für den Bereich des Jugendamtes
Sachverhalt:
1.Vorbemerkungen
Der Jugendhilfeausschuss befasst sich nach § 71 Abs.2 SGB VIII mit allen
Angelegenheiten der Jugendhilfe. Gem. § 71 Abs.3 SGB VIII soll der
Jugendhilfeausschuss vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in
Fragen der Jugendhilfe gehört werden. Der Jugendhilfeausschuss hat das Recht,
Anträge an die Vertretungskörperschaft zu stellen. Nach § 5 Abs.3 der Satzung
des Jugendamtes erfolgt durch den Jugendhilfeausschuss die Vorberatung des
Haushaltes für den Bereich der Jugendhilfe.
2.Beratung des Haushaltes 2020
Im Einzelnen:
Produkt |
Bezeichnung |
Seiten Haushaltsplanentwurf |
060110 |
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen |
439 - 445 |
060125 |
Städt. Kindertageseinrichtungen |
446 - 454 |
060130 |
Kindertagespflege |
455 - 458 |
060210 |
Kinder- und Jugendarbeit außerhalb von Einrichtungen |
459 - 462 |
060220 |
Einrichtungen der Jugendarbeit |
463 - 468 |
060310 |
Ambulante Hilfen |
469 - 472 |
060320 |
Stationäre Hilfen |
473 - 476 |
060330 |
Rechtsangelegenheiten Minderjähriger |
477 - 480 |
2.1 Kindertagesbetreuung in
Einrichtungen
·
Produkt 060110 Förderung von Kindern in
Kindertageseinrichtungen (städt. Träger)
·
Produkt 060130 Kindertagespflege
2.1.1
Finanzierung
der Kindertageseinrichtungen/ KiBiz Reform
I Problem
Die finanzielle Situation der Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen war bis 2017 äußerst angespannt. Der schwierigen Lage mit drohenden Einrichtungsschlie-ßungen, Qualitätsverlusten durch Personalabbau und der Gefährdung des notwendi-gen Platzausbaus hat die Landesregierung unmittelbar nach Regierungsantritt ent-gegen gewirkt. Ursächlich für die Notsituation war vor allem die strukturelle Unterfi-nanzierung der Kindertageseinrichtungen. Bis zum Kindergartenjahr 2015/2016 er-
höhten sich die Kindpauschalen jedes Jahr automatisch um 1,5 Prozent. Diese Er-höhung konnte besonders die deutlich schneller gestiegenen Personalkosten nicht auffangen. 2017 hat die Landesregierung deshalb die Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen mit dem Kita-Träger-Rettungsprogramm deutlich entlastet und zunächst für die Kindergartenjahre 2017/2018 und 2018/2019 Qualität in der Kinder-tagesbetreuung gesichert.
Auf Grundlage einer Verständigung mit den Kommunen konnte diese Stabilisierung für das Kindergartenjahr 2019/2020 verlängert und gleichzeitig der Einstieg in eine umfassende Reform begonnen werden. Ziel der Übergangsfinanzierung 2019/2020 war vor allem, eine angemessene Vorlaufzeit für Träger, Kommunen und Land zur Neujustierung der Finanzierung zu erreichen. Darüber hinaus dienten die Mittel dazu, die Qualität frühkindlicher Bildung, Betreuung und Erziehung durch die Finanzierung des Personals insbesondere auch von Leitungszeit zu sichern und zu verbessern. Damit ist eine dauerhaft tragfähige Finanzierung jedoch noch nicht erreicht.
Die derzeitigen Rahmenbedingungen halten den hohen qualitativen Maßstäben an eine zukunftsfähige Elementarbildung in der Fläche noch nicht Stand. Besonders seit Inkrafttreten des Betreuungsanspruchs für ein- und zweijährige Kinder wächst der Ausbaubedarf rasant. Hinzu kommen die demografische Entwicklung und die gestie-gene Erkenntnis, wie wichtig frühe Bildung für das Aufwachsen der Kinder und mehr Chancengerechtigkeit in der Gesellschaft ist.
