hier: - Aufstellungsbeschluss des einfachen Bebauungsplans Nr. 202 "Sandbachtal zwischen der Erkrather Straße und dem Weg Schiensbusch“, § 2 (1) BauGB;
- Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 22, Nr. 31, Nr. 66b und Nr. 121b für die durch den einfachen Bebauungsplan Nr. 202 überlagerten Teilbereiche;
- Beschluss der Planungsziele;
- Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum B ebauungsplan Nr. 125
„Schiensbusch / Am Brunnen“ vom 01.10.1985
Sachverhalt:
1.
Örtlichkeit
Der in die Teilflächen A westlich und B östlich der Hochdahler Straße gegliederte Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 202 (Anlage 1) umfasst den im Flächennutzungsplan der Stadt Haan als Wald dargestellten, engeren Talraum des Sandbachtals zwischen der Erkrather Straße im Westen und dem Weg „Schiensbusch“ im Osten.
Der innerstädtische Abschnitt des
Sandbachtals wird durch den Verlauf der Erkrather Straße vom freien
Landschaftsraum der Hildener Heide abgegrenzt. Der Talraum weist mit dem
Straßendamm der Hochdahler Straße, dem Eisenbahndamm der DB-Strecke
Wuppertal-Köln sowie weiteren kleineren Rohrdurchlässen und anderen baulichen
Anlagen am Gewässer eine Vielzahl von gewässerökologischen Barrieren auf. Der
westliche Talabschnitt ist durch die angrenzenden Wohngebiete sowie durch den
vormaligen Schulbetrieb („Waldschule Bachstraße“) bzw. die dortige aktuelle
Nutzung als Kindertagesstätte intensiv beansprucht und weist infolgedessen eine
Vielzahl von Wegen, großflächig gestörte Bodenvegetation und kaum vorhandene Rückzugsräume
für störungsanfällige Tierarten auf.
Der östliche Talabschnitt (Teilfläche B) ist über die Straße „Am
Sandsiepen“, über die städtische Wegeparzelle Nr. 265 an die Straße
„Buschhöven“ sowie über den städtischen Weg „Schiensbusch“ und über das private
Wegenetz des Friedensheims ebenfalls intensiv an das öffentliche Straßen- bzw.
Wegenetz angebunden. Mehr noch, als der westliche Talabschnitt (Teilfläche A) wurde
dieser Talabschnitt im Verlauf der Stadtentwicklung insbesondere in der Zeit
nach dem ersten Weltkrieg bis in die 1960-er Jahre vielfältig überprägt. So
befinden sich hier bauliche Anlagen, Flächenbefestigungen und Wege des
Altenpflegeheims sowie östlich davon Bauwerke und Ablagerungen einer
Vorkläranlage für einen ehemaligen, Chemikalien produzierenden Gewerbebetrieb.
Im Bereich der Zuwegung „Am Sandsiepen“ befinden sich diverse Aufschüttungen.
Der nordöstliche Talhang wird durch die Altablagerung 35972/22 Ha (ehem.
Hausmülldeponie) eingenommen. Im östlichen Randbereich befindet sich am Fuße
des ebenfalls von diversen, nachträglich erfolgten Aufschüttungen geprägten Damms
der DB-Strecke der neu geschaffene Auslauf der Sandbachverrohrung. Neben dem
ursprünglichen, standorttypischen Baumbestand aus Eichen, Buchen, Hainbuchen,
Vogelkirschen und Ilex befinden sich auch standortfremde Gehölze (Robinien und
Nadelgehölze) im Talraum. Im gesamten Talabschnitt befinden sich darüber hinaus
diverse Ablagerungen von Hausmüll und Gartenabfällen.
2./
bestehendes Bauplanungsrecht
2.1./
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan stellt den innerstädtischen
Abschnitt des Sandbachtals bis hin zur
DB-Strecke als Wald dar (Anlage
2). Nördlich und südlich grenzen Darstellungen von Wohnbauflächen an. Im
Bereich der unteren Bachstraße liegt südlich des Bachtals eine
Gemeinbedarfsfläche „Schule“ und „sportlichen Zwecken dienende Gebäude und
Einrichtungen“ (Bebauungsplan Nr. 31). Östlich der Hochdahler Straße wird das
Sandbachtal von einer gewerblichen Baufläche sowie von einer Grünfläche mit den
Zweckbestimmungen „Parkanlage“ und „sportlichen Zwecken dienende Gebäude und
Einrichtungen“ eingefasst (Bebauungsplan Nr. 66b). Im Bereich des Friedendheims
liegen beiderseits des Sandbachtals Sondergebiete mit der Zweckbestimmung
„Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ (Bebauungsplan Nr. 22).
