Betreff
Neubestellung der / des ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten, Sachstandsbericht zum Verfahren
Vorlage
51/001/2009
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Nach § 2 Abs. 1 der Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Haan vom 04.12.2006 wird durch den Rat der Stadt Haan eine ehrenamtliche Behindertenbeauftragte oder ein ehrenamtlicher behindertenbeauftragter bestellt.

 

Nach § 2 Abs. 2, Satz 1 der Satzung übt sie oder er ihr das Amt für die Zeit der Wahlperiode des Rates der Stadt Haan aus; nach § 2 Abs. 1, Satz 2 der Satzung endet das Amt mit dem Zusammentreten eines neuen Stadtrates.

 

Für die erste Bestellung erfolgte eine Ausschreibung. Hiernach wurde Herr Ralf Wetzel mit Ratsbeschluss vom 19.12.2006 zum ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten bestellt.

 

Anlage 1:     Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Haan vom 04.12.2006

 

Anlage 2:     Entwurf des Ausschreibungstextes

 

 

 


 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Haan

 

1.         bestellt nach § 2 Abs. 1 der Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Haan vom 04.12.2006 Frau / Herrn ................ mit sofortiger Wirkung zur / zum ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten der Stadt Haan.

 

alternativ

 

2.            beschließt, das Amt der / des ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten der Stadt Haan auszuschreiben und beauftragt die Verwaltung, die Ausschreibung in Form des beigefügten Ausschreibungstextes unverzüglich vorzunehmen.

            Bei der Verwaltung eingehende Bewerbungen sind den Fraktionen zuzuleiten, diese werden ggf. Personen für eine Vorstellung im Rat vorschlagen.

Finanz. Auswirkung:

 

Produkt 050120            2.500 EUR/Jahr

 

 

 

 


 

Anlage 1

Satzung

über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung

in der Stadt Haan

vom 04.12.2006

 

Aufgrund des § 7 Abs. 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und des § 13 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen – BGG NRW) vom 16.12.2003 (GV NRW S. 766/SGV NRW 20320) in ihren z. Zt. geltenden Fassungen hat der Rat der Stadt Haan in seiner Sitzung am 07.11.2006 beschlossen:

 

§ 1

Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung

 

1.    Rat und Verwaltung der Stadt Haan betrachten die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung auch auf örtlicher Ebene als eine Aufgabe von wichtiger Bedeutung für die Gleichstellung behinderter Menschen.

 

2.    Ziel ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbständige Lebensführung zu ermöglichen und ihre Beteiligung an der Entwicklung der Stadt Haan zu einer behindertenfreundlichen Stadt zu ermöglichen und zu fördern.

 

 

§ 2

Bestellung einer oder eines Behindertenbeauftragten

 

1.    Um Rat und Verwaltung bei der Wahrnehmung der besonderen Lebensinteressen der Menschen mit Behinderung zu beraten, zu unterstützen und zum Wohle der Menschen mit Behinderung mitzuwirken, wird durch den Rat der Stadt Haan eine ehrenamtliche Behindertenbeauftragte oder ein ehrenamtlicher Behindertenbeauftragter bestellt.

 

2.    Die Behindertenbeauftragte oder der Behindertenbeauftragte übt ihr oder sein Amt für die Zeit der Wahlperiode des Rates der Stadt Haan aus. Das Amt endet mit dem Zusammentreten eines neuen Stadtrates. Eine Beendigung kann ebenfalls durch eine Abwahl durch den Rat der Stadt Haan oder bei Verlangen auf Vorzeitige Beendigung durch die Behindertenbeauftragte oder den Behindertenbeauftragten erfolgen.

 

 

§ 3

Aufgaben

 

Die oder der Behindertenbeauftragte

a)    ist Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für die Belange behinderter Menschen in der Stadt Haan.

b)    unterrichtet die Öffentlichkeit über die Situation, Interessen und Probleme der Menschen mit Behinderung und unterrichtet Menschen mit Behinderung über öffentliche Planungen und sonstige Maßnahmen, die ihre Interessen berühren.

c)    regt Maßnahmen an, die darauf gerichtet sind, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung abzubauen oder deren Entstehung entgegenzuwirken.

d)    fördert die Zusammenarbeit zwischen allen Diensten und Einrichtungen öffentlicher und freier Behindertenhilfe.

e)    berät den Rat der Stadt Haan und seine Ausschüsse über

-    die Einhaltung der Vorschriften des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie anderer Vorschriften, die die Belange von Menschen mit Behinderung betreffen und

-    speziell die Menschen mit Behinderung interessierenden Fragen;

sie oder er wirkt mit bei der Gestaltung der politischen und sozialen Rahmenbedingungen für behinderte Menschen.

f)     wirbt um Solidarität und Verständnis für die Situation und die Bedürfnisse behinderter Mitmenschen in allen Teilen der Gesellschaft. Ihre oder seine Initiativen zielen auf die Gestaltung einer gesellschaftlichen Wirklichkeit, in der Barrieren abgebaut und die Einstellung der Menschen so verändert werden, dass behinderte Menschen integriert sind.

g)    übernimmt innerhalb der Verwaltung die Darlegung der Belange betroffener Behinderter im Rahmen einer Anhörung nach § 3 Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG).

