Betreff
Korruptionsprävention in der Stadt Haan
hier: Antrag der WLH-Fraktion vom 08.02.2020
Vorlage
60/071/2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

In der Sitzung des Rates am 09.03.2020 wurde der Antrag der WLH-Fraktion „Korruptionsprävention in der Stadt Haan“ eingebracht. Die Verwaltung wurde beauftragt hierzu eine entsprechende Sitzungsvorlage zu erstellen. Zu dem im Antrag der WLH-Fraktion vom 08.02.2020 vorgeschlagenen Beschlussvorschlägen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung.

 

1.    Grundstücksgeschäfte, die städtische Grundstücke betreffen und diese bei denen die Stadt Haan Grundstücke ankauft oder tauscht sind ebenso wie zur Eintragung von Belastungen auf städtischen Grundstücken anstehende Verfügungen vorher vom Rat der Stadt Haan beschließen zu lassen. Nach vorgeschriebener nicht-öffentlicher Beschlusslage ist nach Abschluss des Rechtsgeschäfts, bzw. Eintragung der Baulast ohne Zeitverzug die Öffentlichkeit zu informieren.

 

Nach der aktuell gültigen Zuständigkeitsordnung wird der Erwerb und die Veräußerung dem Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Liegenschaften, Stadtmarketing und Tourismus ab einem Vertragswert von 25.000 Euro einzeln zur Entscheidung vorgelegt. Über die abgeschlossenen Verträge mit Wert unter 25.000 Euro wird regelmäßig einmal im Jahr informiert. Aus Sicht der Verwaltung ist damit eine sinnvolle Abgrenzung von Erwerben und Verkäufen bei Grundstücken als Tätigkeit der laufenden Verwaltung (hier bis 25.000 Euro) eingeführt worden.

Weitere Grundstücksangelegenheiten wie die Ausübung von Vorkaufsrechten, die Einleitung von Enteignungsverfahren oder die Vergabe von Erbbaurechten sind unabhängig des Vertragswertes dem Ausschuss vorzulegen.

Weitere Grundstücksgeschäfte, wie An- oder Verpachtung sowie An- und Vermietung sind Aufgaben der laufenden Verwaltung. Gleiches gilt für die Eintragung von Baulasten, zumal die in der Vergangenheit vorgenommenen Belastungen - wenn überhaupt - mit allenfalls geringen Wertverlusten verbunden waren und im Rahmen einer gleichbehandelnden Ermessensbetätigung jedes rechtlich zulässige Vorhaben ermöglicht werden soll. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Oberen Bauaufsichtsbehörde des Kreises Mettmann die fachliche Aufsicht dieser Bauaufsichtsangelegenheiten inkl. der Baulasten unterliegt.

 

2.    Bauanträge sind grundsätzlich in öffentlicher Sitzung des Rates der Stadt Haan und seiner Ausschüsse zu behandeln. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Tagesordnungspunktes ist der Bauort (Straße und Hausnummer oder Flurstück), der Name des Bauherren und die Art des Bauvorhabens zu benennen.

 

Städtebaulich relevant sind primär die eingegangenen und/oder vorgeprüften Bauanträge, wo die Instrumente nach § 14 / 15 BauGB noch greifen können. Erteilte Baugenehmigungen spiegeln die Nachfragesituation nach Grundstücken bzw. die Veränderungsdynamik in bestimmten Baugebieten, z.B. als Ergebnis einer mehr oder weniger erfolgreichen früheren Bauleitplanung (z.B. alte Pumpstation, Buschhöfen, Wohngebiete südlich der Innenstadt).

Abgelehnte und zurückgewiesene Anträge geben der Politik Hinweise, wo Festsetzungen zu stringent sind bzw. erforderlich waren und welches Investitions-/ Baubedürfnis in der Stadt besteht. Hieraus können jeweils Schlussfolgerungen für künftige Planungsvorhaben gezogen werden

 

Die Nennung von Namen der Bauherren über die zur Verfügung gestellten Informationen (Straße, Hausnummer, Flurstück etc.) sind für die sachliche Entscheidung nicht notwendig und wären datenschutzrechtlich zu klären. Der Rat der Stadt Haan soll sachliche Entscheidungen treffen. Unklar bleibt, wie die Nennung von Personen/ Namen der sachgerechten Entscheidungsfindung dienen soll.