2.2./
verbindliche Bauleitplanung
Der innerstädtische Verlauf des Sandbachtals liegt zum überwiegenden
Teil im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungspläne (von West nach Ost: BP
31, BP 66b, BP 22, BP 121b). Nur ein Abschnitt östlich der Erkrather Straße
(ca. 2,3 ha) und eine Fläche westlich der Bahnstrecke (ca. 1,2 ha) sind bislang
nicht überplant. Sie sind demnach dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich, § 35
BauGB zuzuordnen, wobei die westliche Fläche noch Kontakt mit der freien
Landschaft hat, die östliche, isolierte Fläche jedoch als sogenannter
„innenliegender Außenbereich“ anzusehen ist.
Bebauungsplan Nr. 31:
Im Bebauungsplan Nr. 31 aus dem Jahr 1969 wird der Talbereich des
Sandbachs als Grünfläche ausgewiesen und gleichzeitig auf Grundlage einer
inzwischen ausgelaufenen Altverordnung der Bezirksregierung als
Landschaftsschutzgebiet. Die südlich anschließenden Flächen werden als „Fläche
für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Schule“ sowie (teilweise überlagernd) als
allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die Hochdahler Straße wird als
Verkehrsfläche ausgewiesen.
Bebauungsplan Nr. 66b:
Im Bebauungsplan Nr. 66b aus dem Jahr 1983 wird der engere Talraum des
Sandbachs als Wald festgesetzt. Südlich schließt eine öffentliche Grünfläche
mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ an; das nördlich gelegene Gelände der
Haaner Felsenquelle ist als Gewerbegebiet festgesetzt.
Bebauungsplan Nr. 22:
Der Bebauungsplan Nr. 22 aus dem Jahr 1968 überplant das Gelände des
Theodor-Fliedner-Werkes („Friedensheim“) insgesamt als Sondergebiet mit der
Zweck-bestimmung „Altersheim, Klinik“. Der engere Talraum des Sandbachs wird
durch eine „für späteren Bachausbau von Bebauung freizuhaltende Fläche“
ausgewiesen.
Bebauungsplan Nr. 121b:
Der Bebauungsplan Nr. 121 b aus dem Jahr
1991 setzt im Bereich des Sandbachtals westlich der DB-Strecke Wald fest, in
welchem als Fortsetzung der damals neu geschaffenen Wegeverbindung von der
Innenstadt in Richtung des westlichen Sandbachtals bereits ein Geh- und
Fahrrecht für einen Fuß-/Radweg ausgewiesen ist.
In der Begründung des Bebauungsplans wird
unter Kap. 3.6 ausgeführt, dass auch die westlich angrenzenden Waldflächen des
Sandbachtals (gemäß der Freiflächenplanung „Grünzug Sandbachtal“) zur Nutzung
als Naherholungsgebiet mit einem Fuß-/Radweg erschlossen werden sollen. Der
Kreis Mettmann hat im Rahmen der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange
zur Bauleitplanung der Planung nicht widersprochen.
Bebauungsplan Nr. 125, Aufstellungsbeschluss aus dem Jahr 1985:
Mit Beschluss
des Rates vom 01.10.1985 wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan
Nr. 125 „Schiensbusch / Am Brunnen“ gefasst (Anlage 3). Mit dem
Bebauungsplan wurde im Wesentlichen die planungsrechtliche Sicherung des
zwischen der Düsseldorfer Straße und dem Sandbachtal vorhandenen
städtebaulichen Gefüges von Baugebieten mit unterschiedlichen
Funktions-zuweisungen (Mischgebiete, allgemeine und reine Wohngebiete)
verfolgt. Der Geltungsbereich beinhaltet auch den Talabschnitt des Sandbaches,
welcher bis heute als „innenliegender
Außenbereich“ (s. o.) anzusehen ist. Neben den oben beschriebenen
Planungszielen sollte mit dem Bebauungsplan Nr. 125 der Grünzug des
Sandbachtals in seiner Funktion als Rad-/ Fußwegeverbindung planungsrechtlich gesichert
werden.
