hier: 1. Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 27 für einen Teilbereich des zur Aufstellung beschlossenen BP Nr. 196 "Düsseldorfer Straße / Ohligser Straße", § 17 (1) Satz 3 BauGB
Sachverhalt:
1./ Planungsanlass
und bisheriges Verfahren
Die südlich des
Kreuzungsbereiches Düsseldorfer Straße / Am Schlagbaum gelegene Bebauung wird
derzeit bauplanungsrechtlich durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 47 der
Stadt Haan bestimmt. Der Bebauungsplan Nr. 47 hat 1976 Rechtskraft erlangt und
wurde auf der Grundlage der BauNVO 1968 erstellt. Für den südöstlichen
Eckbereich der Kreuzung setzt der Bebauungsplan ein Kerngebiet mit einer
IV-VII-geschossigen Bebauungsmöglichkeit fest. Die vorhandenen Nutzungen in
diesem Bereich entsprechen dieser Ausweisung jedoch nicht. So sind primär in
der Erdgeschossebene Dienstleistungsbetriebe und Gastronomieräume vorhanden,
während ab dem 1. Obergeschoß Wohnungen beginnen. Nur im Gebäude am Schlagbaum
1 befinden sich mit einem Nachhilfeinstitut, einer Versicherung und einer
Praxis auch gewerbliche Nutzungen in den Obergeschossen. Die vorhandene Nutzung
und auch die Umgebungsbebauung entspricht daher einer Mischgebietsnutzung und
nicht einem Kerngebiet. Die erfolgte Festsetzung im rechtskräftigen
Bebauungsplan Nr. 47 ist aus heutiger städtebaulicher Sicht daher nicht mehr
nachvollziehbar. Gemäß den Entwicklungszielen der Stadt Haan kann und soll die
Ausweisung von Kerngebieten zudem nur noch im Stadtzentrum erfolgen, da hier
Handelsbetriebe sowie zentrale Einrichtungen der Wirtschaft, Verwaltung und
Kultur untergebracht sind und eine entsprechende bauliche Verdichtung vorhanden
ist. Diese Zielsetzung wurde im Rahmen der Aufstellung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Haan im Jahr 1994 bereits umgesetzt, sodass
dieser im Eckbereich Düsseldorfer Straße / Am Schlagbaum ein Mischgebiet
darstellt.
Aufgrund der Ausweisung eines Kerngebietes
in diesem Bereich, ist nach derzeit geltendem Planungsrecht hier auch die
Ansiedlung von kerngebietstypischen Vergnügungsstätten zu- lässig. Nach Aufgabe
der Restaurantnutzung im Erdgeschoss der Bebauung Düsseldorfer Straße 59 wurde
eine Bauvoranfrage zur Umnutzung der Gastronomieräume für eine kerngebietstypische
Spielhalle gestellt. Neben der Tatsache, dass die vorhandenen Nutzungen und der
hohe Anteil an Wohnen der Kerngebietsfestsetzung in diesem Bereich real wider-
sprechen und entsprechende Konflikte zwischen den Nutzungsarten zu befürchten
sind, liegt dieser Bereich gemäß dem vom Rat der Stadt Haan im Jahr 2013
beschlossenen Einzelhandelskonzept im Nahversorgungszentrum Düsseldorfer Straße.
Entsprechend ist es Zielsetzung der Stadt, diesen zentralen Bereich des
Nahversorgungszentrums möglichst auch für Nutzungen zu sichern, die zu einer
funktionalen Verbesserung und Stärkung des Nahversorgungsangebotes im
Nahversorgungszentrum führen. Die angedachte Nutzung entspricht dem nicht. Zur
Sicherung der Funktion des Nahversorgungszentrums Düsseldorfer Straße und um
die planungsrechtlichen Festsetzungen im Planbereich an die real vorhandene Nutzung
anzupassen, soll der rechtskräftige Bebauungsplan geändert werden. Neben der
Änderung der Kerngebietsausweisung sind auch in den angrenzenden Misch- und
Gewerbegebieten entsprechend der aktuellen städtebaulichen Zielsetzung der
Stadt Haan und angepasst an die heutigen rechtlichen Grundlagen, Festsetzungen
zu Art und Maß der baulichen Nutzung zu treffen.
