen Stundenaufwands der letzten
Jahre zu betrachten.
|
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Ist-Stunden |
1.427 (6
Monate) |
2.440 |
2.640 |
2.526 |
2.498 |
Mitarbeiter/innen bei 1.547 Std./Jahr |
0,92 |
1,58 |
1,71 |
1,63 |
1,61 |
Bis 2017 wurden Tätigkeiten
unter den Bestattungsleistungen verrechnet, welche nicht direkt dem
Friedhofswesen zuzuordnen waren, z.B. Verkehrssicherungspflichten. Diese gebührenfremden
Tätigkeiten werden im Rahmen einer Gebührenabrechnung herausgerechnet. Seit
2018 werden die Stunden des Betriebshofes differenzierter erfasst, so dass die
tatsächlichen, dem Friedhofswesen zuzuordnenden Stunden erfasst werden.
Obwohl die
Beisetzungszahlen von 70 (2014, Jahr der Übernahme) auf 104 (2018) deutlich
gestiegen sind, sind die Ist-Einsatzstunden nicht im gleichen Verhältnis
gestiegen. Letztendlich ist die Arbeitseffektivität in der Vergangenheit damit
erhöht worden.
Entwicklung des
Gebührenabschlusses auf Basis des vorläufigen NKF-Abschlusses
Aufwendungen |
Ansatz
2018 |
Entwicklung
2018 |
|
1.
Erträge |
|||
1.1 |
Verwaltungsgebühren |
2.240,00 |
3.070,00 |
1.2 |
Erstattungen von übrigen Bereichen |
120,00 |
120,00 |
1.3 |
Summe |
2.360,00 |
3.190,00 |
|
|
|
|
2.
Aufwand |
|||
2.1 |
Sachverständigen-, Beratungs-, Gerichts- und
ähnliche Kosten |
1.573,77 |
1.573,77 |
2.2 – 2.12 |
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen |
57.137,00 |
51.475,49 |
2.13 |
Überdeckungen aus Vorjahren |
- |
- |
2.14 |
Unterdeckungen aus Vorjahren |
- |
- |
2.15 |
direkte Personalkosten - Verwaltung |
29.576,32 |
56.818,54 |
2.16 |
Arbeitsleistung Bauhof |
101.875,00 |
98.780,10 |
2.17 |
Fahrzeugbetriebs- und Unterhaltungskosten |
14.455,44 |
13.597,04 |
2.18 |
Summe |
204.617,53 |
222.244,94 |
|
|
|
|
3.
Kalkulatorische Kosten |
|||
3.1 – 3.5 |
Abschreibungen |
23.404,00 |
25.372,41 |
3.6 – 3.10 |
Kalkulatorische Zinsen |
26.117,59 |
27.522,55 |
3.11 |
Summe |
49.521,59 |
52.894,56 |
|
|
|
|
|
Gesamtkosten |
251.779,12 |
271.949,90 |
|
abzgl. städtischer Anteil |
83.456,89 |
83.456,89 |
|
|
|
|
|
gebührenfähige Gesamtkosten |
168.322,23 |
188.493,01 |
|
|||
4.
Gebühreneinnahmen 2018 |
211.925,26 |
||
|
|||
5.
Überschuss |
23.432,25 |
Darstellung der Veränderungen im Haushalt
durch eine externe Vergabe
Zeile Nr. 4 Öffentlich-rechtliche
Leistungsentgelte
Die Auswirkungen
sind nicht prognostizierbar. Der positiven Entwicklung der Fallzahlen steht der
Wegfall von Gebührentatbeständen (z.B. Grabaushub) gegenüber. Es besteht das
Risiko, dass durch eine externe Vergabe eine Absenkung der Standards (wie in
der Vergangenheit) und damit der Attraktivität des Waldfriedhofes verbunden
ist. Die Folge wären sinkende Gebührenerträge.
Auf die fehlende
Aussagekraft der Berichtszeile wegen der Abgrenzungspflicht im NKF wurde
bereits hingewiesen.
Zeile Nr. 11
Personalaufwendungen
Keine Auswirkungen
auf den Personalaufwand in der Bauverwaltung.
