Betreff
Informationen zur Maserschutzimpfung
Vorlage
51/044/2020
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

 

Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen. Sie verlaufen schwer und ziehen Komplikationen und Folgeerkrankungen nach sich. Komplikationen wie Mittelohr-, Lungen oder Gehirnentzündungen sind möglich. Im Jahr 2018 kam es weltweit zu einer Verdoppelung der Masernfallzahlen. Die bisherigen Maßnahmen zur Stärkung der Impfbereitschaft greifen nicht in ausreichendem Maße durch. Die Masern können damit weiter zirkulieren und es kommt immer wieder zu Ausbrüchen. Im Jahr 2017 hat die WHO Deutschland als ein Land mit einheimischer Masernverbreitung eingestuft.

 

Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) sieht vor, dass Eltern ab dem 01.03.2020 vor Aufnahme ihres Kindes in eine Kindertageseinrichtung nachweisen müssen, dass das Kind gegen Masern geimpft oder bereits immun ist. Ein Kind, für das ab der Vollendung des ersten Lebensjahres kein Nachweis gem. Masernschutzgesetz vorgelegen hat, darf in der Tageseinrichtung für Kinder gem. § 20 Abs. 9 S. 6 Infektionsschutzgesetz nicht betreut werden. Dies gilt nicht für Kinder, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können. Für den Fall einer Kontraindikation muss der ärztliche Nachweis dafür vorgelegt werden. Für alle Kinder, die bereits vor dem 01.03.2020 eine Kindertageseinrichtung besucht haben, gilt die Nachweispflicht bis 31.07.2021.

 

Für die Impfungen gelten die Vorgaben der Ständigen Impfkommission, demnach werden die Kinder zweimal geimpft. Die erste Impfung sollte möglichst im Alter von 11 bis 14. Monaten erfolgen und die zweite bis zum Ende des zweiten Lebensjahres. Jüngere Kinder, die in eine Gemeinschaftseinrichtung aufgenommen werden, können bereits ab einem Alter von 9 Monaten geimpft werden. Ältere Kinder und Jugendliche mit unvollständigem Impfschutz sollten fehlende Impfungen möglichst bald nachholen.  Die Masernimpfung gibt es zurzeit nur als Dreifachimpfstoff MMR (Masern, Mumps, Röteln).

Eltern, die ihre in Kindertageseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen und für diese auch kein Nachweis der Kontraindikation oder Immunität vorliegt, müssen mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 2.500 Euro rechnen. Die Geldbuße kann auch gegen die Träger bzw. die Leitungen von Kindertageseinrichtungen verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder zulassen.

 

 

Um die Zusammenarbeit der Eltern mit den städtischen Kindertageseinrichtungen und dem Kreisgesundheitsamt zu optimieren, sollen in den Betreuungsvertrag der städt. Kindertageseinrichtungen  nachfolgende Ergänzungen  vorgenommen werden:

 

„Die Eltern erklären, dass sie die beigefügte Anlage zum Betreuungsvertrag der Stadt Haan zu Schutzimpfungen und zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) zur Kenntnis genommen haben und die hieraus hervorgehenden gesetzlichen Verpflichtungen einhalten werden.“

 

Das bedeutet, dass für alle Kinder, die ab 01.03.2020 in eine städtische Kita aufgenommen werden, ein Impfnachweis, ein Nachweis über die Kontraindikation oder die Immunität von der Kitaleitung geprüft und dokumentiert wird. Für die Kinder, die bereits vor dem 01.03.2020 betreut werden, gilt die Übergangsregelung bis zum 31.07.2021. Bis dahin müssen die Nachweise vorliegen.

 

Kinder, für die diese Nachweise nicht vorliegen, sollen nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kitabesuch ausgeschlossen werden.

 

Die Stadt Haan als Kitaträger hat gegenüber dem Kreisgesundheitsamt eine Meldepflicht. Hierfür steht ein Meldebogen zur Verfügung, den die Kitaleitung nach Information an die Kitafachberatung und Amtsleitung an das Gesundheitsamt schickt. Über diesen Weg würde vom Gesundheitsamt ein Bußgeldverfahren nach § 34 Absatz 10a Satz 1 IfSG eingeleitet und u.U. ein Kind vom Kitabesuch ausgeschlossen. Die Eltern würden dann nochmals aufgefordert die entsprechenden Nachweise zu erbringen, hier gilt eine Frist von zwei Wochen bis das Gesundheitsamt ein Bußgeldverfahren eröffnen kann.

 

Alle Eltern der städt. Kitas haben bereits ein Trägerschreiben bekommen, in dem über das Masernschutzgesetz informiert wird und die entsprechenden Termine und Maßnahmen der Nachweispflicht erklärt werden. Besonders wichtig ist es mit den Eltern in den Dialog zu treten, Gespräche anzubieten und die Gesundheit der Kinder in den Fokus zu rücken.  Das Thema Masernschutzgesetz wird durch die Kitaleitungen und die Kitafachberatung an den Elternabenden aufgegriffen werden und es werden ausdrücklich auch Einzelgespräche für Eltern angeboten. Aktuell wird die Teilnahme eines Kinderarztes am Elternabend geplant. Die Kitaleitungen sind mit den Eltern bereits im Gespräch und aktuell wird ein positiver Verlauf der notwendigen Regelungen erwartet.

 

Die MitarbeiterInnen der städt. Kindertageseinrichtungen, die nach 1970 geboren sind, müssen spätestens vor Antritt ihrer Stelle bzw. vor Abschluss des Arbeitsvertrages eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 u. 2 Infektionsschutzgesetz (Impfpass) oder ein ärztliches Zeugnis vorlegen, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Absatz 2 Satz 4 des SGB V (gelbes Kinderuntersuchungsheft), darüber, dass bei ihnen ein Impfschutz gegen Masern besteht, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entspricht, oder sie legen ein ärztliches Zeugnis vor, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.

Bereits bei der Stellenausschreibung, im Bewerbungsgespräch und schließlich bei der Stellenzusage wird auf die Vorgehensweise für die städt. Kindertageseinrichtungen schriftlich hingewiesen. Eine abgestimmte Vorgehensweise für vertragliche Regelungen ist vorhanden.

 

Für alle MitarbeiterInnen, die nach 1970 geboren sind und bereits vor dem 01.03.2020 ihren Dienst in der Kita angetreten haben, gilt die Übergangsregelung. Das bedeutet die Impfdokumentation oder ein ärztliches Zeugnis zur Immunität oder med. Kontraindikation müssen bis zum 31.07.2021 vorliegen. Die Personalabteilung wird den Überblick und die Vollständigkeit über alle notwendigen Nachweise fristgerecht sicherzustellen und allen betroffenen MitarbeiterInnen, die nicht wissen, ob sie immun oder bereits geimpft sind, bei der Amtsärztin einen Termin für eine Antikörperkontrolle anbieten. Eine Impfung dürfen nach dem Masernschutzgesetz alle Ärzte außer Zahnärzte durchführen, nach den gesetzlichen Regelungen bezahlt jede Krankenkasse die Impfung. Nach der Ständigen Impfkomission reicht eine Gabe der Impfung für alle Erwachsenen aus. Die Immunität ist ein bis zwei Wochen nach der Impfung gegeben.

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Informationen zur Masernschutzimpfung zur Kenntnis.

 

Finanz. Auswirkung:

 

keine