Sprache
ist der Schlüssel in der Bildungsbiografie der Kinder. Um zu gewährleisten,
dass sprachliche Bildung flächendeckend qualitativ gut und verbindlich
umgesetzt, wird, muss die alltagsintegrierte Sprachbildung weiterentwickelt
werden.
Eine
planungssichere Finanzierung ist zudem für die Sicherstellung und
Weiterent-wicklung eines guten Personalschlüssels existentiell. Der quantitativ
wie qualitativ notwendige Ausbau des Betreuungsangebots muss von einer
kontinuierlichen quali-fizierten Sicherung des Fachkräftebestands und einer
Offensive für deren Neugewin-nung zur Deckung des Mehrbedarfs begleitet werden.
Erhöhter Platzbedarf und län-gere Betreuungszeiten erfordern finanzielle
Mittel, die es in den Kindertageseinrich-tungen und in der Kindertagespflege
ermöglichen, die erforderlichen Personalres-sourcen zur Verfügung zu stellen.
Eine
weitere Herausforderung auch in finanzieller Hinsicht liegt in den gestiegenen
Anforderungen der Arbeitswelt an Mobilität und Flexibilität der Beschäftigten
und den damit verbundenen Anforderungen an die Vereinbarkeit von Familie und
Beruf. Hier müssen auch die Arbeitgeber ihrer Verantwortung für Familien
gerecht werden. Auf-grund der anhaltenden Veränderungen, aber auch vor dem
Hintergrund größerer Vielfalt familiärer Strukturen, erfordert die
Bedarfsgerechtigkeit der Angebote für Ju-gendämter und Träger zusätzliche
Anstrengungen.
Familien werden in Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme
des letzten Kindergartenjahres mit Elternbeiträgen finanziell belastet.
II
Lösung
Mit
der grundlegenden Reform des KiBiz folgt nun der wichtigste Schritt für die
Zukunft der Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen. Zur Beseitigung der
strukturellen Unterfinanzierung werden jährlich zusätzlich rund 750 Millionen
Euro je hälftig vom Land und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe
für die Kindertagesbetreuung in Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Mit
diesen Mitteln können die von Anfang an im KiBiz vorgesehenen Standards wieder
realisiert werden.
Die
Finanzierung der Kindertagesbetreuung wird durch die dynamische Anpassung nach
einem Index auch für die Zukunft verlässlich. Damit wird sichergestellt, dass
sich die pauschalierte Finanzierung jedes Jahr entsprechend der tatsächlichen
Ent-wicklung der Personal- und Sachkosten erhöht.
Gleichzeitig
kann so in Zukunft gewährleistet werden, dass in jeder Einrichtung die
Leitungskräfte mindestens anteilig von der unmittelbaren pädagogischen Arbeit
mit den Kindern freigestellt sind. Leitungskräfte haben eine Schlüsselrolle bei
der Si-cherstellung und Weiterentwicklung der Qualität in
Kindertageseinrichtungen. Die strukturelle Verbesserung der Finanzierung
sichert einen Mindestumfang dieser wichtigen Leitungszeit.
Die
Rahmenbedingungen für die alltagsintegrierte Sprachbildung werden verbessert.
Die Grundlage für eine qualitative Weiterentwicklung der Sprachförderung wird
vor allem dort erweitert, wo besonders viele Kinder mit besonderem
Unterstützungsbe-darf betreut werden, sei es, weil sie mit einer
nicht-deutschen Familiensprache auf-wachsen oder weil sie von Armut betroffen
sind. Sprachförderung muss verbindlich, gut und überprüfbar umgesetzt werden.
Dies soll auch durch mehr Qualifizierung und mehr fachliche Begleitung forciert
werden.
