Betreff
Bewirtschaftung Waldfriedhof
hier: Antrag der Fraktion WLH vom 21.12.2018
Vorlage
60/055/2019/1
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

Ausgangslage

Mit Beschluss des Rates vom 17.03.2015 (SV 70/004/2015/1) wurde beschlossen, dass die Bewirtschaftung des städtischen Waldfriedhofes einschl. der gärtnerischen Pflege dem Betriebshof übertragen wird. Im Rahmen von Haushaltsplanberatungen in den letzten Jahren ist über das Produkt 130200 Friedhof wiederholt diskutiert worden. Bereits zur Beratung des Haushaltsplans 2019 hat die Verwaltung angekündigt, hierzu abschließend eine umfassende und aufklärende Sitzungsvorlage vorzulegen. Darüber hinaus hat die Fraktion der WLH mit Datum vom 21.12.2018 beantragt, dass die Bewirtschaftung des Waldfriedhofs im Fachausschuss beraten wird. Im Antrag wird als Ziel genannt, dass eine Beschlussfassung im Anschluss an eine Diskussion über eine privatwirtschaftliche Bewirtschaftung sowie Möglichkeiten der Einnahmesteigerung oder Ausgabenverringerung erfolgt. Hinzu kommt der Hinweis auf die Einrichtung eines Tierfriedhofes sowie Mensch-Tierbestattungen.

Mit Sitzungsvorlage 60/055/2019 hat die Verwaltung im SUVA am 05.02.2019 mitgeteilt, dass aktuellste Daten aus dem vorläufigen Jahresabschluss 2018 berücksichtigt werden sollen. Diese liegen nunmehr vor, so dass auch jeweils eine zeitliche Betrachtung der Jahre 2013 (vor Übernahme durch den Betriebshof) bis 2018 möglich ist.

 

Darstellung des städtischen Waldfriedhofs im Produkt 130200 Friedhof

 

Im Haushaltsplan gibt es einige, wenige Berichtszeilen, welche das Ergebnis wesentlich beeinflussen:

 

Zeile Nr. 4 Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte

Hierin enthalten sind ausschließlich Erträge, welche nach der Friedhofsgebührensatzung vereinnahmt werden. Somit sämtliche Gebühren, welche dem Bestattungsgeschäft zuzuordnen sind. Im Rahmen des NKF-Jahresabschlusses müssen die Erträge bezgl. Erwerb von Nutzungsrechten abgegrenzt werden, d.h. jede vereinnahmte Erwerbsgebühr für ein Grab muss über die Dauer der Nutzung (z.B. 30 Jahre bei Erdgräbern) verteilt werden. In jedem Folgejahr wird dann 1/30 der Nutzungsgebühr als Ertrag erfasst. Kerngedanke dieser Abgrenzungspflicht ist die periodengerechte Zuordnung im NKF-Haushalt. Somit kommt es im NKF-Jahresabschluss zu einer differenzierten Darstellung der tatsächlichen Erträge/ Leistungen eines Jahres. Die Unterschiede sind in der folgenden Tabelle dargestellt.

 

Jahr

Haushaltsplan

Ist-Erträge/
Leistungen/

gebührenrelevant

Ausweis im NKF-Abschluss

2013

119.200 EUR

119.459 EUR

96.825 EUR

2014

Jahr des Wechsels

2015

132.670 EUR

182.190 EUR

149.955 EUR

2016

178.907 EUR

143.866 EUR

130.835 EUR

2017

155.128 EUR

176.880 EUR

139.619 EUR

2018

108.439 EUR

215.115 EUR

177.830 EUR

2019

137.500 EUR

 

 

 

Der Ansatz 2019 wurde zur Haushaltsplanung in 07/2018 auf Basis aktueller Zahlen berechnet. Hierzu diente insbesondere das NKF-Ergebnis 2017.

 

Ein Vergleich seit dem Haushaltsplan 2013 ist nur bedingt möglich. Einerseits konnte festgestellt werden, dass die Bestattungszahlen tendenziell zunehmen, andererseits werden zusätzliche Bestattungsleistungen vom Betriebshof erbracht, welche zu Mehrerträgen führen. Hierzu zählt z.B. der Grabaushub (inkl. nachgängigem Verfüllen

 

Zeile Nr. 11 Personalaufwendungen

Personalkosten ausschließlich für Mitarbeiter/innen im Bauverwaltungsamt. Hierbei kommt es immer wieder zu regulären Erhöhungen durch Tarifabschlüsse sowie zu Veränderungen bedingt durch Personalwechsel und/oder -einsatz.