2.3./
Planungen im Zuge des „Wohnumfeldprogramms westliche Innenstadt“
Am 20.10.1987 beschloss der Rat der Stadt
Haan die Durchführung des „Wohnumfeldprogramms westliche Innenstadt“. In dessen
Rahmen wurde eine Freiflächenplanung für den Grünzug Sandbachtal erarbeitet,
welche in einer Diskussionsveranstaltung am 08.02.1989 der Öffentlichkeit
vorgestellt wurde (Anlage 4: Flyer und Plan „Teilabschnitt 3“). Dabei
traf die Planung einer durchgängigen Fuß-/ Radwegeverbindung auf allgemeine
Zustimmung. Hinsichtlich des Abschnitts westlich der DB-Strecke wurde von
Anwohnern auf die vorhandene Hausmülldeponie hingewiesen und gefordert, diese
Deponie durch den Wegebau nicht zu tangieren.
In der Folge wurde der Ausbau des oberen
Sandbachtals mit der Öffnung des Talraums im Bereich der Neustraße durchgeführt
und die Fortführung des Fuß-/ Radweges bis unter die DB-Strecke hindurch gemäß
den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.
121b realisiert.
2.4./
Landschaftsplan des Kreises Mettmann (LP)
Im Landschaftsplan des Kreises
Mettmann ist der innerstädtische Talverlauf des Sandbaches von der Hildener
Stadtgrenze bis zur DB-Strecke als Landschaftsschutzgebiet (Teil des LSG
„Hildener Stadtwald / Itter“) festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte im Rahmen
des Aufstellungsverfahrens zur 3. Änderung des Landschaftsplans (bekannt
gemacht im Amtsblatt des Kreises Mettmann am 15. Juni 2000).
Eine Übersicht über die sich teilweise überlagernden
Festsetzungen des Landschaftsplans und der Bebauungspläne ist in Anlage 5
ersichtlich.
Im damaligen Aufstellungsverfahren zur 3.
Änderung des LP hatte die Stadt Haan unter Verweis auf die Darstellung im Flächennutzungsplan,
auf die in weiten Teilen des Talverlaufs geltenden Bebauungspläne sowie auf die
beschlossenen städtischen Ziele, den Grünzug für Zwecke der Naherholung zu
nutzen, Bedenken gegen die Festsetzung des innerstädtischen Teils des
Sandbachtals als Landschaftsschutzgebiet erhoben.
In der Abwägung der Kreisverwaltung zum
Beschluss über die 3. Änderung des LP wurde den Bedenken der Stadt nicht
entsprochen. Die Kreisverwaltung argumentierte unter anderem dahin gehend,
„…dass Landschaftsschutzgebiete u. a. auch wegen der besonderen Bedeutung für
die Erholung ausgewiesen werden können.“
Dies hat die Verwaltung der Stadt Haan stets
so verstanden, dass die städtischen Ziele, also den Grünzug Sandbachtal den
bestehenden Planungen entsprechend für Zwecke der Naherholung nutzen zu können,
durch die Festsetzung des LSG nicht berührt werden.
3./ Anlass und Erfordernis der Planung:
Die Stadt Haan hat einen Förderantrag für
eine attraktive Grünverbindung mittels eines Fuß-/Radweges durch das
Sandbachtal vom Schillerpark bis zur
Erkrather Straße beim Bundesumweltministerium eingereicht. Durch das
Sandbachtal wird das westliche Stadtgebiet bzw. der Hildener Stadtwald mit der
Haaner Innenstadt verbunden. Bereits heute ist das Sandbachtal in einigen
Teilen ein Grünzug mit Aufenthaltsqualität.
Das große Potential dieser Route ergibt sich
aus einer bedeutenden Verbindungsfunktion für den Rad-Freizeitverkehr zwischen
dem Bergischen Land und dem Rheinland. Auch
Schüler und Berufspendler profitieren – insbesondere auch über die Einbindung
des Bahnhofes – von einer sicheren Verbindung in die Innenstadt bzw. das
östliche Stadtgebiet. Gleichermaßen profitieren aber z. B. auch die Bewohner
des Friedensheims von einer durchgängigen, fußläufigen Grünverbindung in die
Haaner Innenstadt. Von Seiten des Betreibers werden die städtischen Planungen
deshalb begrüßt und eine Unterstützung bei der Umsetzung der Planung in
Aussicht gestellt. Auch die Ortsgruppe Haan des ADFC steht der Planung positiv
gegenüber. Um dem Bedarf gerecht werden zu können, soll die Fuß-/
Radwegeverbindung als 3 m breiter, beleuchteter und asphaltierter Weg
ausgeführt werden.
