Sachverhalt:
Aufgrund der guten
Erfahrungen der Verwaltung mit verkaufsoffenen Sonntagen aus den Vorjahren
sollen auch im Jahr 2020 aus Anlass der Veranstaltung des Brunnenfestes, der
Eröffnung des Haaner Sommers und des Haaner Weihnachtsmarktes zusätzliche
Ladenöffnungszeiten an einem Sonntag entsprechend dem WfH-Antrag vom 08. 10.
2019 (Anlage 2) freigegeben werden.
Unter Beachtung
der letztjährigen Entwicklungen hat der WfH seinen Antrag auf besucherträchtige
Anlässe beschränkt, welche den Anforderungen genügen, um eine Ladenöffnung am
Sonntag zu gestatten. Hierbei wird die zusätzliche Ladenöffnung örtlich auf die
Einzelhandelsgeschäfte beschränkt, die im Einzugsbereich der Veranstaltung liegen.
Hierzu hat die
Verwaltung die örtlich zuständigen Gliederungen der Gewerkschaft ver.di, den
Handelsverband Nordrhein-Westfalen (HV), die Industrie- und Handelskammer
(IHK), die Handwerkskammer (HWK) Düsseldorf sowie die evangelisch-lutherische
und römisch-katholische Kirche angehört (Anlage 3). Die Anhörungsmöglichkeiten
haben der HV, die HWK, das Erzbistum Köln und ver.di (Anlagen 4.1 bis 4.4) wahrgenommen.
ver.di lehnt wie in den Vorjahren Sonntagsöffnungen ab, wohingegen die anderen
Institutionen keine Einwände haben bzw. die Sonntagsöffnung befürworten.
Die Voraussetzungen
für die Zulassung zusätzlicher Öffnungszeiten an den drei Sonntagen werden
erfüllt. Zur Begründung verweist die Verwaltung auf den Inhalt der
Anhörungsschreiben sowie auf die ausführlichen Stellungnahmen in den letzten
Jahren.
Die Bedenken von
ver.di werden nicht geteilt. Verkaufsoffene Sonntage sind u. a. ein wichtiges
Element zur Förderung des Stadtzentrums und damit einhergehend zur Belebung der
Innenstadt sowie Erhaltung des vielfältigen Einzelhandelsangebotes.
Die
verkaufsoffenen Sonntage stehen im Zusammenhang mit einer traditionellen
Veranstaltung. Es besteht ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang der
verkaufsoffenen Sonntage mit der jeweiligen Festivität. Insbesondere die
örtliche Abgrenzung ist im Antrag genügend gekennzeichnet.
Die Gewerkschaft ver.di (Anlage 4.4) erhebt Bedenken gegen den
Antrag und verweist dabei umfassend auf ihre Zielvorstellungen und allgemein
auf die aktuelle Rechtslage. Eine konkrete Bezugnahme auf die örtlichen
Gegebenheiten fehlt. Mit der Gewerkschaft hat es in Bezug auf das Brunnenfest
im Jahr 2017 und auf den Weihnachtsmarkt im Jahr 2018 jeweils einen
ausführlichen Meinungsaustausch gegeben. Ihre Bedenken gegen den
verkaufsoffenen Sonntag im Jahr 2017 hat ver.di ausdrücklich zurückgestellt,
und der verkaufsoffene Sonntag 2018 konnte auch durchgeführt werden.
Die Verwaltung stützt die Sonntagsöffnungen am 29. 03., 21. 06. und 13.
12. 2020 vorrangig auf § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW. Demnach wird für die
Ladenöffnung, wenn diese in enger räumlicher und zeitlicher Nähe mit einer
örtlichen Festivität steht, eine Regelvermutung für das Bestehen eines
Zusammenhangs im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG aufgestellt. Wegen der weiteren
Gründe und die vorzunehmende Abwägung wird zur Vermeidung von Wiederholungen
auf den Inhalt der einschlägigen Sitzungsvorlagen (Anlagen 5.1 und 5.2)
verwiesen.
Die räumliche Abgrenzung der Sonntagsöffnung erstreckt sich auf den
Umriss „Schillerstraße – Kaiserstraße – Mittelstraße – Dieker Straße“, in
dessen Mitte die Platzfläche des Neuen Marktes in einem Abstand von 50 bis 100
Metern liegt. Die räumliche Abgrenzung dieses Bereichs erscheint im
Zusammenhang mit allen Veranstaltungen sinnvoll, da es sich bei allen genannten
Straßen um direkt anliegende bzw. Neben- oder Verbindungsstraßen zum Neuen
Markt handelt. Hierbei ist zu beachten, dass der Innenbereich des Neuen Markts
nicht direkt mit dem Auto angefahren werden kann und somit zwangsläufig diese
Straßen dazu genutzt werden müssen, um fußläufig zum Veranstaltungsort zu
gelangen. Auch bei Anreise mit dem öffentlichen Nahverkehr oder dem eigenen
Auto, welches auf den außerhalb des Veranstaltungsortes gelegenen Parkplätzen
wie z. B. am Rathaus oder in den Tiefgaragen Dieker Straße und Schillerstraße
abgestellt wird, ist ein „Durchlaufen“ der genannten Straßen und Flächen
notwendig.
Im Übrigen beträgt die luftlinienmäßige Entfernung zwischen
Schillerstraße und Rathaus nicht 700 m, sondern 500 m. Zu beachten ist auch,
dass das Rathaus ein Verwaltungsgebäude ist und die Schillerstraße kaum
Einzelhandelsbetriebe ausweist, sondern als Umriss dient.
Die Veranstaltungsfläche wird zum einen u. a. von Betrieben (wie
Gastronomie, Dienstleistern, Blumengeschäften, Bäckereien und Verwaltungen)
eingerahmt, für die eine (zusätzliche) Ladenöffnung am Sonntag bedeutungslos
ist, sowie von einigen zumeist inhabergeführten und teilweise branchengleichen
Einzelhandelsgeschäften (Unterhaltungselektronik, Telefon, Textilhandel,
Parfümerie, Drogerie, Akustik, Sportartikel, Uhren, Schmuck, Kaffee, Reformhaus).
Auf ausschließlich diese Betriebe würde sich eine Sonntagsöffnung aus
Anlass des Haaner Weihnachtsmarktes zusätzlich auswirken. In dem für die
Ladenöffnung vorgesehenen Bereich befindet sich lediglich ein
Lebensmittel-Supermarkt, welcher nicht diskriminierungsfrei von der
Ladenöffnung ausgeschlossen werden kann. Aber es ist fraglich, ob dieser an
einem Sonntag öffnen wird, da die Hauptbesucheranzahl mitunter nur an der Veranstaltung
interessiert ist und sich eine Öffnung somit höchstwahrscheinlich als nicht
rentabel erweisen wird.
Beschlussvorschlag:
Die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem
Anlass im Jahr 2020 wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.
Finanz. Auswirkung:
keine