Betreff
Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters
Vorlage
10/006/2009
Art
Informationsvorlage

Erläuterungen:

 

Nach § 67 Gemeindeordnung (GO) NW in Verbindung mit § 3 der Hauptsatzung der Stadt Haan wählt der Rat der Stadt Haan aus seiner Mitte ohne Aussprache zwei ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters. Eine Änderung der Anzahl der ehrenamtlichen Stellvertreter erfordert eine entsprechende Änderung der Hauptsatzung im voraus.

 

Gem. § 50 (3) Satz 1 GO NW können sich die Ratsmitglieder auf einen gemeinsamen Wahlvorschlag einigen. Dazu bedarf es der einstimmigen Annahme dieses gemeinsamen Wahlvorschlages.

 

Bei der Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt. § 50 (3) Satz 3 findet entsprechend Anwendung. Vorschlagsberechtigt sind Fraktionen, Gruppen und einzelne Ratsmitglieder, gemeinsame Wahlvorschläge sind zulässig. Die Leitung der Wahl erfolgt gem. § 67 (5) GO NW durch den Bürgermeister. Es gelten keine Mitwirkungsverbote für die zur Wahl stehenden Kandidaten (§ 31 (3) Nr. 2 GO NW). Der Bürgermeister hat Stimmrecht (§ 40 (2) Satz 5).

 

Als erster Stellvertreter des Bürgermeisters ist gewählt, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt. Zweiter Stellvertreter ist, wer an erster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht (Höchstzahlverfahren nach d´Hondt).