In der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr
vom 21.06.2018 wurde daher der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
196 „Düsseldorfer Straße / Ohligser Straße“ im Verfahren nach § 13a BauGB
gefasst und den Planungszielen zugestimmt. Der Aufstellungsbeschluss wurde am
22.06.2018 im Amtsblatt der Stadt Haan öffentlich bekannt gemacht. Aufbauend
auf dem gefassten und bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss wurde die
beantragte Spielhalle auf die Dauer eines Jahres durch die Bauaufsichtsbehörde
gemäß § 15 (1) BauGB zurückgestellt. Gegen den Zurückstellungsbescheid der
Stadt Haan wurde gerichtlich vorgegangen. Das Verfahren ist bisher noch nicht
abgeschlossen.
Am 27.11.2018 hat die Verwaltung einen Bebauungsplanvorentwurf in den
SUVA eingebracht (Sitzungsvorlage 61/253/2018), dem die Ziele und Zwecke der
Planung im Detail zu entnehmen sind. Das Plangebiet wurde gegenüber dem
Aufstellungsbeschluss um die Bebauung im Bereich Düsseldorfer Straße 51
verkleinert, da hier gegenüber den Vorgaben des rechtskräftigen BP 47 kein
Planungserfordernis besteht. Der SUVA hat dem Bebauungsplanvorentwurf incl.
seiner Vorentwurfsbegründung zugestimmt und die Verwaltung beauftragt auf
dieser Grundlage das Planverfahren weiter zu führen. Des Weiteren wurde
beschlossen, die vorgelegte Vorentwurfsplanung auf die Dauer von 2 Wochen
öffentlich auszulegen, um die Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB frühzeitig an
der Planung zu beteiligen. Gleichzeitig wurde beschlossen, den FNP durch seine
41. Änderung im Wege der Berichtigung anzupassen. Entsprechend der
Beschlusslage wurde im Amtsblatt der Stadt Haan am 30.11.2018 bekannt gemacht,
dass sich die Öffentlichkeit in der Zeit vom 10.12.2018 bis zum 21.12.2018 im
Flur des Amtes für Stadtplanung und Bauaufsicht frühzeitig über die
Planungsabsichten informieren kann. Zudem wurden die Planunterlagen auf der Homepage
der Stadt Haan veröffentlicht. Mit Schreiben vom 04.12.2018 wurden des Weiteren
die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB frühzeitig über die
beabsichtigte Planung unterrichtet und ihnen wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme bis zum 17.01.2019 gegeben.
Da die
vorgenommene Zurückstellung im Juli 2019 auslief und bis zu diesem Zeitpunkt
der Bebauungsplan Nr. 196 noch keine Rechtskraft erlangt hatte, wurde durch den
Rat der Stadt Haan am 09.04.2019 zur Sicherung der Planungsziele und um zu
verhindern, dass an Grundstücken innerhalb des Plangebiets Veränderungen
vorgenommen werden, welche den städtebaulichen Zielen des Bebauungsplans Nr.
196 widersprechen, die Veränderungssperre Nr. 27 für ein Teilgebiet des in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 196 beschlossen und am 26.04.2019
öffentlich bekannt gemacht. Das Gebiet der Veränderungssperre umfasst nur einen
Teilbereich des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplans Nr. 196, da die
Bebauung im Bereich der Düsseldorfer Straße 51 aufgrund des fehlenden
Planungsbedarfes, im Rahmen der beschlossenen Vorentwurfsplanung aus dem
Plangebiet herausgenommen wurde.