Im
Bereich der Kindertagespflege wurden in vielen Jugendamtsbezirken vielfältige
Entwicklungen angestoßen. Es gibt sehr unterschiedliche Ansätze zur
Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen und eine sehr unterschiedliche
Ausgestaltung der Angebote vor Ort. Mit der Gesetzesänderung werden gezielt die
Potenziale unter-stützt, die die Kindertagespflege als ortsnahes, flexibles
Angebot für die lokalen Be-darfslagen und gleichzeitig als qualifizierte,
individuelle Betreuungsalternative in klei-nen Gruppen ausmachen. Die
Finanzierung von mittelbarer pädagogischer Zeit der Kindertagespflegepersonen,
die Förderung der kompetenzorientierten Qualifizierung, regelmäßige
Fortbildungen und die Sicherung qualifizierter Fachberatung sollen dazu
beitragen, dass sich die Kindertagespflege flächendeckend professionalisiert
und qualitativ weiterentwickelt.
Die
Kindertagesbetreuung ist in den letzten Jahren stetig angewachsen. Vor dem
Hintergrund der gestiegenen Geburtenzahlen, der Anzahl der nach
Nordrhein-Westfalen zugewanderten Familien und dem wachsenden Umfang an
Betreuungs-bedarfen, ist auch in den nächsten Jahren mit einer Expansion der
Kindertagesbetreuung zu rechnen. Die Reform des Gesetzes dient deshalb der
Förderung der Aus-bildung und damit der Fachkräftesicherung und -gewinnung. Um
auch künftig flächendeckend eine qualitativ hochwertige Kindertagesbetreuung
sicher zu stellen, setzt das Gesetz einen wichtigen Akzent auf Maßnahmen zur
attraktiveren Gestaltung des Berufsfelds und der Beschäftigungsbedingungen von
Anfang an. Mit zusätzlichen finanziellen Mitteln können am Lernort „Praxis“
mehr Plätze für Berufspraktika und mehr Ressourcen für die Anleitung von
Auszubildenden zur Verfügung gestellt werden.
Für
die Qualifizierung des gesamten Feldes und eine verlässliche
Qualitätsentwicklung ist eine gute Fachberatung unerlässlich, nur mit
qualifizierter Fachberatung kann die Zukunftsfähigkeit der Kindertagesbetreuung
gewährleistet werden. Mit der Reform des Kinderbildungsgesetzes werden daher
erstmalig Regelungen zur Fachberatung getroffen, Mittel zu deren Förderung
gesetzlich zur Verfügung gestellt und die Grundlage für eine fundierte
Qualitätsentwicklung gelegt. Dabei wird die unterschiedliche strukturelle
Anbindung berücksichtigt.
In
den letzten Jahren wurde das Angebot der Kindertagesbetreuung immer
vielfältiger und die Verweildauer der Kinder weitete sich zunehmend aus.
Gleichwohl gibt es darüber hinaus einen Bedarf an verlässlicher Betreuung zu
atypischen Zeiten, dem bislang nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen
werden kann. Mit dem Ziel der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf
sollen mit dieser Gesetzesänderung alle Eltern dabei unterstützt werden, ihrem
Erziehungsauftrag nachkommen und dabei gleichzeitig berufliche Ziele
weiterverfolgen zu können. Es sollen geeignete Angebote entwickelt und erprobt
werden, damit Eltern und Familien mit längeren Öffnungszeiten und
Betreuungsmöglichkeiten zu besonderen Zeiten, das heißt in frühen
Morgenstunden, am Abend und an Wochenend- und Feiertagen unterstützt und
entlastet werden können. Land und Kommunen stellen zusätzliche Finanzmittel zur
Verfügung, um beispielsweise längere Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen,
ergänzende Betreuung in Kindertagespflege oder Betreuungsangebote bei
unregelmäßigem Bedarf zu ermöglichen.
Mit
der Gesetzesänderung werden Familien spürbar entlastet.
Ab
Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen Familien für die letzten beiden Jahre vor
der Einschulung keinen Kostenbeitrag mehr für die Kindertagesbetreuung
aufbringen.