 

 

§ 4

Informationsrecht und Befugnisse

 

1.    Die oder der Behindertenbeauftragte nimmt ihre oder seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Sozialausschuss der Stadt Haan und dem Bürgermeister wahr.

 

2.    Die oder der Behindertenbeauftragte ist berechtigt, sich mit allen Angelegenheiten der Stadt zu befassen, die das Leben der Menschen mit Behinderung in der Stadt betreffen.

 

3.    Bei Planungen und Vorhaben der Stadt, die die Belange der behinderten Menschen der Stadt besonders berühren oder wesentliche Auswirkungen auf die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen haben, ist die oder der Behindertenbeauftragte hierüber rechtzeitig zu informieren. Der oder dem Behindertenbeauftragten ist die Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Rat und seinen Ausschüssen zu geben, sofern es sich um die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen geht.

 

4.    Die oder der Behindertenbeauftragte wird zu Sitzungen des Sozialausschusses als Sachverständige oder Sachverständiger nach § 58 Abs. 3 Satz 6 GO NRW hinzugezogen.

 

5.    Die oder der Behindertenbeauftragte ist berechtigt, im Rahmen ihrer bzw. seiner Aufgaben eigene Vorschläge zur Aufnahme in die Tagesordnung an den Sozialausschuss oder den Bürgermeister zu richten.

 

6.    Alle Dienststellen der Stadt Haan haben die Behindertenbeauftragte oder den Behindertenbeauftragten in ihrer oder seiner Arbeit zu unterstützen.

 

 

§ 5

Berichterstattung

 

Die oder der Behindertenbeauftragte erstattet dem Sozialausschuss der Stadt Haan auf Anforderung mindestens einmal jährlich einen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit.

 

 

§ 6

Sprechstunden

 

1.    Zur Aufgabenwahrnehmung führt die oder der Behindertenbeauftragte möglichst regelmäßig Sprechstunden durch, die ortsüblich wiederholt bekannt gemacht werden. Jedermann hat das Recht, mit der oder dem Behindertenbeauftragten unmittelbar Kontakt aufzunehmen.

2.    Die innerhalb und außerhalb der Sprechstunden geführten Gespräche sind vertraulich und unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu behandeln. Eine Mitteilung an Dritte darf nur mit Zustimmung der oder des Betroffenen erfolgen.

 

3.    Die Stadt Haan stellt für die Durchführung der Sprechstunden eine Räumlichkeit und Sachmittel zur Verfügung.

 

 

§ 7

Zielvereinbarungen

 

1.    Der Rat der Stadt Haan erkennt gemäß der §§ 5 und 13 BGG NRW zur Gleichstellung behinderter Menschen anerkannte Verbände oder örtliche Zusammenschlüsse von Verbänden als Gesprächs- und Verhandlungspartner beim Abschluss von Zielvereinbarungen nach § 5 BGG NRW an. Die örtlichen Vereine werden gleichgestellt.

 

2.     Zielvereinbarungen zwischen den in Abs. 1 genannten Verbänden, örtlichen Vereinen und der Stadt Haan werden verhandelt durch den Verwaltungsvorstand sowie weitere vom Bürgermeister benannte fachlich zuständige Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung sowie der oder dem Behindertenbeauftragten. Zielvereinbarungen mit finanzieller Auswirkung für die Stadt Haan sind durch den Rat der Stadt Haan zu genehmigen. Sonstige Zielvereinbarungen genehmigt der Sozialausschuss der Stadt Haan.

 

 

§ 8

Inkrafttreten

 

Die Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Haan tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

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Veröffentl. auf Anordnung vom 04.12.2006 im Amtsblatt der Stadt Haan am 08.12.2006; in Kraft ab 09.12.2006

 

 


 

Stadt Haan                                                                                                                 Anlage 2

 

Entwurf:            Ausschreibungstext

 

 

 

Das Amt der / des

ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten der Stadt Haan

 ist durch den Rat der Stadt Haan neu zu besetzen.

 

Gesucht wird eine Haaner Persönlichkeit, die sich für die Belange der Menschen mit Behinde­rung in Haan engagieren möchte.

Die bzw. der ehrenamtliche Behindertenbeauftragte soll dabei mitwirken, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.

Gesucht wird eine Persönlichkeit mit sozialer Kompetenz, Einfühlungsvermögen und Kenntnisse über die Belange der Menschen mit Behin­derung.

 

Gewährt wird eine Aufwandsentschädigung. Für Sprechstunden steht in der Verwaltung ein Büroraum zur Verfügung.

 

Interessenten richten Ihre Bewerbung bitte an die Stadt Haan, Amt für Jugend und Soziales, Alleestr. 8, 42781 Haan. Herr Thal (Ruf: 911 430; Mail: udo.thal@stadt-haan.de) steht Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung.