Betreff
Wahl der Vertreter der Stadt in verschiedene Einrichtungen und Verbände
Vorlage
10/012/2009
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

 

Für die Wahl der Vertreter der Stadt in verschiedene Einrichtungen und Verbände findet § 50 Gemeindeordnung NW Anwendung:

 

Wahlen werden,...wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen ( § 50 (2) GO NW).

 

Sind zwei oder mehr Vertreter zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, ist wie bei der Besetzung von Ausschüssen zu verfahren.

Bei Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl im Verfahren nach Hare / Niemeyer in einem Wahlgang abgestimmt ( § 50 (4) i.V.m. (3) GO NW).

 

1.             Zweckverbände

 

            Die Zahl der von der Stadt Haan in die Verbandsversammlungen zu entsendenden Vertreter ergibt sich aus den Satzungen der Zweckverbände.

 

            Wählbar sind nur Ratsmitglieder oder Verwaltungsangehörige, somit keine anderen sachkundigen Bürger.

 

            Die Satzungen für die Zweckverbände Ittertal und Neandertal sehen bei den Verwaltungsangehörigen insofern eine Einschränkung vor, als es sich um den Bürgermeister oder „von ihm benannte“ Vertreter handeln muss.

 

            Für jeden Vertreter ist ein namentlicher Stellvertreter zu wählen.

 

1.1            Volkshochschul-Zweckverband Hilden-Haan

 

            8 Vertreter und für jeden 1 Stellvertreter (1 Vertreter je angefangene 4.000 Einw.)

 

1.2            Zweckverband Erholungsgebiet Ittertal

 

1.21            Verbandsversammlung

 

            2  Vertreter und für jeden 1 Stellvertreter

 

1.22            Verbandsausschuss

 

            1 Vertreter und 1 Stellvertreter (zuletzt: 1. Beigeordneter, Kämmerin als Stellvertreterin)

 

1.3             Zweckverband Wildgehege Neandertal

 

1.31            Verbandsversammlung

 

            Mit Datum vom 14.06.2005 hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes eine Änderung der Verbandssatzung dahingehend beschlossen, dass sich diese künftig nur noch aus bis zu zwei, statt bis zu vier Vertretern pro Verbandsmitglied zusammensetzt.

 

            2 Vertreter und je 1 Stellvertreter (zuletzt: 1 Stadtverordnete und 1. Beigeordneter, 1 Stadtverordneter als Stellvertreter)

 

1.32            Verbandsausschuss

 

            1 Vertreter und 1 Stellvertreter (zuletzt: 1. Beigeordneter und die Kämmerin als Stellvertreterin)

 

2.            Sparkassenverwaltungsrat

 

            Zu wählen sind 1 Vorsitzender und 11 weitere sachkundige Mitglieder, davon müssen 2 Dienstkräfte der Sparkasse sein.

           

            Das am 29.11.2008 in Kraft getretene Sparkassengesetz lässt erstmals zu, dass Hauptverwaltungsbeamte außer als Vorsitzende auch normales Mitglied des Sparkassenverwaltungsrates sein können. Der Bürgermeister war bislang „nur“ beratendes Mitglied. Da der Hauptverwaltungsbeamte gem. § 11 (3) des Sparkassengesetzes an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen muss, wird aus Kostengründen vorgeschlagen, den Bürgermeister als Mitglied des Verwaltungsrates bzw. als Vorsitzenden zu wählen.

 

            Die weiteren Mitglieder, ausgenommen die beiden Dienstkräfte, müssen Ratsmitglieder oder andere sachkundige Bürger sein. Die Zahl der Ratsmitglieder braucht hier nicht zu überwiegen. Für jedes Mitglied ist ein namentlich bestimmter Stellvertreter zu wählen, jedoch nicht für den Vorsitzenden. Aus dem Kreise der weiteren Mitglieder sind ein 1. und ein 2. stellvertretender Vorsitzender zu wählen.

 

            Die beiden Dienstkräfte sind aus einem Vorschlag der Personalversammlung der Sparkasse zu wählen. Dieser Vorschlag liegt vor und ist beigefügt (Anlage 1).

 

3.            Bergisch-Rheinischer Wasserverband (BRW)

 

3.1            Verbandsversammlung

 

            1 Vertreter und 1 Stellvertreter (zuletzt: 2 Stadtverordnete)

 

            Die Verbandsversammlung wird nicht neu gebildet. Der BRW überlässt der Stadt, wen sie jeweils zu einer Sitzung als Vertreter entsendet.

 

3.2            Vorstand

 

            Die Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliedern (...) vorgeschlagen und von der Verbandsversammlung gewählt. Die Wahlzeit ist identisch mit der Wahlzeit des Rates der Stadt.

 

            Derzeit ist der 1. Beigeordnete Vorstandsmitglied und die Kämmerin seine Stellvertreterin.

 

4.            Umlegungsausschuss

 

            In den Umlegungsausschuss sind 2 Ratsmitglieder zu wählen und für jedes ein namentlich bestimmter Stellvertreter.

 

5.            Energiebeirat

 

            Dem Energiebeirat (beruht auf dem mit dem RWE abgeschlossenen Konzessionsvertrag) gehören an:

 

            Bis zu 2 Vertreter je Ratsfraktion, der Bürgermeister, 2 Vertreter der Stadtverwaltung, 2 Vertreter der Stadtwerke und Vertreter des RWE.

 

            Die Vertreter der Fraktionen und der Verwaltung sind vom Rat zu benennen.

 

            Derzeit sind je 2 Vertreter der CDU- und SPD-Fraktion, sowie je 1 Vertreter der FDP-, GAL- und UWG-Fraktion benannt.