Sachverhalt:
Auf gemeinsamen Antrag der Fraktionen SPD und CDU im Stadtrat der Stadt Haan hatte der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr in seiner Sitzung am 28. September 2017 die Verwaltung beauftragt, den Entwurf eines Baulandbeschlusses vorzubereiten und parallel hierzu eine geeignete Rechtsform einer zu gründenden Stadtentwicklungsgesellschaft zu prüfen. Die Verwaltung beauftragte das Beratungsunternehmen PwC, Düsseldorf, mit der Prüfung der damit in Zusammenhang stehenden gesellschafts- und steuerrechtlicher Fragestellungen. Als Ergebnis hat PwC eine Gründung in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) empfohlen und einen Gesellschaftsvertrag entworfen.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr hat in seiner Sitzung am
4. Oktober 2018 der Gründung einer Stadtentwicklungsgesellschaft in der
entsprechenden Rechtsform zu-gestimmt. Der Haupt- und Finanzausschuss hat seine
Zustimmung in der Sitzung am 11. Oktober 2018, der Rat in seiner Sitzung am 30.
Oktober 2018 erteilt. Die Gesellschaftsgründung soll nunmehr vollzogen werden.
Die Gründung erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Stadt Haan zukünftig im
Rahmen ihres Baulandmanagements das Schaffen von Planungsrecht, dessen
Umsetzung und, bei Vorliegen der Voraussetzungen, auch die Vergabe von
Baugrundstücken aktiv steuern will. Sie möchte eine Verzahnung von Planung und
Planumsetzung erreichen. Ziel eines künftigen Baulandmanagements ist eine
bedarfsgerechte Baulandversorgung unter der im Baulandbeschluss beschriebenen
Zielsetzung.
Der Zweck und der Gegenstand der Haaner Stadtentwicklungsgesellschaft ist an
den Zielen des kommunalen Baulandbeschlusses orientiert. Der öffentliche Zweck
ergibt sich aus dem Erfordernis der Mobilisierung und der Bereitstellung von
Bauland als kontinuierliche Aufgabe. Die Gesellschaft verfolgt unter anderem
städtebauliche Ziele und solche der Wirtschaftsförderung, um
stadtentwicklungsrelevante Impulse durch die Bereitstellung bebauter und
unbebauter wohnbaulicher und gewerblicher Grundstücke zu schaffen.
Beschlussvorschlag:
· Die Verwaltung wird beauftragt, alle notwendigen Maßnahmen zur Gründung einer Stadtentwicklungsgesellschaft zu ergreifen. Sie wird insbesondere beauftragt,
- die Gesellschaftsgründung bei der Kommunalaufsicht unter Wahrung der 6-Wochenfrist vor Gründungsvollzug anzuzeigen (§ 115 Abs. 1 GO NRW);
- den Gesellschaftsvertrag in der vom Rat am 30.10.2018 beschlossenen Fassung und weitere Gründungsdokumente notariell beurkunden zu lassen und die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden;
- das Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro auf einem gesonderten Konto für die Stadtentwicklungsgesellschaft einzuzahlen.
- die Gesellschaft beim Finanzamt anzumelden.
· Die Verwaltung wird beauftragt, zu vertretungsberechtigten Geschäftsführern der Gesellschaft zu bestellen
1. Herrn David Sbrzesny, [Anschrift] und
2. Herrn Engin Alparslan, [Anschrift]
· Die Fraktionen werden die von ihnen nach § 10 des Gesellschaftsvertrages zu entsendenden Mitglieder des Aufsichtsrats bestimmen und der Verwaltung mitteilen.
Finanz. Auswirkung:
Die Gründung einer GmbH stellt bilanziell lediglich einen Aktivtausch dar. Soweit Grundstücke aus dem Vermögen der Stadt in die Gesellschaft eingelegt werden sollen, kann es zur Aufdeckung stiller Reserven mit positiven Ergebniseffekten für den städtischen Haushalt kommen.