Zeile Nr. 13
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen
Die heutigen
Ansätze würden sich nicht auf Null reduzieren. Sach- und Dienstleistungen des
Betriebshofes sind weiterhin notwendig für alle Arbeiten, welche nicht über den
Vertrag mit einem externen Friedhofsgärtner abgedeckt werden.
Die Sach- und Dienstleistungen
erhöhen sich um den Betrag für einen externen Dienstleister/ Friedhofsgärtner.
Zeile Nr. 14
Bilanzielle Abschreibungen
Es ergeben sich
keine Änderungen. Alle Investitionen müssen weiterhin abgeschrieben werden.
Auch bei externer Vergabe sind die Fahrzeuge weiterhin dem Friedhof zuzuordnen.
Der Betriebshof hat ein Transport- und Abfallkonzept mittels
Elektro-Mini-Kipper auf dem Friedhof umgesetzt. Im Falle der externen Vergabe
würde die Stadt die Fortführung zwingend vorschreiben und die Systemkomponenten
(hierzu gehören auch die Behälter an den Sammelstellen) stellen.
Zeile Nr. 28
Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen
Verringerung um die
heutigen Bestattungsleistungen des Betriebshofes, welche extern vergeben
werden. Erhalten bleiben Beträge für Transporte und Entsorgung, Baumkontrollen
und -schnitte oder Reinigungs- und Wartungsarbeiten. Insbesondere Fachbereichs-
und Verwaltungs-Overhead-Kosten bleiben bei externer Vergabe ebenfalls
erhalten. Durch einen möglichen erhöhten Kontrollaufwand des externen
Dienstleisters sind mehr Personalressourcen aus dem mittleren Führungsebene
(Meister) notwendig.
Auch die
Verrechnung von Querschnittsämtern bleibt erhalten, da alle Verwaltungsteile
inkl. Betriebshof und Verwaltungsvorstand weiterhin dem Friedhof zuzuordnen
sind.
Für die heutigen
Arbeitsleistungen des Betriebshofes, welche dann über einen Friedhofsgärtner
geleistet werden würden, erfolgt daher eine Verschiebung der Beträge aus der
Zeile 28 Internen Leistungsbeziehung in die Zeile 13 Aufwendungen für Sach- und
Dienstleistungen (s.o.).
Durch eine
Verschiebung von Beträgen innerhalb eines NKF-Produktes ergibt sich keine
Veränderung des Ergebnisses dieses Produktes.
Einnahmesteigerung
Einnahmesteigerungen
sind nur durch höhere Gebühreneinnahmen möglich. Für die Darstellung im
NKF-Produkt gilt die o.g. Abgrenzungspflicht von Friedhofsgebühren, so dass nur
ein Bruchteil von jährlichen Gebührenmehrerträge im NKF-Abschluss dargestellt
werden dürften.
Einnahmesteigerungen
sind daher ein ungeeigneter Ansatz für die verbesserte Darstellung des
Friedhofes im Haushalt.
Die willkürliche
Festsetzung höherer Gebührensätze zur Einnahmesteigerung ist ein Verstoß gegen
die Grundsätze der Gebührenkalkulation (Kostendeckung, keine
Kostenüberschreitung) und daher nicht zulässig. Über Gebühren dürfen
grundsätzlich nur die Kosten gedeckt werden, welche tatsächlich entstanden
sind. Festgestellte Überschüsse sind daher folgerichtig in späteren
Gebührenkalkulationen gebührenmindernd anzusetzen.
Ausgabenverringerung
Der Vergleich der
Plan-Ansätze mit den Ergebnissen zur Berichtszeile Nr. 13 Aufwendungen für
Sach- und Dienstleistungen zeigt, dass wirtschaftlich und kostenbewusst mit den
zur Verfügung gestellten Mitteln umgegangen wird. Eine weitergehende
Ausgabenverringerung/ pauschale Kürzung geht mit einer Standardabsenkung
einher, von der die Verwaltung dringend abrät.
Darüber hinaus
wurde die Arbeitseffektivität in der Vergangenheit bereits erhöht, da der
Betriebshof das Bestattungswesen trotz gesteigerter Beisetzungszahlen von 70
(2014, Jahr der Übernahme) auf 104 (2018) mit den vorgegebenen Einsatzstunden
von 1,5 Mitarbeitern/innen geleistet hat.
