Betreff
Bürgerantrag von Frau Ruth Heinzen vom 12.11.2019 zum Thema Versiegelung und Schotter in Gärten
Vorlage
61/309/2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Hintergrund: erster Antrag von Frau Heinzen

Durch Frau Ruth Heinzen wurde mit Schreiben vom 01.06.2019 der Bürgerantrag gestellt (s. Anlage 1), dass die Stadt Haan in allen bestehenden Bebauungsplänen die Anlage von Schottergärten verbieten soll und auch sonstige Versiegelungen nur unter Berücksichtigung von Umweltbelangen zugelassen werden sollen.

 

Durch die Verwaltung wurde ausgeführt, dass es hierfür keine rechtlichen Instrumentarien gibt und dass die die Thematik bereits auf Antrag der SPD-Ratsfraktion vom 25.04.2019 und gemäß Anfrage der FDP-Ratsfraktion vom 19.04.2019 zusammenfassend in einer Sitzungsvorlage für den SUVA am 26.09.2019 (61/287/2019) dargestellt wurde. Es wurde festgehalten, dass bereits heute zahlreiche Regelungen in bestehenden Bebauungsplänen zur Versiegelung und Gestaltung von Vorgartenbereichen vorhanden sind und dass, neben Vorgaben in zukünftigen Bebauungsplänen, vor allem auch Maßnahmen der Öffentlichkeitarbeit genutzt werden sollten. Dementsprechend hat die Verwaltung mittlerweile einen Flyer herausgegeben, der über eine naturnahe und pflegeleichte Vorgartengestaltung informiert. Außerdem wird auf das Thema im Umweltkalender hingewiesen.

 

Neuer Antrag von Frau Heinzen

In ihrem weiteren, sehr engagierten Antrag vom 12.11.2019 fordert Frau Heinzen den Erlass eines grundsätzlichen Versiegelungs- bzw. Schotterverbots für wasseraufnahmefähige Grundstücksflächen. Verstöße sollen mit entsprechenden Bußgeldern geahndet werden. Frau Heinzen stützt sich dabei auf Art 14 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes, die sog. „Inhalts- und Schrankenbestimmung“.

 

Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag vom 12.11.2019

Zwar bezieht sich die Inhalts- und Schrankenbestimmung nicht nur auf Parlamentsgesetze, sondern auf jedes materielle Gesetz, d.h. auch auf Rechtsverordnungen und Satzungen. Allerdings besteht auch für eine grundsätzliche und umfassende (Verbots‑)Regelung von „Schottergärten“ bzw. „Gartenversiegelung“ keine entsprechende rechtliche Regelung, auf deren Grundlage beispielsweise eine kommunale Satzung erlassen werden könnte. Ob eine solche Rechtsgrundlage dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entspräche soll nicht Gegenstand dieser Vorlage sein.

Beschlussvorschlag:

 

Dem Bürgerantrag vom 12.11.2019 von Frau Ruth Heinzen wird nicht gefolgt. Es wird auf die Vorlage zu ihrem ersten Bürgerantrag vom 01.06.2019 (61/293/2019) verwiesen. Bzgl. der Möglichkeiten zur Steuerung von Schottergärten wird weiterhin auf die Sitzungsvorlage 61/287/2019 verwiesen.