Betreff
Aussetzung der Beitragserhebung für die Kinderbetreuung für den Monat Mai 2020
Vorlage
20/125/2020
Aktenzeichen
20.1
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Mit Vorlage 20/124/2020 wurde bereits im Rahmen einer Dringlichkeitsentscheidung die Erhebung von Elternbeiträgen für den Monat April 2020 aufgrund des Betretungsverbotes von Betreuungseinrichtungen in Zusammenhang mit der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus beschlossen.

In dieser Vorlage wurde bereits Vorsorge für den Fall getroffen, dass das Betretungsverbot nicht zum 1.5.2020 aufgehoben wird. Es wurde festgelegt, dass „soweit die Einrichtungen über den 30.4.2020 hinaus weiterhin geschlossen sind, die Verwaltung angewiesen wird keine Beiträge für Mai 2020 einzuziehen, bis sich der Rat erneut mit der Angelegenheit befasst hat“.

 

Das allgemeine Betretungsverbot von Betreuungseinrichtungen wurde mit der Aktualisierung der Coronabetreuungsverordnung zunächst bis zum 10. Mai 2020 verlängert. Aktuell geht der Städte- und Gemeindebund davon aus, dass ab dem 11.05.2020 - spätestens ab dem 13.05.2020 - die Anzahl der Kinder in den Betreuungsangeboten durch weitere Lockerungen des Landes NRW zunehmen wird. Die Einzelheiten hierzu stehen allerdings noch nicht fest. Entsprechend hat die Verwaltung zunächst keinerlei Beiträge für den Monat Mai eingezogen.

 

Durch die Verlängerung des Betretungsverbotes über den 30.4.2020 hinaus haben sich die kommunalen Spitzenverbände mit Minister Dr. Stamp darauf verständigt, dass die Kommunen – wie bereits im April – auch im Mai 2020 auf die Erhebung von Elternbeiträgen für die Kindertagesbetreuung und Ganztagsbetreuungsangebote in Schulen verzichten. Die ausfallenden Elternbeiträge für den Monat Mai teilen sich somit Land und Kommunen je zur Hälfte.

 

Vor dem Hintergrund dieser Einigung sollte der Rat auch für den Monat Mai die Erhebung von Elternbeiträgen auf Grundlage der örtlichen Satzungen für die Inanspruchnahme von Kindertagespflegeeinrichtungen, Kindertagesstätten, Angeboten der Offenen Ganztagsschule bzw. der verlässlichen Schule 8 bis 1 aussetzen und auch auf eine Beitragserhebung für Kinder in der sogenannten Notbetreuung verzichten.

Da nicht absehbar ist, ob eine weitere Einschränkung der Betreuungsangebote über den 31. Mai 2020 hinaus vom Land vorgegeben wird, sollte die Verwaltung wiederum angewiesen werden, zunächst keine Beträge für die Folgemonate 2020 einzuziehen.  

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Stadt Haan setzt die Erhebung von Elternbeiträgen auf Grundlage der örtlichen Satzungen für die Inanspruchnahme von

  • Angeboten zur Förderung von Kindertagespflege gem. §§ 22,23 und 24 SGB VIII (KJHG) sowie §§ 1 Abs. 1, 3,4,13 und 17 Kinderbildungsgesetz (KiBiz),
  • Angeboten zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen gem. §§ 22,22a und 24 SGB VIII (KJHG) sowie § 1 Abs. 1, 3,13ff KiBiz,
  • Angeboten gem. § 9 Schulgesetz in Verbindung mit dem Runderlass des Miinisteriums für Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ (BASS 12-63 Nr. 2)

im und für den Zeitraum vom 01. bis 31. Mai 2020 aus. Dies gilt auch bei der Inanspruchnahme einer Notbetreuung.

 

Soweit weiterhin Einschränkungen in der Wahrnehmung von Betreuungsangeboten vom Land NRW über den 31. Mai 2020 hinaus vorgegeben werden, wird die Verwaltung angewiesen, zunächst keine Beträge einzuziehen, bis sich der Rat erneut mit der Angelegenheit befasst hat. 

 

 

Finanz. Auswirkung:

Unter Berücksichtigung der hälftigen Erstattung durch das Land ergeben sich pro Monat Einnahmeausfälle in Höhe von 102.000 €.