Fazit zum Teilbereich Bewirtschaftung und Wirtschaftlichkeit
des Waldfriedhofes
Die Beurteilung des
städtischen Waldfriedhofes hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit kann nicht
anhand des NKF-Produktes 130200 Friedhof beurteilt werden. Im Haushalt kann der
Friedhof nur dauerdefizitär dargestellt werden, da auf der Ertragsseite
ausschließlich die Friedhofsgebühren erfasst werden. Darüber hinaus ist ein
über Abgrenzungen zu ermittelnder Wert NKF-im Haushalt darzustellen, welcher
deutlich von den tatsächlichen Erträgen des Jahres differiert.
Auf der Seite der
Aufwendungen sind zusätzlich alle gärtnerischen Pflegearbeiten des Gesamtareals
vorhanden, welche explizit nicht in Friedhofsgebühren eingerechnet werden
dürfen.
Die Planungsgrundlage
einzelner Berichtszeilen variiert um bis zu zwei Jahre, wenn
Vorjahresergebnisse einerseits (hier: Ergebnis 2017) und vorausschauende
Planungen/ Berechnungen andererseits (hier: Haushaltsplan 2019) zugrunde gelegt
werden.
Aus dem
verantwortungsvollen Umgang mit den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln
ergeben sich regelmäßig Einsparungen auf der Seite der Aufwendungen.
Weitergehende Aufwandsreduzierungen führen zu Standardabsenkungen, welche
ausdrücklich nicht dem gemeinsamen Wunsch von Politik und Verwaltung nach einem
vorzeigbaren und attraktiven Friedhofsgelände entsprechen.
Abschließend ist
festzuhalten, dass die Bewirtschaftung des städtischen Waldfriedhofes durch
einen externen Friedhofsgärtner nicht wirtschaftlicher erledigt werden kann. Im
Haushaltsplan ergeben sich Verschiebungen von Aufwendungen aus den internen
Leistungsverrechnungen zu denen der Sach- und Dienstleistungen.
Aufwandspositionen wie Abschreibungen und Overhead-Kosten bleiben erhalten.
Bereits heute hat
es Effizienzsteigerungen in der Art gegeben, dass die erhöhte Beisetzungsfälle
von 70 auf 104 mit dem gleichen Personaleinsatz abgearbeitet wurde. Im gebührenrelevanten Kerngeschäft des
Bestattungswesens ergibt sich hierdurch für 2018 ein positiver Abschluss. Dies
kann mit einer externen Vergabe nicht besser erreicht werden.
Sofern sich unter gleichen Voraussetzungen weiterhin positive Ergebnisse
einstellen, sind diese nach Kommunalabgabengesetz in Gebührenberechnungen zu
berücksichtigen, was unmittelbar eine positive Auswirkung auf die Gebührenhöhe
haben kann.
Weitere Themen im Rahmen des Waldfriedhofes:
Tierfriedhof
Mit Ratsbeschluss
vom 17.10.2017 hat der Rat der Stadt Haan die Schließung von Teilflächen/
Grabfeldern beschlossen. Eine weitergehende Reduzierung der Friedhofsfläche ist
derzeit nicht absehbar. Somit ist keine direkte Kostenreduzierung durch
Umwandlung von Friedhofsfläche in Tierfriedhofsfläche möglich.
Der Betrieb eines
Friedhofes für Tiere ist vom Waldfriedhof für Humanbestattungen zu trennen,
daher könnten mögliche Überschüsse -sofern erzielbar mit einem Tierfriedhof-
nicht als Einnahmesteigerung und/oder Ausgabeverringerung des Waldfriedhofes
eingesetzt werden.
Der Betrieb eines
Tierfriedhofes wäre eine zusätzliche, freiwillige Aufgabe. Es besteht ein hohes
finanzielles Risiko, dass die Stadt Haan einen privat betriebenen Tierfriedhof
weiterführen müsste, wenn ein solcher auf einem städtischen Grundstück
realisiert werden würde. Insofern sollte auch diese Variante nicht
weiterverfolgt werden.