 

Zeile Nr. 13 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen

Der Ansatz 2019 (159.844 EUR) muss für Vergleichszwecke um 80.100 EUR bereinigt werden. Hierbei handelt es sich um einmalige Aufwendungen für die Renovierung der Trauerhalle. Diese Aufwendungen fallen unabhängig der Frage nach der Bewirtschaftung/ Wirtschaftlichkeit des Waldfriedhofes an. Für den Erhalt und Betrieb der Trauerhalle müssen die baulichen Maßnahmen durchgeführt werden. Der vergleichbare Ansatz für 2019 lautet daher 79.744 EUR.

 

Die einzelnen Ansätze je Produktsachkonto, welche in der Berichtszeile Nr. 13 zusammengefasst werden, wurden im Rahmen der Haushaltsplanung 2019 neu berechnet. Wie oben unter den Öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelten dargestellt, orientieren sich deren Ansätze 2019 am Jahresergebnis 2017.

Daher besteht zwischen der Ansatzplanung für die Zeile Nr. 4 Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte/ Gebühren und der Zeile 13 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen eine zeitliche Differenz von 2 Jahren. Alleine dieser Umstand macht eine direkte Gegen-/ Aufrechnung im NKF-Produkt unmöglich.

 

Die Zahlen in der Berichtszeile 13 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen hat sich wie folgt entwickelt. Es ist festzustellen, dass die zur Verfügung stehenden Mittel in den letzten Jahren nicht vollständig in Anspruch genommen werden mussten, d.h. die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit werden beachtet.

 

Jahr

Plan

Ergebnis

Diff.

2013

95.487 EUR

84.425 EUR

-11.062 EUR

2014

Jahr des Wechsels

2015

77.875 EUR

47.035 EUR

-30.840 EUR

2016

75.083 EUR

45.184 EUR

-29.899 EUR

2017

79.589 EUR

61.777 EUR

-17.812 EUR

2018

80.055 EUR

51.476 EUR

-28.579 EUR

2019

79.744 EUR

 

 

 

Zeile Nr. 14 Bilanzielle Abschreibungen

Enthalten sind die Infrastruktur, Software und Fahrzeuge des Friedhofes, welche vollständig dem Friedhof zuzuordnen sind. Hierzu zählt insb. ein Elektro-Mini-Kipper (ohne Straßenzulassung), welcher für das Transport- und Abfallkonzept auf dem Friedhofsareal eingesetzt wird.

 

Zeile Nr. 28 Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen

Verrechnung aller Kosten des Betriebshofes inkl. des eingesetzten Personals, der Meister sowie Betriebskosten der Fahrzeuge und Geräte, welche für den Friedhof nur stundenweise eingesetzt werden. Es erfolgt eine Berechnung über einen einheitlichen Stundensatz, welcher alle Komponenten einbezieht. Hierin enthalten sind auch Gebäudekosten und Fachbereichs-Overheadkosten des Betriebshofes sowie Verwaltungs-Overheadkosten der Verwaltungsführung. Die Querschnittsämter (Personalamt, Finanzbuchhaltung etc.) werden ebenfalls verrechnet.

 

Auch vor 2014 wurden Leistungen des Betriebshofes verrechnet. Hierbei handelt es sich um Leistungen, welche nicht durch den Vertrag mit dem externen Friedhofsgärtner abgedeckt waren, z.B. Transport und Entsorgung oder Reinigungs- und Wartungsarbeiten.

 

Darüber hinaus wurden gärtnerische Arbeiten auf dem Friedhofsareal, welche nicht über den Vertrag des externen Friedhofsgärtners abgedeckt waren (z.B. Baumpflege), als Pflege von Grünflächen/ -anlagen dem Produkt 130110 Öffentliches Grün, Waldflächen zugeordnet. Daher wurden diese Arbeiten/ Aufwendungen nicht in das Produkt 130200 Friedhof verrechnet. Seit der Rekommunalisierung der Bewirtschaftung des Waldfriedhofes werden sämtliche Kosten in das Produkt 130200 Friedhof verrechnet. Dies trägt dem Gedanken Rechnung, dass der Friedhof auch Park- und Grünanlage ist und alle Aufwendungen des Friedhofsareals im NKF-Haushalt auch dort angesetzt werden.

