Sachverhalt:
Gem. § 2 Abs.2 Satz 4 des KWahlG NRW können Wahlleiter(innen) auf Ihr
Amt als Wahlleiter(in) verzichten. Von dieser Verzichtsmöglichkeit hat Frau
Bürgermeisterin Dr. Bettina Warnecke mit Erklärung vom 15.01.2020 Gebrauch
gemacht und mit sofortiger Wirkung auf Ihr Amt als Wahlleiterin verzichtet.
Gem. § 2 Abs. 2 KWahlG tritt an Ihre Stelle der Vertreter im Amt, so
dass nunmehr der 1. Beigeordnete, Herr Engin Alparslan, kraft Gesetzes
Wahlleiter für die Kommunalwahl 2020 ist.
Dementsprechend würde das Amt des stellvertretenden Wahlleiters dann der
nächste vorgesehene Beigeordnete wahrnehmen. Da diese Stelle jedoch nicht
besetzt ist, ist ein stellvertretender Wahlleiter derzeit nicht vorhanden. Um
jedoch im Verhinderungsfall des Wahlleiters handlungsfähig zu bleiben, ist
Bestellung eines stellvertretenden Wahlleiters erforderlich. Die Bestellung
kann mit der Dienstaufnahme des 2. Beigeordneten enden.
Beschlussvorschlag:
Herr Stadtverwaltungsdirektor Michael Rennert wird mit sofortiger
Wirkung gem. § 2 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG NRW) zum
stellvertretenden Wahlleiter der Stadt Haan für die Durchführung der
Kommunalwahl 2020 bestellt.
Die Bestellung endet mit der Dienstaufnahme eines 2. Beigeordneten.