Sachverhalt:
Gemäß
§ 22 Abs. 1 Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO) können Ermächtigungen für
Aufwendungen und Auszahlungen übertragen werden. Die hierfür erforderlichen
Regelungen über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen wurden vom
Rat der Stadt Haan beschlossen (Vorlage 20/044/2016). Danach erfolgt
1.
eine obligatorische Bildung von Ermächtigungsübertragungen für Auszahlungen für
- im Vorjahr kontierte Rechnungen (sowohl
investiv als auch konsumtiv), deren Zahlungsziel erst im Folgejahr liegt,
- nachlaufende konsumtive Rechnungen, die
erst nach Jahresbeginn auf das Vorjahr gebucht werden können und
- im Vorjahr beauftragte und kontierte
Maßnahmen (sowohl investiv als auch konsumtiv), die sich noch in der
Abwicklung befinden.
2.
Im Falle von 1 c werden bei konsumtiven Maßnahmen auch die korrespondierenden
Aufwendungen übertragen.
Ermächtigungen
zu 1a und 1b sind nur für ihren eigentlichen Zweck verfügbar.
Ermächtigungen
zu 1c bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.
3.
Weitere Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind grundsätzlich
nicht übertragbar. Auf begründeten Antrag hin kann hiervon abgewichen werden.
Über den Antrag entscheidet die Kämmerin.
Sofern
Haushaltsermächtigungen übertragen werden, erhöhen sie die entsprechenden
Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres. Dem Rat ist daher gem. § 22
Abs. 4 KomHVO eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf
den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen.
Nach
den Planungs- und Bewirtschaftungsregelungen zum Haushalt 2020 (siehe
Vorbericht zum Haushalt) der Stadt Haan zu § 22 KomHVO ist, soweit die
Genehmigung des Haushaltes mit der Genehmigung eines
Haushaltssicherungskonzeptes verknüpft ist, die Liste der Ermächtigungsübertragungen
zu Nr. 3 dem Rat jeweils zu Jahresbeginn zur Entscheidung vorzulegen, im
Übrigen ist sie dem Rat zur Kenntnis gegeben. Da sich die Stadt in 2020 nicht
mehr in der Haushaltssicherung befindet, sind die Ermächtigungsübertragungen
dem Rat nur zur Kenntnis zu geben.
Nachlaufende (konsumtive und investive) Rechnungen, die erst
Anfang 2020 hier eingetroffen sind, die aber dem Haushaltsjahr 2019 zuzurechnen
sind, konnten noch bis zum Buchungsschluss am 31.1.2020 auf das Haushaltsjahr
2019 verbucht werden. Die kassentechnische Abwicklung dieser Vorgänge kann
jedoch nur in der Finanzrechnung 2020 erfolgen, da die Finanzrechnung, anders
als die Ergebnisrechnung, dem Kalenderjahr entspricht. Entsprechend müssen
hierfür die erforderlichen Auszahlungsmittel aus 2019 nach 2020 übertragen
werden.
Weiterhin müssen in der Finanzrechnung auch für die Fälle, in
denen mit der Verbuchung in 2019 ein Zahlungsziel nach dem 31.12.2019
vereinbart wurde, entsprechende Haushaltsmittel übertragen werden
(obligatorische Ermächtigungsübertragungen nach Nr. 1a und 1b).
Für diese sogenannten offenen Posten wurden konsumtiv
Finanzmittel in Höhe von 1.786.150,28 € (VJ 1.990.610,07 €) sowie investiv
Finanzmittel in Höhe von 352.099,34 € (VJ 175.092,54 €) nach 2020 übertragen.
Darüber hinaus ergibt sich die Notwendigkeit der Übertragung
von Aufwands- und/oder Auszahlungsermächtigungen in den Fällen, in denen
bereits Aufträge erteilt, die Lieferung oder Leistung aber noch nicht
(abschließend) in 2019 erbracht wurde (obligatorische
Ermächtigungsübertragungen nach Nr. 1c und 2).
Für bereits erteilte konsumtive Aufträge wurden Aufwands- und
Auszahlungsmittel in Höhe von 1.328.508,70 € (VJ 1.693.460,41 €) nach 2020
übertragen. Für investive Aufträge mussten Auszahlungsmittel in Höhe von 4.820.291,23
€ (VJ 3.200.263,01 €) übertragen werden.
Hieraus ergibt sich für den Haushalt 2020 folgende
zusätzliche Befrachtung aus der Übertragungen von bereits gebundenen
Ermächtigungen aus 2019:
Ergebnisplan: |
|
Erhöhung der
Aufwendungen |
1.328.508,70 |
Finanzplan: |
|
Erhöhung der
Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit: |
3.058.605,77 |
Erhöhung der
Auszahlungen aus Investitionen |
5.172.390,57 |
Des Weiteren wurden von den Ämtern Anträge auf konsumtive
Ermächtigungsübertragungen nach Nr. 3 in Höhe von 357.622,00 € (VJ 0,00 €)
gestellt sowie investive Ermächtigungsübertragungen in Höhe von 11.639.185,74 €
(VJ 9.933.083,35 €), hiervon rd. 3 Mio. € für Hochbau- und 6,6 Mio. € für
Tiefbaumaßnahmen.
Unter Berücksichtigung auch der Anträge ergibt sich für den
Haushalt 2020 insgesamt folgende zusätzliche Befrachtung aus
Ermächtigungsübertragungen:
Ergebnisplan: |
|
Erhöhung der
Aufwendungen |
1.686.130,70 |
Finanzplan: |
|
Erhöhung der
Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit: |
3.416.227,77 |
Erhöhung der
Auszahlungen aus Investitionen |
16.811.576,31 |
Die
in 2019 zunächst nicht in Anspruch genommenen Ermächtigungen führen in 2019
somit zu einer Entlastung des Ergebnisses 2019 und stehen in 2020 zusätzlich zu
den für 2020 geplanten Mitteln zur Verfügung.
Beschlussvorschlag:
Die
Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.
Finanz. Auswirkung:
Insgesamt erhöhen sich damit
die Positionen des Haushaltes 2020 wie folgt:
Bezeichnung |
Ergebnisplan |
EÜ aus 2019 |
|
Finanzplan |
EÜ aus 2019 |
- Personal |
22.780.658,00 |
0,00 |
|
21.259.328,00 |
203.315,73 |
- Versorgung |
2.093.149,00 |
0,00 |
|
2.062.500,00 |
15.522,59 |
-Sach- und Dienstleistungen |
16.764.701,00 |
1.599.202,32 |
|
17.006.339,00 |
2.483.032,04 |
- Zinsen |
1.059.600,00 |
0,00 |
|
1.059.600,00 |
125.633,79 |
- Transferleistungen |
48.791.744,00 |
32.041,22 |
|
48.791.744,00 |
455.509,57 |
- Sonstige Aufwend./Ausz. |
3.377.426,00 |
54.887,16 |
|
3.005.243,00 |
133.214,05 |
= ordentl. Aufwendungen |
94.867.278,00 |
1.686.130,70 |
|
93.184.754,00 |
3.416.227,77 |
|
|
|
|
|
|
- Erwerb Grdst. / Gebäude |
|
|
|
611.277,00 |
520.926,47 |
- Baumaßnahmen |
|
|
|
33.123.884,00 |
14.161.112,08 |
- Erwerb bew. Anlageverm. |
|
|
|
6.130.832,00 |
2.129.537,76 |
= Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit |
|
|
|
39.865.993,00 |
16.811.576,31 |