Einteilung des Stadtgebietes in Wahlbezirke für die Kommunalwahl 2020
Sachverhalt:
1. Anzahl der Wahlbezirke:
Die Anzahl der Wahlbezirke wird durch § 3 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz
(KWahlG) bestimmt. Die Vertretung der Gemeinde kann jedoch die gesetzliche
Anzahl der Vertreter durch Satzung reduzieren. Die Frist, eine solche Satzung
zu beschließen, wurde für die Kommunalwahl 2020 durch § 1 des Artikels 2 des
Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher
Vorschriften einmalig bis zum 31.07.2019 verlängert.
Der Rat der Stadt Haan hat von diesem Recht Gebrauch gemacht und bereits
in seiner Sitzung am 12.12.2017 beschlossen, aus Anlass der Kommunalwahl 2020
die Zahl der Vertreter im Rat der der Stadt um 10 Vertreter – davon die Hälfte
in den Wahlbezirken – zu verringern. Die Gesamtzahl der zu wählenden Vertreter
beträgt damit 34 Vertreter, mit der Folge, dass nunmehr 17 Wahlbezirke zu
bilden sind. Damit hat sich der Rat auch entschieden, die Anzahl der bisherigen
Wahlbezirke beizubehalten.
Vor jeder Gemeindewahl hat der hierfür einzurichtende Wahlausschuss das
Wahlgebiet in so viel Wahlbezirke einzuteilen wie Vertreter gem. § 3 Abs. 2
KWahlG zu wählen sind. Aufgrund des zuvor erwähnten Ratsbeschlusses hat der
Wahlausschuss das Wahlgebiet in 17 Wahlbezirke einzuteilen. Nach § 4 Abs. 1
KWahlG hat der Wahlausschuss diese Einteilung spätestens 52 Monate nach Beginn
der Wahlperiode vorzunehmen. Für die Kommunalwahl 2020 wurde diese Frist durch
Art. 5 § 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung
kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften bis zum 29.02.2020 verlängert.
2. Größe der Wahlbezirke
und weitere Termine:
Zunächst ist die Ausgangszahl festzustellen, welche später für die
Berechnung der Ober- und Untergrenzen anzuwenden ist.
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des
Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften wurde auch der
Stichtag zur Feststellung dieser Bevölkerungszahlen auf einmalig 59 Monate nach
Beginn der Wahlperiode und damit auf den 30.04.2019 festgelegt. Maßgeblich ist
normalerweise die zu diesem Stichtag vom Landesbetrieb Information und Technik
veröffentlichte halbjährlich fortgeschriebene Bevölkerungszahl.
Die inhaltliche Bestimmung dieser Bevölkerungszahl wurde allerdings
ebenfalls durch das bereits zuvor erwähnte Gesetz geändert. Die maßgebliche
Vorschrift des § 4 Abs. 2 S. 4 des Kommunalwahlgesetzes lautet nunmehr.
„Bei der Ermittlung der Einwohnerzahl bleibt
unberücksichtigt, wer nicht Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des
Grundgesetzes ist oder nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union besitzt.“
Während also vorher die Gesamteinwohnerzahl entscheidend war,
werden jetzt nur deutsche Einwohner und Einwohner mit einer Staatsbürgerschaft
eines EU-Staates berücksichtigt. Diese Zahl kann jedoch vom Landesbetrieb Information und Technik für die Kommunalwahl 2020 nicht zur Verfügung
gestellt werden.
Das Innenministerium des Landes NRW hat deshalb die Gemeinden mit
Schreiben vom 12.04.2019 u.a. vorab darüber informiert, dass aus diesem Grund
in der erforderlichen Fortschreibung der Kommunalwahlordnung geplant ist, für
die Kommunalwahl 2020 einmalig nicht auf die Zahlen des Landesbetriebes
Information und Technik abzustellen. Stattdessen soll diese Bevölkerungszahl
zum Stichtag 30.04.2019 aus dem Melderegister bestimmt werden. Mit dem
Inkrafttreten der fortgeschriebenen Kommunalwahlordnung wird nicht vor dem
Herbst 2019 zu rechnen sein.
In der Anlage 2 ist Verteilung der Einwohnerzahlen nach der neuen
gesetzlichen Regelung dargestellt. Anlage 3 enthält zum Vergleich die
Verteilung der Einwohnerzahlen nach altem Recht.
Die Frist zur Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke der Gemeinden
läuft bis zum 29.02.2020. Die Kreise teilen ihre Wahlgebiete bis spätestens
31.03.2020 ein, weil sie auf die Wahlbezirkseinteilungen der Gemeinden
angewiesen sind. Die Wahlämter im Kreis Mettmann haben sich darauf verständigt,
die Wahlbezirkseinteilung möglichst bis zum 15.11.2019 abgeschlossen zu haben.
Die Parteien und Wählervereinigungen können Ihre Kandidaten für die
allgemeinen Kommunalwahlen 2020 für die Vertreterversammlung und die Bewerber
ab dem 1. August 2019, die Bewerber für die Wahlbezirke jedoch frühestens nach
der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke zu
den Kommunalwahlen 2020 aufstellen.
Gem. § 4 Abs. 2 ist bei der Abgrenzung der Wahlbezirke darauf Rücksicht
zu nehmen, dass räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt werden. Sind Bezirke
nach der Gemeindeordnung vorhanden, so soll die Bezirkseinteilung nach
Möglichkeit eingehalten werden. Die Abweichung von der durchschnittlichen
Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Wahlgebiet darf nicht mehr als 25 vom Hundert
nach oben oder unten betragen. Bei der Ermittlung der Einwohnerzahl bleibt
unberücksichtigt, wer nicht Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des
Grundgesetzes ist oder nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt.
Die Verwaltung hat die Bevölkerungszahlen zum Stichtag 30.04.2019 nach
den neuen gesetzlichen Bestimmungen ermittelt. Die Ausgangszahl beträgt 29.621
Einwohner.
Die relevanten Einwohnerzahlen errechnen sich demnach wie folgt:
29.621 Einwohner: 17 Wahlbezirke |
= rd. 1.742 (durchschnittliche Einwohnerzahl) |
1.742 Einwohner + 25 % |
= rd. 2.178 (Höchstzahl der Einwohner) |
1.742 Einwohner - 25% |
= rd. 1.306 (Mindestzahl der Einwohner) |
Die für das Stadtgebiet Haan zu bildenden 17 Wahlbezirke müssen demnach
zwischen 1.306 und 2.178 Einwohner umfassen. Die Anlage 2 stellt die Verteilung
Einwohnerzahl auf die Wahlbezirke dar.
Die vorgestellte Berechnung beruht auf einer unveränderten
Wahlgebietseinteilung, wie sie seit den Kommunalwahlen 2014 gültig ist. Die
Verteilung der Einwohnerzahl bewegt sich in einem angemessenen Abstand zum
Durchschnittswert. Daher hat die Verwaltung keinen Anlass gesehen, die bewährte
Wahlgebietseinteilung zu verändern. Die nunmehr vorgeschlagene
Wahlgebietseinteilung entspricht mithin exakt der Wahlgebietseinteilung 2014
ergänzt um neue Straßenzüge und einzelne Anschriften.
Beschlussvorschlag:
Für die Gemeindewahl 2020 wird die in der Anlage 1 beigefügte
Wahlbezirkseinteilung beschlossen.