 

Die Planzahlen orientieren sich immer an den letzten Ergebnissen, für den Haushaltsplan 2019 waren dies die Ergebnisse 2017. Unabhängig des Ansatzes im Haushalt gilt weiterhin die Vorgabe für die Berechnung von Gebühren, dass das Bestattungswesen mit 1,5 Mitarbeitern/innen betrieben werden soll.

 

Jahr

Plan

Ergebnis

2013

17.119 EUR

11.797 EUR

2014

Jahr des Wechsels

2015

109.186 EUR

163.461 EUR

2016

115.000 EUR

157.829 EUR

2017

115.000 EUR

181.661 EUR

2018

158.000 EUR

158.000 EUR

2019

188.000 EUR

 

 

 

 

Wirtschaftlichkeit anhand des Jahres 2018

 

Entwicklung im vorläufigen NKF-Jahresabschluss

 

 

 

Ansatz

in Euro

Ergebnis

In Euro

2

Zuwendungen und allgemeine Umlagen

632

1.262,08

4

Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte

108.439

177.830,07

6

Kostenerstattungen und Kostenumlagen

1.320

0,00

10

= Ordentliche Erträge

110.391

179.092,15

11

Personalaufwendungen

18.766

17.702,02

13

- Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen

61.205

51.475,49

14

Bilanzielle Abschreibungen

21.855

25.313,69

16

Sonstige ordentliche Aufwendungen

1.200

0,00

17

= Ordentliche Aufwendungen

103.026

94.491,20

18

= Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit

7.365

84.600,95

28

Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen

158.000

158.000,00

29

= Ergebnis

-150.635

-73.399,05

 

Die Gebührenerträge stehen in direktem Zusammenhang mit den Beisetzungen. Die Zahl der Beisetzungen hat sich wie folgt sehr positiv entwickelt.

 

Jahr

Anzahl der Beisetzungen

2013

67

2014

70

2015

87

2016

81

2017

88

2018

104

 

In diesem Zusammenhang ist die Entwicklung des tatsächlichen Stundenaufwands der letzten Jahre zu betrachten.

 

 

2014

2015

2016

2017

2018

Ist-Stunden

1.427

(6 Monate)

2.440

2.640

2.526

2.498

Mitarbeiter/innen

bei 1.547 Std./Jahr
(lt. KGSt.)

0,92

1,58

1,71

1,63

1,61

 

Bis 2017 wurden Tätigkeiten unter den Bestattungsleistungen verrechnet, welche nicht direkt dem Friedhofswesen zuzuordnen waren, z.B. Verkehrssicherungspflichten. Diese gebührenfremden Tätigkeiten werden im Rahmen einer Gebührenabrechnung herausgerechnet. Seit 2018 werden die Stunden des Betriebshofes differenzierter erfasst, so dass die tatsächlichen, dem Friedhofswesen zuzuordnenden Stunden erfasst werden.

 

Obwohl die Beisetzungszahlen von 70 (2014, Jahr der Übernahme) auf 104 (2018) deutlich gestiegen sind, sind die Ist-Einsatzstunden nicht im gleichen Verhältnis gestiegen. Letztendlich ist die Arbeitseffektivität in der Vergangenheit damit erhöht worden.

 

Entwicklung des Gebührenabschlusses auf Basis des vorläufigen NKF-Abschlusses

 

Aufwendungen

Ansatz 2018

Entwicklung 2018

1. Erträge

1.1

Verwaltungsgebühren

2.240,00

3.070,00

1.2

Erstattungen von übrigen Bereichen

120,00

120,00

1.3

Summe

2.360,00

3.190,00

 

 

 

 

2. Aufwand

2.1

Sachverständigen-, Beratungs-, Gerichts- und ähnliche Kosten

1.573,77

1.573,77

2.2 – 2.12

Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen

57.137,00

51.475,49

2.13

Überdeckungen aus Vorjahren

-

-

2.14

Unterdeckungen aus Vorjahren

-

-

2.15

direkte Personalkosten - Verwaltung

29.576,32

56.818,54

2.16

Arbeitsleistung Bauhof

101.875,00

98.780,10

2.17

Fahrzeugbetriebs- und Unterhaltungskosten

14.455,44

13.597,04

2.18

Summe

204.617,53

222.244,94

 

 

 

 

3. Kalkulatorische Kosten

3.1 – 3.5

Abschreibungen

23.404,00

25.372,41

3.6 – 3.10

Kalkulatorische Zinsen

26.117,59

27.522,55

3.11

Summe

49.521,59

52.894,56

 

 

 

 

 

Gesamtkosten

251.779,12

271.949,90

 

abzgl. städtischer Anteil

83.456,89

83.456,89

 