Im
Oktober 2019 wurde das Ingenieurbüro Andreas Rehm mit der Erarbeitung einer
schalltechnischen Untersuchung beauftragt. Das Ergebnis dieser Untersuchung
liegt seit Januar 2020 vor und muss entsprechend in den Bebauungsplanentwurf
und seine Begründung eingearbeitet und der abschließende Vorentwurf zur
öffentlichen Auslegung vorbereitet werden.
2./ Erfordernis zur 1. Verlängerung der
Veränderungssperre Nr. 27
Bedingt
durch das hohe Aufgabenvolumen und die Priorisierung der anfallenden Planungen,
konnte der Bebauungsplanentwurf zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes
Nr. 196 noch nicht abschließend erarbeitet werden.
Die am
09.04.2019 beschlossene Veränderungssperre Nr. 27 tritt jedoch bereits am
26.06.2020 außer Kraft, da auf die eigentliche Zweijahresfrist der Zeitraum der
erfolgten Zurückstellung des Baugesuchs mit anzurechnen ist. Da die Bebauungsplanänderung
zum vorgenannten Datum noch keine Rechtskraft erlangt haben wird, ist es zur
Sicherung der Planungsziele dringend geboten, die 1. Verlängerung der
Veränderungssperre Nr. 27 gemäß § 17 (1) Satz 3 BauGB für die Dauer eines
Jahres zu beschließen. Der hierzu erarbeitete Satzungsentwurf ist der Anlage 2
zu entnehmen. Durch die Verlängerung der Veränderungssperre erhält die Stadt
die Möglichkeit, die Planaufstellung abschließend durchzuführen und die
Planungsziele zu sichern.
Die erste Verlängerung der
Veränderungssperre ist von der Gemeinde als Satzung zu beschließen und
ortsüblich bekannt zu machen. Eine Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde
ist nicht erforderlich. Nach Ablauf der drei Jahre könnte die Gemeinde mit
Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde die Frist nochmal bis zu einem
weiteren Jahr verlängern. Die Veränderungssperre tritt mit Inkrafttreten des
Bebauungsplans Nr. 196 oder nach Ablauf der vorgenannten Fristen außer Kraft.
3./ Beschlussempfehlung und weiteres Vorgehen
Die Verwaltung empfiehlt, die Satzung zur 1.
Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 27 für einen Teilbereich des in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 196 zu beschließen.
Nach erfolgter Beschlussfassung wird die
Satzung zur 1. Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 27 durch Bekanntmachung
im Amtsblatt der Stadt Haan rechtskräftig.
Die
Verwaltung beabsichtigt, den Planentwurf zum Bebauungsplan Nr. 196
„Düsseldorfer Straße / Ohligser Straße“ nach der Sommerpause zum Beschluss der
öffentlichen Auslegung dem SUVA vorzulegen.
Beschlussvorschlag:
„Die Satzung
über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 27 für einen Teilbereich
des zur Aufstellung beschlossenen BP Nr. 196 „Düsseldorfer Straße / Ohligser
Straße“ wird gemäß dem als Anlage beigefügten Entwurf beschlossen.
Das Gebiet der Veränderungssperre Nr. 27
befindet sich in Haan-West, zwischen den Kreuzungsbereichen Düsseldorfer Straße
/ Am Schlagbaum und Ohligser Straße / Am Schlagbaum. Es wird ganz oder
teilweise gebildet durch die Flurstücke in der Gemarkung Haan, Flur 41, Nrn.72
teilw.,106, 107, 114, 115, 126, 139, 183, 197, 199 teilw., 218, 221, 230, 233,
235, 237, 239, 241, 243, 257, 262, 264, 266, 267, 268, 269, 371, 372, 373, 893,
901 teilw.. Die genaue Darstellung des räumlichen Geltungsbereichs erfolgt
durch die zeichnerische Darstellung.“
Finanz. Auswirkung:
keine