Nach ersten Abstimmungsgesprächen
mit dem Kreis Mettmann äußert die Untere Naturschutzbehörde aus ökologischen
Gründen Bedenken gegen die Fortführung des Fuß-/Radweges im Abschnitt des
Sandbachtals, insbesondere im Abschnitt zwischen der DB-Strecke und der
Hochdahler Straße (Teilbereich B). Aber auch gegen die Planung im Abschnitt
westlich der Hochdahler Straße (Teilbereich A) werden ökologische Bedenken
vorgetragen, da auch hier der vorhandene Weg nach dem o. g. Standart auszubauen
ist.
In seiner Argumentation beruft
sich der Kreis Mettmann auf das bestehende Landschaftsschutzgebiet, dessen
Festsetzungen dem Vorhaben eines Wegebaus entgegenstehen und auch im Rahmen
einer Befreiung voraussichtlich nicht überwindbar seien.
Der Einwand der Haaner
Stadtverwaltung, dass sie die mit der 3. Änderung des Landschaftsplans erfolgte
Überlagerung eines Landschaftsschutzgebietes mit Festsetzungen rechtskräftiger
Bebauungspläne nach wie vor für rechtlich problematisch erachtet und darüber
hinaus die Verwaltung der Stadt Haan immer davon ausging, dass – der damaligen
Abwägung des Kreises entsprechend – im innerstädtischen Teil des Sandbachtals
Maßnahmen der Naherholung, also auch die Anlage eines durchgehenden Fuß-/
Radweges, mit der Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet vereinbar sind, wird
seitens der Kreisverwaltung nicht akzeptiert, u. a. auch deshalb, weil sie dieses
Vorhaben als ein reines Verkehrsprojekt ansieht.
Als ein Lösungsvorschlag wird von
der Kreisverwaltung die Aufstellung eines Bebauungsplans angeregt, in dessen
Geltungsbereich die Festsetzungen des Landschaftsplans zur Verwirklichung der
städtischen Planungsziele außer Kraft treten.
4./ Planungsziele:
Dem Ergebnis der Abstimmung mit dem Kreis
Mettmann folgend empfiehlt die Verwaltung die Aufstellung eines einfachen
Bebauungsplans gemäß § 30 Absatz 3 BauGB. Ziel der Planung ist, den Grünzug des
Sandbachtals in seiner Funktion als durchgängig nutzbaren Erholungsraum mit
einer Rad-/ Fußwegeverbindung planungsrechtlich zu sichern. Dabei ist
vorgesehen, aus Gründen der Konformität mit den Darstellungen des
Flächennutzungsplans im einfachen Bebauungsplan 202 gemäß § 9 (1) Nr. 18b BauGB
„Wald mit der Zweckbestimmung Erholungswald“ festzusetzen. Im Zuge der
Plankonkretisierung wird im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans 202
zudem ein Korridor festgesetzt werden, innerhalb dessen die Anlage eines 3,00 m
breiten Fuß-/ Radweges unter Schonung der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere
des Gehölzbestandes zulässig ist. Die konkrete Ausgestaltung des Radweges
(Breite, Ausstattung, Verlauf) wird im weiteren Verfahren textlich festgesetzt.
Im östlichen Plangebiet ist im weiteren Aufstellungsverfahren unter
Beteiligung der unteren Bodenschutzbehörde eine Wegetrassierung zu finden,
welche die vorhandene Altablagerung (ehem. Hausmülldeponie) berücksichtigt.
Diese ist im Zuge einer späteren Planrealisierung ggfs. durch zusätzliche
Erdabdeckungen zu sichern.