 

Hierzu der VGH BW in seinem Urteil vom 09.03.2012:

Einer Gemeinde, die zugleich untere Baurechtsbehörde ist, ist der Anwendungsbereich des § 36 BauGB nicht eröffnet (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 19.08.2004 - 4 C 16.03 - BVerwGE 121, 339). In einer solchen Gemeinde ist für die Erteilung von Baugenehmigungen und für sonstige bauplanungsrechtliche Entscheidungen nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB allein der (Ober-) Bürgermeister zuständig; dem Gemeinderat steht nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften keine Mitentscheidungskompetenz zu." (VGH BW Urteil vom 9.3.2012, 1 S 3326/11).

 

Die Erteilung einer Baugenehmigung ist eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung und obliegt der unteren Bauaufsichtsbehörde. Die fachliche Aufsicht führt die Obere Bauaufsichtbehörde beim Kreis Mettmann.

 

3.    Könnten Mandatsträger begünstigt werden durch Beschlusslagen des Rates und der Ausschüss, sind diese namentlich bereits in der entsprechenden Vorlage zu nennen.

 

siehe Antwort zu Nr. 4

 

4.    Die Hauptsatzung der Stadt Haan zu §9 ist zu erweitern, so dass aus der Sitzungsvorlage zu Verträgen der Name des angesprochenen Personenkreises erkennbar sein muss, sowohl, wenn dieser als Privatperson, geschäftsführer, Gesellschafter oder in einer Personengesellschaft Vertragspartner der Stadt würde.

 

Eine derartige Regelung hält die Verwaltung für datenschutzrechtlich äußerst bedenklich und ablehnungsreif, da es für die Angabe persönlicher Daten keine Erfordernis gibt. Es besteht offensichtlich kein rechtliches Interesse an den Bauvorhaben, wie es tatsächlich Betroffene erlangen könnten. Der Rat ist weder Beteiligter des Verwaltungsverfahren noch wird der Rat in sonstiger Hinsicht von Baugenehmigungen betroffen.

 

Bezüglich möglicher Begünstigungen gibt es Befangenheitsregelungen, die ausschließlich von Mandatsträgern einzuhalten sind und nur diese und nicht die Bürgermeisterin verpflichten. Die Gründe für eine Befangenheit müssen nicht offenbart werden und sind der Verwaltung ggfls. auch nicht bekannt. Es gibt somit keinen rechtlich zwingenden Grund, persönliche Daten an einen bestimmten Personenkreis zu offenbaren oder gar zu veröffentlichen.

 

 

Einschätzung des Datenschutzbeauftragten der Stadt Haan:

Aus Sicht des Datenschutzes halte ich eine Veröffentlichung der personenbezogenen Daten im Rahmen des Antrags der Fraktion datenschutzrechtlich für schwerlich begründbar.

Eine Verarbeitung ist nur nach den Voraussetzungen des Art. 6 Abs.1 DS-GVO rechtmäßig. Hier käme allenfalls li. e) in Betracht, sofern die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die dem öffentlichen Interesse dient. Die Vermeidung von Korruption ist zwar dem öffentlichen Interesse zuzurechnen, aber lit. e) selbst stellt laut EG 45 noch keine eigene Ermächtigungsnorm dar. Es bedarf somit einer entsprechenden Rechtsgrundlage.

In diesem Zusammenhang müsste sie sich aus dem Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW oder dem DSG NRW ergeben. Entsprechende Regelungen sind dort aber nicht zu finden.

Ich vertrete die Auffassung, dass dem Rat nur die Informationen zustehen, die für die Entscheidungsfindung erforderlich sind. Eine Bekanntgabe von Namen der Bauherren halte ich persönlich für unverhältnismäßig.

Das würde ich darüber hinaus auch für den nichtöffentlichen Teil so beurteilen.

 

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der städtische Datenschutzbeauftragte bezüglich der von der WLH-Fraktion angetragenen Unterrichtung über Daten in Baugenehmigungsverfahren vor einigen Monaten eine Anfrage an die Datenschutzbeauftragte des Landes NRW gestellt hat, die bisher noch nicht beantwortet wurde und deren Beantwortung nicht vor Ende dieses Jahres in Aussicht gestellt wurde.

 

Abschließend wird ergänzt, dass der Rat der Stadt Haan in seiner Sitzung am 10.12.2019 beschlossen hat, dass die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Kreis Mettmann erweitert wird, so dass das Rechnungsprüfungsamt als Antikorruptionsbeauftragter für die Stadt Haan tätig werden kann.

Darüber hinaus gibt es seit dem Jahr 2011 eine Richtlinie Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Stadtverwaltung Haan.

Beschlussvorschlag:

Dem Beschlussantrag der WLH-Fraktion zum Antrag „Korruptionsprävention in der Stadt Haan“ vom 08.02.2020 wird nicht gefolgt.