Sachverhalt:
Masern
gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen. Sie verlaufen
schwer und ziehen Komplikationen und Folgeerkrankungen nach sich.
Komplikationen wie Mittelohr-, Lungen oder Gehirnentzündungen sind möglich. Im
Jahr 2018 kam es weltweit zu einer Verdoppelung der Masernfallzahlen. Die
bisherigen Maßnahmen zur Stärkung der Impfbereitschaft greifen nicht in
ausreichendem Maße durch. Die Masern können damit weiter zirkulieren und es
kommt immer wieder zu Ausbrüchen. Im Jahr 2017 hat die WHO Deutschland als ein
Land mit einheimischer Masernverbreitung eingestuft.
Das Gesetz
für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention
(Masernschutzgesetz) sieht vor, dass Eltern ab dem 01.03.2020 vor Aufnahme
ihres Kindes in eine Kindertageseinrichtung nachweisen müssen, dass das Kind
gegen Masern geimpft oder bereits immun ist. Ein Kind, für das ab der
Vollendung des ersten Lebensjahres kein Nachweis gem. Masernschutzgesetz
vorgelegen hat, darf in der Tageseinrichtung für Kinder gem. § 20 Abs. 9 S. 6 Infektionsschutzgesetz
nicht betreut werden. Dies gilt nicht für Kinder, die aufgrund einer
medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können. Für den Fall einer
Kontraindikation muss der ärztliche Nachweis dafür vorgelegt werden. Für alle
Kinder, die bereits vor dem 01.03.2020 eine Kindertageseinrichtung besucht
haben, gilt die Nachweispflicht bis 31.07.2021.
Für die
Impfungen gelten die Vorgaben der Ständigen Impfkommission, demnach werden die
Kinder zweimal geimpft. Die erste Impfung sollte möglichst im Alter von 11 bis
14. Monaten erfolgen und die zweite bis zum Ende des zweiten Lebensjahres. Jüngere Kinder, die in eine
Gemeinschaftseinrichtung aufgenommen werden, können bereits ab einem Alter von
9 Monaten geimpft werden. Ältere Kinder und Jugendliche mit unvollständigem
Impfschutz sollten fehlende Impfungen möglichst bald nachholen. Die Masernimpfung gibt es zurzeit nur als
Dreifachimpfstoff MMR (Masern, Mumps, Röteln).
Eltern, die ihre in Kindertageseinrichtungen
betreuten Kinder nicht impfen lassen und für diese auch kein Nachweis der
Kontraindikation oder Immunität vorliegt, müssen mit einer Geldbuße in Höhe von
bis zu 2.500 Euro rechnen. Die Geldbuße kann auch gegen die Träger bzw. die
Leitungen von Kindertageseinrichtungen verhängt werden, die nicht geimpfte
Kinder zulassen.
Um die Zusammenarbeit der Eltern
mit den städtischen Kindertageseinrichtungen und dem Kreisgesundheitsamt zu
optimieren, sollen in den Betreuungsvertrag der städt. Kindertageseinrichtungen
nachfolgende Ergänzungen vorgenommen werden:
„Die Eltern erklären, dass sie die beigefügte Anlage zum
Betreuungsvertrag der Stadt Haan zu Schutzimpfungen und zum
Infektionsschutzgesetz (IfSG) zur Kenntnis genommen haben und die hieraus
hervorgehenden gesetzlichen Verpflichtungen einhalten werden.“
Das bedeutet, dass für alle Kinder, die ab 01.03.2020 in eine
städtische Kita aufgenommen werden, ein Impfnachweis, ein Nachweis über die
Kontraindikation oder die Immunität von der Kitaleitung geprüft und
dokumentiert wird. Für die Kinder, die bereits vor dem 01.03.2020 betreut
werden, gilt die Übergangsregelung bis zum 31.07.2021. Bis dahin müssen die
Nachweise vorliegen.
Kinder, für die diese Nachweise nicht vorliegen, sollen nach
den gesetzlichen Vorschriften vom Kitabesuch ausgeschlossen werden.