Mensch-Tierbestattungen
Im Jahr 2015 haben
die ersten Gemeinden auf ihren Friedhöfen die Möglichkeit eingeräumt, Haustiere
als Grabbeigabe ins Grab mitzugeben. Im Kreis Mettmann bietet Ratingen diese
Bestattungsform seit dem 30.06.2017 an. Die Tiere müssen kremiert sein. Es
findet die Definition für Heimtier lt. Art. 3 Nr. 8 der EU-Verordnung 1069/2009
Anwendung:
„Heimtier“: Ein
Tier einer Art, die normalerweise von Menschen zu anderen als zu
landwirtschaftlichen Nutzzwecken gefüttert und gehalten, jedoch nicht verzehrt
wird.
Im Zuge dieser
Entwicklung hat sich das Land hiermit befasst und das Bestattungsgesetz
dahingehend überprüft. Es wurde bestätigt, dass eine solche Grabbeigabe den
Bestimmungen des Bestattungsgesetztes NRW nicht widerspricht. Das kremierte
Tier gilt hier als Grabbeigabe gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes
NRW.
Da das Tier
lediglich eine Grabbeigabe darstellen kann, ist auch eine Bestattung des Tieres
vor dem Halter nicht möglich. Die Beigabe erfolgt in der Regel mit der
Bestattung des Menschen. Die Asche zuvor verstorbener Tiere muss also solange
aufbewahrt worden sein.
Sollte das Tier zum
Todeszeitpunkt des Halters noch leben, kann die Asche auch noch nachträglich
dazugegeben werden. Wegen des hierbei notwendigen Mehraufwandes wird in diesem
Falle i.d.R. die Grabbereitungsgebühr für die Bestattung einer Urne in Rechnung
gestellt.
Das verstorbene
Tier darf gegenüber beigesetzten Menschen nur in deutlich untergeordneter Art
und Weise auf dem Grabmal erwähnt werden. Gleichzeitig darf auch die
Grabgestaltung nicht auf das Tier abgestimmt sein.
Dies ist
erforderlich, um den Bestimmungen des Art. 1. Satz 1 des Grundgesetztes gerecht
zu werden, wonach die Würde des Menschen unantastbar ist. Das Tier muss deshalb
in den Hintergrund rücken.
Wenn auch das Tier
für manchen Tierhalter so wichtig ist wie ein Mensch, darf dies nicht
verallgemeinert werden. Andere Menschen/ Besucher stören sich ggf. daran, wenn
Tiere auf einem Friedhof für Menschen betrauert werden. Die Möglichkeit der
Mensch-Tierbestattung sollte daher, wenn überhaupt, auf wenige Grabfelder
begrenzt werden. Es besteht ein Risiko, dass Nutzungsberechtigte mit vorhandenen
Gräbern im Umfeld dieser Neuerung skeptisch gegenüberstehen. Ein weiteres
Risiko besteht in Abwanderungen auf andere Friedhöfe.
Die hier
eingeräumte Möglichkeit setzt sich deutlich von der Bestattung von Tieren auf
einem Tierfriedhof ab. Dort steht das Tier im Mittelpunkt, Grabstein und
Grabgestaltung beziehen sich auf das Tier.
Fazit zum Teilbereich Tierfriedhof/
Mensch-Tierbestattungen
Die Einrichtung
eines Tierfriedhofes verändert die Wirtschaftlichkeit des Friedhofes nicht. Die
Einrichtung und der Betrieb verursachen zusätzliche Aufwendungen.
Mensch-Tierbestattungen
stellen eine mögliche alternative Bestattungsart dar. Auf die Vor- und
Nachteile wurde seitens der Verwaltung hingewiesen.
Beschlussvorschlag:
1. Die
Ausführungen der Verwaltung zur Wirtschaftlichkeit der Bewirtschaftung des
städtischen Waldfriedhofes werden zur Kenntnis genommen. Die Bewirtschaftung
des städt. Waldfriedhofes einschl. der gärtnerischen Pflege verbleibt beim
Betriebshof.
2. Die
Stadt Haan verzichtet auf die Einrichtung eines Tierfriedhofes. Die Stadt Haan
stellt keine Flächen für Tierfriedhöfe zur Verfügung.
3. Die zusätzliche Möglichkeit von Mensch-Tierbestattungen wird derzeit nicht weiterverfolgt.