 

 

 

 

gebührenfähige Gesamtkosten

168.322,23

188.493,01

 

4. Gebühreneinnahmen 2018

211.925,26

 

5. Überschuss

23.432,25

 

 

 

Darstellung der Veränderungen im Haushalt durch eine externe Vergabe

 

Zeile Nr. 4 Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte

Die Auswirkungen sind nicht prognostizierbar. Der positiven Entwicklung der Fallzahlen steht der Wegfall von Gebührentatbeständen (z.B. Grabaushub) gegenüber. Es besteht das Risiko, dass durch eine externe Vergabe eine Absenkung der Standards (wie in der Vergangenheit) und damit der Attraktivität des Waldfriedhofes verbunden ist. Die Folge wären sinkende Gebührenerträge.

Auf die fehlende Aussagekraft der Berichtszeile wegen der Abgrenzungspflicht im NKF wurde bereits hingewiesen.

 

Zeile Nr. 11 Personalaufwendungen

Keine Auswirkungen auf den Personalaufwand in der Bauverwaltung.

 

Zeile Nr. 13 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen

Die heutigen Ansätze würden sich nicht auf Null reduzieren. Sach- und Dienstleistungen des Betriebshofes sind weiterhin notwendig für alle Arbeiten, welche nicht über den Vertrag mit einem externen Friedhofsgärtner abgedeckt werden.

Die Sach- und Dienstleistungen erhöhen sich um den Betrag für einen externen Dienstleister/ Friedhofsgärtner.

 

Zeile Nr. 14 Bilanzielle Abschreibungen

Es ergeben sich keine Änderungen. Alle Investitionen müssen weiterhin abgeschrieben werden. Auch bei externer Vergabe sind die Fahrzeuge weiterhin dem Friedhof zuzuordnen. Der Betriebshof hat ein Transport- und Abfallkonzept mittels Elektro-Mini-Kipper auf dem Friedhof umgesetzt. Im Falle der externen Vergabe würde die Stadt die Fortführung zwingend vorschreiben und die Systemkomponenten (hierzu gehören auch die Behälter an den Sammelstellen) stellen.

 

Zeile Nr. 28 Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen

Verringerung um die heutigen Bestattungsleistungen des Betriebshofes, welche extern vergeben werden. Erhalten bleiben Beträge für Transporte und Entsorgung, Baumkontrollen und -schnitte oder Reinigungs- und Wartungsarbeiten. Insbesondere Fachbereichs- und Verwaltungs-Overhead-Kosten bleiben bei externer Vergabe ebenfalls erhalten. Durch einen möglichen erhöhten Kontrollaufwand des externen Dienstleisters sind mehr Personalressourcen aus dem mittleren Führungsebene (Meister) notwendig.

Auch die Verrechnung von Querschnittsämtern bleibt erhalten, da alle Verwaltungsteile inkl. Betriebshof und Verwaltungsvorstand weiterhin dem Friedhof zuzuordnen sind.

 

Für die heutigen Arbeitsleistungen des Betriebshofes, welche dann über einen Friedhofsgärtner geleistet werden würden, erfolgt daher eine Verschiebung der Beträge aus der Zeile 28 Internen Leistungsbeziehung in die Zeile 13 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen (s.o.).

 

Durch eine Verschiebung von Beträgen innerhalb eines NKF-Produktes ergibt sich keine Veränderung des Ergebnisses dieses Produktes.

 

Einnahmesteigerung

 

Einnahmesteigerungen sind nur durch höhere Gebühreneinnahmen möglich. Für die Darstellung im NKF-Produkt gilt die o.g. Abgrenzungspflicht von Friedhofsgebühren, so dass nur ein Bruchteil von jährlichen Gebührenmehrerträge im NKF-Abschluss dargestellt werden dürften.

Einnahmesteigerungen sind daher ein ungeeigneter Ansatz für die verbesserte Darstellung des Friedhofes im Haushalt.

 

Die willkürliche Festsetzung höherer Gebührensätze zur Einnahmesteigerung ist ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gebührenkalkulation (Kostendeckung, keine Kostenüberschreitung) und daher nicht zulässig. Über Gebühren dürfen grundsätzlich nur die Kosten gedeckt werden, welche tatsächlich entstanden sind. Festgestellte Überschüsse sind daher folgerichtig in späteren Gebührenkalkulationen gebührenmindernd anzusetzen.

