Betreff
Kommunalwahl 2020
Einteilung des Stadtgebietes in Wahlbezirke für die Kommunalwahl 2020
Vorlage
32-2/068/2019
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

1. Anzahl der Wahlbezirke:

Die Anzahl der Wahlbezirke wird durch § 3 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) bestimmt. Die Vertretung der Gemeinde kann jedoch die gesetzliche Anzahl der Vertreter durch Satzung reduzieren. Die Frist, eine solche Satzung zu beschließen, wurde für die Kommunalwahl 2020 durch § 1 des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften einmalig bis zum 31.07.2019 verlängert.

 

Der Rat der Stadt Haan hat von diesem Recht Gebrauch gemacht und bereits in seiner Sitzung am 12.12.2017 beschlossen, aus Anlass der Kommunalwahl 2020 die Zahl der Vertreter im Rat der der Stadt um 10 Vertreter – davon die Hälfte in den Wahlbezirken – zu verringern. Die Gesamtzahl der zu wählenden Vertreter beträgt damit 34 Vertreter, mit der Folge, dass nunmehr 17 Wahlbezirke zu bilden sind. Damit hat sich der Rat auch entschieden, die Anzahl der bisherigen Wahlbezirke beizubehalten.

 

Vor jeder Gemeindewahl hat der hierfür einzurichtende Wahlausschuss das Wahlgebiet in so viel Wahlbezirke einzuteilen wie Vertreter gem. § 3 Abs. 2 KWahlG zu wählen sind. Aufgrund des zuvor erwähnten Ratsbeschlusses hat der Wahlausschuss das Wahlgebiet in 17 Wahlbezirke einzuteilen. Nach § 4 Abs. 1 KWahlG hat der Wahlausschuss diese Einteilung spätestens 52 Monate nach Beginn der Wahlperiode vorzunehmen. Für die Kommunalwahl 2020 wurde diese Frist durch Art. 5 § 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften bis zum 29.02.2020 verlängert.

 

2. Größe der Wahlbezirke und weitere Termine:

Zunächst ist die Ausgangszahl festzustellen, welche später für die Berechnung der Ober- und Untergrenzen anzuwenden ist.

 

Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften wurde auch der Stichtag zur Feststellung dieser Bevölkerungszahlen auf einmalig 59 Monate nach Beginn der Wahlperiode und damit auf den 30.04.2019 festgelegt. Maßgeblich ist normalerweise die zu diesem Stichtag vom Landesbetrieb Information und Technik veröffentlichte halbjährlich fortgeschriebene Bevölkerungszahl.

 

Die inhaltliche Bestimmung dieser Bevölkerungszahl wurde allerdings ebenfalls durch das bereits zuvor erwähnte Gesetz geändert. Die maßgebliche Vorschrift des § 4 Abs. 2 S. 4 des Kommunalwahlgesetzes lautet nunmehr.

 

Bei der Ermittlung der Einwohnerzahl bleibt unberücksichtigt, wer nicht Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt.“

 

Während also vorher die Gesamteinwohnerzahl entscheidend war, werden jetzt nur deutsche Einwohner und Einwohner mit einer Staatsbürgerschaft eines EU-Staates berücksichtigt. Diese Zahl kann jedoch vom Landesbetrieb Information und Technik für die Kommunalwahl 2020 nicht zur Verfügung gestellt werden.

 

Das Innenministerium des Landes NRW hat deshalb die Gemeinden mit Schreiben vom 12.04.2019 u.a. vorab darüber informiert, dass aus diesem Grund in der erforderlichen Fortschreibung der Kommunalwahlordnung geplant ist, für die Kommunalwahl 2020 einmalig nicht auf die Zahlen des Landesbetriebes Information und Technik abzustellen. Stattdessen soll diese Bevölkerungszahl zum Stichtag 30.04.2019 aus dem Melderegister bestimmt werden. Mit dem Inkrafttreten der fortgeschriebenen Kommunalwahlordnung wird nicht vor dem Herbst 2019 zu rechnen sein.

 

In der Anlage 2 ist Verteilung der Einwohnerzahlen nach der neuen gesetzlichen Regelung dargestellt. Anlage 3 enthält zum Vergleich die Verteilung der Einwohnerzahlen nach altem Recht.

 

Die Frist zur Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke der Gemeinden läuft bis zum 29.02.2020. Die Kreise teilen ihre Wahlgebiete bis spätestens 31.03.2020 ein, weil sie auf die Wahlbezirkseinteilungen der Gemeinden angewiesen sind. Die Wahlämter im Kreis Mettmann haben sich darauf verständigt, die Wahlbezirkseinteilung möglichst bis zum 15.11.2019 abgeschlossen zu haben.

 

Die Parteien und Wählervereinigungen können Ihre Kandidaten für die allgemeinen Kommunalwahlen 2020 für die Vertreterversammlung und die Bewerber ab dem 1. August 2019, die Bewerber für die Wahlbezirke jedoch frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke zu den Kommunalwahlen 2020 aufstellen.

 

Gem. § 4 Abs. 2 ist bei der Abgrenzung der Wahlbezirke darauf Rücksicht zu nehmen, dass räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt werden. Sind Bezirke nach der Gemeindeordnung vorhanden, so soll die Bezirkseinteilung nach Möglichkeit eingehalten werden. Die Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Wahlgebiet darf nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten betragen. Bei der Ermittlung der Einwohnerzahl bleibt unberücksichtigt, wer nicht Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt.

 

Die Verwaltung hat die Bevölkerungszahlen zum Stichtag 30.04.2019 nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen ermittelt. Die Ausgangszahl beträgt 29.621 Einwohner.

 

 

Die relevanten Einwohnerzahlen errechnen sich demnach wie folgt:

 

29.621 Einwohner: 17 Wahlbezirke

= rd. 1.742 (durchschnittliche Einwohnerzahl)

 

1.742   Einwohner + 25 %

= rd. 2.178 (Höchstzahl der Einwohner)

 

1.742   Einwohner - 25%

= rd. 1.306 (Mindestzahl der Einwohner)

 

Die für das Stadtgebiet Haan zu bildenden 17 Wahlbezirke müssen demnach zwischen 1.306 und 2.178 Einwohner umfassen. Die Anlage 2 stellt die Verteilung Einwohnerzahl auf die Wahlbezirke dar.

 

Die vorgestellte Berechnung beruht auf einer unveränderten Wahlgebietseinteilung, wie sie seit den Kommunalwahlen 2014 gültig ist. Die Verteilung der Einwohnerzahl bewegt sich in einem angemessenen Abstand zum Durchschnittswert. Daher hat die Verwaltung keinen Anlass gesehen, die bewährte Wahlgebietseinteilung zu verändern. Die nunmehr vorgeschlagene Wahlgebietseinteilung entspricht mithin exakt der Wahlgebietseinteilung 2014 ergänzt um neue Straßenzüge und einzelne Anschriften.

Beschlussvorschlag:

 

Für die Gemeindewahl 2020 wird die in der Anlage 1 beigefügte Wahlbezirkseinteilung beschlossen.