Die Stadt Haan als Kitaträger hat gegenüber dem
Kreisgesundheitsamt eine Meldepflicht. Hierfür steht ein Meldebogen zur
Verfügung, den die Kitaleitung nach Information an die Kitafachberatung und
Amtsleitung an das Gesundheitsamt schickt. Über diesen Weg würde vom
Gesundheitsamt ein Bußgeldverfahren nach § 34 Absatz 10a Satz 1 IfSG
eingeleitet und u.U. ein Kind vom Kitabesuch ausgeschlossen. Die Eltern würden
dann nochmals aufgefordert die entsprechenden Nachweise zu erbringen, hier gilt
eine Frist von zwei Wochen bis das Gesundheitsamt ein Bußgeldverfahren eröffnen
kann.
Alle Eltern der städt. Kitas haben bereits ein
Trägerschreiben bekommen, in dem über das Masernschutzgesetz informiert wird
und die entsprechenden Termine und Maßnahmen der Nachweispflicht erklärt
werden. Besonders wichtig ist es mit den Eltern in den Dialog zu treten,
Gespräche anzubieten und die Gesundheit der Kinder in den Fokus zu rücken. Das Thema Masernschutzgesetz wird durch die
Kitaleitungen und die Kitafachberatung an den Elternabenden aufgegriffen werden
und es werden ausdrücklich auch Einzelgespräche für Eltern angeboten. Aktuell
wird die Teilnahme eines Kinderarztes am Elternabend geplant. Die Kitaleitungen
sind mit den Eltern bereits im Gespräch und aktuell wird ein positiver Verlauf
der notwendigen Regelungen erwartet.
Die MitarbeiterInnen der
städt. Kindertageseinrichtungen, die nach 1970 geboren sind, müssen spätestens
vor Antritt ihrer Stelle bzw. vor Abschluss des Arbeitsvertrages eine
Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 u. 2 Infektionsschutzgesetz (Impfpass) oder
ein ärztliches Zeugnis vorlegen, auch in Form einer Dokumentation nach § 26
Absatz 2 Satz 4 des SGB V (gelbes Kinderuntersuchungsheft), darüber, dass bei
ihnen ein Impfschutz gegen Masern besteht, der den Empfehlungen der Ständigen
Impfkommission entspricht, oder sie legen ein ärztliches Zeugnis vor, dass bei
ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer
medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.
Bereits
bei der Stellenausschreibung, im Bewerbungsgespräch und schließlich bei der
Stellenzusage wird auf die Vorgehensweise für die städt.
Kindertageseinrichtungen schriftlich hingewiesen. Eine abgestimmte
Vorgehensweise für vertragliche Regelungen ist vorhanden.
Für alle
MitarbeiterInnen, die nach 1970 geboren sind und bereits vor dem 01.03.2020
ihren Dienst in der Kita angetreten haben, gilt die Übergangsregelung. Das
bedeutet die Impfdokumentation oder ein ärztliches Zeugnis zur Immunität oder
med. Kontraindikation müssen bis zum 31.07.2021 vorliegen. Die
Personalabteilung wird den Überblick und die Vollständigkeit über alle
notwendigen Nachweise fristgerecht sicherzustellen und allen betroffenen
MitarbeiterInnen, die nicht wissen, ob sie immun oder bereits geimpft sind, bei
der Amtsärztin einen Termin für eine Antikörperkontrolle anbieten. Eine Impfung
dürfen nach dem Masernschutzgesetz alle Ärzte außer Zahnärzte durchführen, nach
den gesetzlichen Regelungen bezahlt jede Krankenkasse die Impfung. Nach der
Ständigen Impfkomission reicht eine Gabe der Impfung für alle Erwachsenen aus.
Die Immunität ist ein bis zwei Wochen nach der Impfung gegeben.
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Informationen zur Masernschutzimpfung zur Kenntnis.
Finanz. Auswirkung:
keine