Im Einzelnen werden folgende, bestehende
Festsetzungen überplant:
Bebauungsplan Nr. 31 (Teilbereich A des
Bebauungsplans 202)
„Öffentliche Grünfläche“ in „Wald mit der Zweckbestimmung Erholungswald“
Bebauungsplan Nr. 66b (Teilbereich B des
Bebauungsplans 202)
„Wald“ in „Wald mit der Zweckbestimmung Erholungswald“
Bebauungsplan Nr. 22 (Teilbereich B des
Bebauungsplans 202)
„für späteren Bachausbau von Bebauung freizuhaltende Fläche“ in „Wald mit
der Zweckbestimmung Erholungswald“
Bebauungsplan Nr. 121b (Teilbereich B des
Bebauungsplans 202)
„Wald“ in „Wald mit der Zweckbestimmung Erholungswald“
Die Festsetzung „Wald mit der
Zweckbestimmung Erholungswald“ ist notwendige Rechtsgrundlage zur Durchsetzung
der städtischen Ziele. Überbaubare Flächen innerhalb festgesetzter Baugebiete
werden durch den einfachen Bebauungsplan 202 nicht überplant.
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des
einfachen Bebauungsplans Nr. 202 wird eine Umweltprüfung durchgeführt, deren
Ergebnisse als eigenständiger Teil der Planbegründung in Form eines
Umweltberichts inclusive eines landschafts-pflegerischen Begleitplans mit
Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung sowie einer Artenschutzprüfung dargelegt
werden. Als Minderungsmaßnahme für die zu erwartenden Eingriffe in Natur und
Landschaft kommt z. B. eine insektenverträgliche, auf den Boden gerichtete
LED-Beleuchtung des Weges in Frage. Als Ausgleichsmaßnahmen kommen neben
Ersatz- bzw. Ergänzungspflanzungen im Talraum auch Maßnahmen zur
Bachrenaturierung (Beseitigung von störenden Anlagen im Bachbett in Abstimmung
mit dem BRW) sowie die Beseitigung von illegalen Ablagerungen im Talraum in
Frage. Als Artenschutzmaßnahmen kommen insbesondere Nisthilfen für Vögel sowie
Quartiere für Fledermäuse in Betracht.
Mit Inkrafttreten des einfachen
Bebauungsplans Nr. 202 ist gleichzeitig die Aufhebung der im Geltungsbereich
des Bebauungsplans Nr. 202 liegenden Teile der Bebauungspläne Nr. 22, 31, 66b
und 121b verknüpft. Damit wird den Darstellungen des Flächennutzungsplans
entsprochen; für die aufzuhebenden Teilbereiche dieser Bebauungspläne besteht
kein weiteres Planungserfordernis.
5./ weitere
Vorgehensweise:
Die Verwaltung empfiehlt, den Beschluss
zur Aufstellung des einfachen Bebauungsplans
Nr. 202 „Sandbachtal zwischen der Erkrather Straße und dem Weg Schiensbusch“ unter
gleichzeitiger Teilaufhebung der Bebauungspläne Nr. 22, 31, 66b und 121b zu
fassen. Nach erfolgter Beschlussfassung wird die Verwaltung in die Lage
versetzt, die Planung weiter zu entwickeln und das Planverfahren zügig
fortzuführen.
Da für die Flächen südlich des Sandbachtals nach den heutigen
Gegebenheiten kein Planungserfordernis mehr besteht, wird aus Gründen der Rechtsklarheit
empfohlen, auch den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 125 „Schiensbusch
/ Am Brunnen“ aus dem Jahr 1985 formal
aufzuheben.
Beschlussvorschlag:
1.
Die Aufstellung des einfachen Bebauungsplans Nr.
202 nach § 30 (3) BauGB "Sandbachtal
zwischen der Erkrather Straße und dem Weg Schiensbusch“ wird gemäß § 2
(1) BauGB beschlossen. Das Plangebiet befindet sich in Haan-West. Es umfasst in
zwei Teilbereichen die innerstädtischen Flächen des Sandbachtals, welche im
Flächennutzungsplan der Stadt Haan als Wald dargestellt sind. Die genaue
Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen.
Mit dem Verfahren zur Aufstellung des einfachen Bebauungsplans Nr. 202 ist die gleichzeitige Aufhebung der im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 202 liegenden Teile der Bebauungspläne Nr. 22, 31, 66b und 121b verbunden.
2.
Den Planungszielen entsprechend dieser
Sitzungsvorlage wird zugestimmt. Sie sind dem weiteren Verfahren zur
Aufstellung der Bauleitplanung zu Grunde zu legen.
3.
Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans Nr.
125 „Schiensbusch / Am Brunnen“ vom 01.10.1985 ist aufzuheben.