III Kosten
Die im Gesetz genannten Verbesserungen werden aus Bundesmitteln, Landesmitteln und mit Mitteln der Kommunen finanziert. Zur Herstellung der Auskömmlichkeit und Beseitigung der strukturellen Unterfinanzierung in den Kindertageseinrichtungen,
Ø für den Erhalt der Trägervielfalt und zur Stützung des quantitativen Ausbaus,
Ø für eine verbesserte Personalausstattung in Kindertageseinrichtungen,
Ø für mehr Qualität in der Kindertagespflege,
Ø zur Erweiterung von Teilhabe für Eltern und Kinder,
Ø zur Unterstützung der verbindlicheren, gezielten Sprachförderung und der
plus-KITAs,
Ø zur verbesserten Finanzierung der Familienzentren,
Ø zur Unterstützung der Ausbildung, der weiteren Qualifizierung und der
Fachberatung,
Ø für mehr Flexibilität bei den Betreuungs- und Öffnungszeiten
Ø und zur Entlastung der Familien
sollen für das Kindergartenjahr 2020/2021 im Landeshaushalt in den betreffenden Haushaltsjahren insgesamt rund 808 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden. Hinzu kommen Mittel der Kommunen. Aktuell ist nicht ermittelbar, ob die Neufassung des KiBiz tatsächlich eine auskömmliche Finanzierung ab 1. August 2020 ergibt. Es gibt noch verschiedene Unwägbarkeiten, wie beispielsweise der Zuschuss zu der Flexibilisierung der Betreuungszeiten (s.§ 48 KiBiz). Hier wird erklärt, dass ein pauschalierter Zuschuss gewährt werden soll, die Höhe des Zuschusses für die einzelne Kommune ist derzeit noch unklar.
IV Auswirkung auf die
Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden
und Gemeindeverbände
Durch die Gesetzesänderungen und
die damit verbundene landesseitige Finanzaus-stattung werden die Kommunen als
örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Gewährleistung eines
trägerpluralen Kindertagesbetreuungsangebotes vor Ort unterstützt. Die Kommunen
erhalten durch die finanziellen Unterstützungsmaßnah-men und die verbesserte
Refinanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder mehr Planungssicherheit und
bessere Gestaltungsmöglichkeiten. Durch die erhöhten Pau-schalen für
Kindertagespflege und die Landesfinanzierung im Bereich Fachberatung werden sie
entlastet. Die örtliche Steuerungs- und Planungsverantwortung wird ge-stärkt.
Die Kindertagesbetreuung bleibt pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit der
Kommunen. Allerdings erfahren die Kommunen eine deutliche Unterstützung bei der
Pflicht zur Sicherstellung eines dem Subsidiaritätsprinzip entsprechenden
Leis-tungsangebotes.
Zur Herstellung der Auskömmlichkeit der Kindpauschalen und zur
Beseitigung der strukturellen Unterfinanzierung in den Kindertageseinrichtungen
werden sich die Kommunen im Kindergartenjahr 2020/2021 mit rund 375 Millionen
Euro beteiligen. Darüber hinaus beteiligen sie sich an den Kosten für mehr
Flexibilität bei den Betreu-ungs- und Öffnungszeiten aufwachsend mit zunächst
10 Millionen im Kindergarten-jahr 2020/2021 bis mit 20 Millionen Euro jährlich
ab dem Kindergartenjahr 2022/2023.
Durch die hälftige Aufteilung der Mittel für die Herstellung der
Auskömmlichkeit zwi-schen Land und Kommunen werden insoweit Mehrbelastungen für
alle, auch die kommunalen Träger von Kindertageseinrichtungen und die Eltern
vermieden; der relative Finanzierungsanteil von Elternbeiträgen und
Trägeranteilen sinkt. Insoweit werden dadurch auch indirekte Mehrbelastungen
der Kommunen durch nicht reali-sierte Einnahmen aus Elternbeiträgen vermieden.
Ferner werden Kommunen durch die Teilfinanzierung des Anteils kommunaler Träger
entsprechend ihrem Anteil an Einrichtungsplätzen in kommunaler Trägerschaft
entlastet.