Ausgabenverringerung

 

Der Vergleich der Plan-Ansätze mit den Ergebnissen zur Berichtszeile Nr. 13 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen zeigt, dass wirtschaftlich und kostenbewusst mit den zur Verfügung gestellten Mitteln umgegangen wird. Eine weitergehende Ausgabenverringerung/ pauschale Kürzung geht mit einer Standardabsenkung einher, von der die Verwaltung dringend abrät.

 

Darüber hinaus wurde die Arbeitseffektivität in der Vergangenheit bereits erhöht, da der Betriebshof das Bestattungswesen trotz gesteigerter Beisetzungszahlen von 70 (2014, Jahr der Übernahme) auf 104 (2018) mit den vorgegebenen Einsatzstunden von 1,5 Mitarbeitern/innen geleistet hat.

 

 

 

Fazit zum Teilbereich Bewirtschaftung und Wirtschaftlichkeit des Waldfriedhofes

 

Die Beurteilung des städtischen Waldfriedhofes hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit kann nicht anhand des NKF-Produktes 130200 Friedhof beurteilt werden. Im Haushalt kann der Friedhof nur dauerdefizitär dargestellt werden, da auf der Ertragsseite ausschließlich die Friedhofsgebühren erfasst werden. Darüber hinaus ist ein über Abgrenzungen zu ermittelnder Wert NKF-im Haushalt darzustellen, welcher deutlich von den tatsächlichen Erträgen des Jahres differiert.

 

Auf der Seite der Aufwendungen sind zusätzlich alle gärtnerischen Pflegearbeiten des Gesamtareals vorhanden, welche explizit nicht in Friedhofsgebühren eingerechnet werden dürfen.

 

Die Planungsgrundlage einzelner Berichtszeilen variiert um bis zu zwei Jahre, wenn Vorjahresergebnisse einerseits (hier: Ergebnis 2017) und vorausschauende Planungen/ Berechnungen andererseits (hier: Haushaltsplan 2019) zugrunde gelegt werden.

 

Aus dem verantwortungsvollen Umgang mit den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln ergeben sich regelmäßig Einsparungen auf der Seite der Aufwendungen. Weitergehende Aufwandsreduzierungen führen zu Standardabsenkungen, welche ausdrücklich nicht dem gemeinsamen Wunsch von Politik und Verwaltung nach einem vorzeigbaren und attraktiven Friedhofsgelände entsprechen.

 

Abschließend ist festzuhalten, dass die Bewirtschaftung des städtischen Waldfriedhofes durch einen externen Friedhofsgärtner nicht wirtschaftlicher erledigt werden kann. Im Haushaltsplan ergeben sich Verschiebungen von Aufwendungen aus den internen Leistungsverrechnungen zu denen der Sach- und Dienstleistungen. Aufwandspositionen wie Abschreibungen und Overhead-Kosten bleiben erhalten.

 

Bereits heute hat es Effizienzsteigerungen in der Art gegeben, dass die erhöhte Beisetzungsfälle von 70 auf 104 mit dem gleichen Personaleinsatz abgearbeitet wurde. Im gebührenrelevanten Kerngeschäft des Bestattungswesens ergibt sich hierdurch für 2018 ein positiver Abschluss. Dies kann mit einer externen Vergabe nicht besser erreicht werden.
Sofern sich unter gleichen Voraussetzungen weiterhin positive Ergebnisse einstellen, sind diese nach Kommunalabgabengesetz in Gebührenberechnungen zu berücksichtigen, was unmittelbar eine positive Auswirkung auf die Gebührenhöhe haben kann.

 

Weitere Themen im Rahmen des Waldfriedhofes:

 

Tierfriedhof

 

Mit Ratsbeschluss vom 17.10.2017 hat der Rat der Stadt Haan die Schließung von Teilflächen/ Grabfeldern beschlossen. Eine weitergehende Reduzierung der Friedhofsfläche ist derzeit nicht absehbar. Somit ist keine direkte Kostenreduzierung durch Umwandlung von Friedhofsfläche in Tierfriedhofsfläche möglich.

 

Der Betrieb eines Friedhofes für Tiere ist vom Waldfriedhof für Humanbestattungen zu trennen, daher könnten mögliche Überschüsse -sofern erzielbar mit einem Tierfriedhof- nicht als Einnahmesteigerung und/oder Ausgabeverringerung des Waldfriedhofes eingesetzt werden.

 

Der Betrieb eines Tierfriedhofes wäre eine zusätzliche, freiwillige Aufgabe. Es besteht ein hohes finanzielles Risiko, dass die Stadt Haan einen privat betriebenen Tierfriedhof weiterführen müsste, wenn ein solcher auf einem städtischen Grundstück realisiert werden würde. Insofern sollte auch diese Variante nicht weiterverfolgt werden.

 

 

Mensch-Tierbestattungen

 

Im Jahr 2015 haben die ersten Gemeinden auf ihren Friedhöfen die Möglichkeit eingeräumt, Haustiere als Grabbeigabe ins Grab mitzugeben. Im Kreis Mettmann bietet Ratingen diese Bestattungsform seit dem 30.06.2017 an. Die Tiere müssen kremiert sein. Es findet die Definition für Heimtier lt. Art. 3 Nr. 8 der EU-Verordnung 1069/2009 Anwendung:

„Heimtier“: Ein Tier einer Art, die normalerweise von Menschen zu anderen als zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gefüttert und gehalten, jedoch nicht verzehrt wird.

 

Im Zuge dieser Entwicklung hat sich das Land hiermit befasst und das Bestattungsgesetz dahingehend überprüft. Es wurde bestätigt, dass eine solche Grabbeigabe den Bestimmungen des Bestattungsgesetztes NRW nicht widerspricht. Das kremierte Tier gilt hier als Grabbeigabe gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes NRW.

 

Da das Tier lediglich eine Grabbeigabe darstellen kann, ist auch eine Bestattung des Tieres vor dem Halter nicht möglich. Die Beigabe erfolgt in der Regel mit der Bestattung des Menschen. Die Asche zuvor verstorbener Tiere muss also solange aufbewahrt worden sein.

Sollte das Tier zum Todeszeitpunkt des Halters noch leben, kann die Asche auch noch nachträglich dazugegeben werden. Wegen des hierbei notwendigen Mehraufwandes wird in diesem Falle i.d.R. die Grabbereitungsgebühr für die Bestattung einer Urne in Rechnung gestellt.

 

Das verstorbene Tier darf gegenüber beigesetzten Menschen nur in deutlich untergeordneter Art und Weise auf dem Grabmal erwähnt werden. Gleichzeitig darf auch die Grabgestaltung nicht auf das Tier abgestimmt sein.

Dies ist erforderlich, um den Bestimmungen des Art. 1. Satz 1 des Grundgesetztes gerecht zu werden, wonach die Würde des Menschen unantastbar ist. Das Tier muss deshalb in den Hintergrund rücken.

 

Wenn auch das Tier für manchen Tierhalter so wichtig ist wie ein Mensch, darf dies nicht verallgemeinert werden. Andere Menschen/ Besucher stören sich ggf. daran, wenn Tiere auf einem Friedhof für Menschen betrauert werden. Die Möglichkeit der Mensch-Tierbestattung sollte daher, wenn überhaupt, auf wenige Grabfelder begrenzt werden. Es besteht ein Risiko, dass Nutzungsberechtigte mit vorhandenen Gräbern im Umfeld dieser Neuerung skeptisch gegenüberstehen. Ein weiteres Risiko besteht in Abwanderungen auf andere Friedhöfe.

 

Die hier eingeräumte Möglichkeit setzt sich deutlich von der Bestattung von Tieren auf einem Tierfriedhof ab. Dort steht das Tier im Mittelpunkt, Grabstein und Grabgestaltung beziehen sich auf das Tier.

 

 

 

Fazit zum Teilbereich Tierfriedhof/ Mensch-Tierbestattungen

 

Die Einrichtung eines Tierfriedhofes verändert die Wirtschaftlichkeit des Friedhofes nicht. Die Einrichtung und der Betrieb verursachen zusätzliche Aufwendungen.

 

Mensch-Tierbestattungen stellen eine mögliche alternative Bestattungsart dar. Auf die Vor- und Nachteile wurde seitens der Verwaltung hingewiesen.

Beschlussvorschlag:

1.    Die Ausführungen der Verwaltung zur Wirtschaftlichkeit der Bewirtschaftung des städtischen Waldfriedhofes werden zur Kenntnis genommen. Die Bewirtschaftung des städt. Waldfriedhofes einschl. der gärtnerischen Pflege verbleibt beim Betriebshof.

 

2.    Die Stadt Haan verzichtet auf die Einrichtung eines Tierfriedhofes. Die Stadt Haan stellt keine Flächen für Tierfriedhöfe zur Verfügung.

 

3.    Die zusätzliche Möglichkeit von Mensch-Tierbestattungen wird derzeit nicht weiterverfolgt.