Die Einführung eines weiteren elternbeitragsfreien Kindergartenjahres führt bei Krei-sen, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden mit eigenem Jugendamt zu Einnahmeausfällen. In Anerkennung der Konnexitätsrelevanz der entstehenden Einnahmeausfälle haben sich Land und kommunalen Spitzenverbände auf eine An-hebung des entsprechenden Belastungsausgleichs verständigt. Das Land gleicht den Einnahmeausfall entsprechend der beigefügten Kostenfolgenabschätzung aus und entspricht damit dem Gebot des Artikels 78 Absatz 3 der Landesverfassung i. V. m. dem Konnexitätsausführungsgesetz (KonnexAG). Bei dem Ausgleich wird rechne-risch eine Elternbeitragsquote von 16,4 Prozent der Summe der im Jugendamtsbezirk anfallenden Kindpauschalen zugrunde gelegt. Die Zahl der ausgleichspflichtigen Kindpauschalen für die beiden letzten Kindergartenjahre wird – wie bisher – aus der Summe der Kindpauschalen aller in Tageseinrichtungen betreuten Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung dividiert durch 3,5 errechnet und nunmehr mit zwei multipliziert. Im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden wird dann eine Entlastung angerechnet, die die Kommunen aufgrund der Einsparung von Verwaltungsressourcen haben.
2.1.2 Finanzielle
Auswirkungen/Änderungen im Haushalt 2020
Die Kindergartenbedarfsplanung 2020/2021 wird dem Jugendhilfeausschuss
in der ersten Sitzung des Jahres 2020 vorgelegt.
Übersicht über die
Veränderungen
Für die Haushaltsplanberatungen 2020 wurde der Betriebsübergang der
zweigruppigen Kindertageseinrichtung der Ev. Kirchengemeinde am Standort Kurze
Straße in städtische Trägerschaft mit 43 Plätzen berücksichtigt. Die geplante
Überleitung der beiden Gruppen in die Bachstraße erfolgt, sobald die
Kindertageseinrichtung „Märchenwald“ die neuen Räumlichkeiten an dem Erikaweg
bezieht. Der Umzug der beiden Einrichtungen wird nach dem aktuellen Sachstand
wohl erst im Herbst 2020 erfolgen können.
3. Änderung der
Haushaltsansätze
Produkt 060310 Ambulante
Hilfen
Für die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und
Jugendliche gem.
§ 35 a SGB VIII wurde für den Haushaltansatz 2020 der Ansatz von 495.000
€ auf 670.000 € erhöht. Diese Erhöhung des Haushaltsansatzes ist erforderlich,
weil hier ein erhöhtes Fallaufkommen zu verzeichnen ist. Insbesondere im Teilhabebereich
schulische Bildung werden immer häufiger Integrationshelfer eingesetzt.
Produkt 060320 Stationäre
Hilfen
Für die Unterbringung junger Menschen in geeigneten Einrichtungen ist
ein höherer Haushaltsansatz erforderlich. Oft ist auf Grund der Problematik
eine Unterbringung in einer intensivpädagogischen Einrichtung notwendig. Der
Haushaltsantsatz für 2020 wurde auf 1.700.000 € erhöht.
Beschlussvorschlag:
1. Der Stellenplan 2020 für den Bereich des
Jugendamtes wird entsprechend dem Verwaltungsentwurf (siehe Ratsinformationssystem)
beschlossen.
2. Der Haushalt 2020 für den Bereich des
Jugendamtes wird entsprechend dem beigefügten Verwaltungsentwurf (Anlage 1)
unter Berücksichtigung der Beratungsergebnisse/der gefassten Einzelbeschlüsse
des Jugendhilfeausschusses am 14.11.2019 beschlossen.
Finanz. Auswirkung:
Entsprechend der im Haushaltsplanentwurf bzw. in den Veränderungsanträgen dargestellten finanziellen Veränderungen.