hier: Antrag der WLH-Fraktion vom 08.02.2020
Sachverhalt:
In der Sitzung des Rates am 09.03.2020 wurde der
Antrag der WLH-Fraktion „Korruptionsprävention in der Stadt Haan“ eingebracht.
Die Verwaltung wurde beauftragt hierzu eine entsprechende Sitzungsvorlage zu
erstellen. Zu dem im Antrag der WLH-Fraktion vom 08.02.2020 vorgeschlagenen
Beschlussvorschlägen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung.
1. Grundstücksgeschäfte, die städtische Grundstücke
betreffen und diese bei denen die Stadt Haan Grundstücke ankauft oder tauscht
sind ebenso wie zur Eintragung von Belastungen auf städtischen Grundstücken
anstehende Verfügungen vorher vom Rat der Stadt Haan beschließen zu lassen.
Nach vorgeschriebener nicht-öffentlicher Beschlusslage ist nach Abschluss des
Rechtsgeschäfts, bzw. Eintragung der Baulast ohne Zeitverzug die Öffentlichkeit
zu informieren.
Nach der aktuell gültigen Zuständigkeitsordnung wird der Erwerb und die Veräußerung dem Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Liegenschaften, Stadtmarketing und Tourismus ab einem Vertragswert von 25.000 Euro einzeln zur Entscheidung vorgelegt. Über die abgeschlossenen Verträge mit Wert unter 25.000 Euro wird regelmäßig einmal im Jahr informiert. Aus Sicht der Verwaltung ist damit eine sinnvolle Abgrenzung von Erwerben und Verkäufen bei Grundstücken als Tätigkeit der laufenden Verwaltung (hier bis 25.000 Euro) eingeführt worden.
Weitere Grundstücksangelegenheiten wie die Ausübung von Vorkaufsrechten, die Einleitung von Enteignungsverfahren oder die Vergabe von Erbbaurechten sind unabhängig des Vertragswertes dem Ausschuss vorzulegen.
Weitere Grundstücksgeschäfte, wie An- oder Verpachtung sowie An- und Vermietung sind Aufgaben der laufenden Verwaltung. Gleiches gilt für die Eintragung von Baulasten, zumal die in der Vergangenheit vorgenommenen Belastungen - wenn überhaupt - mit allenfalls geringen Wertverlusten verbunden waren und im Rahmen einer gleichbehandelnden Ermessensbetätigung jedes rechtlich zulässige Vorhaben ermöglicht werden soll. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Oberen Bauaufsichtsbehörde des Kreises Mettmann die fachliche Aufsicht dieser Bauaufsichtsangelegenheiten inkl. der Baulasten unterliegt.
2. Bauanträge sind grundsätzlich in öffentlicher Sitzung
des Rates der Stadt Haan und seiner Ausschüsse zu behandeln. Zur
ordnungsgemäßen Bezeichnung des Tagesordnungspunktes ist der Bauort (Straße und
Hausnummer oder Flurstück), der Name des Bauherren und die Art des Bauvorhabens
zu benennen.
Städtebaulich relevant sind primär die eingegangenen
und/oder vorgeprüften Bauanträge, wo die Instrumente nach § 14 / 15 BauGB noch
greifen können. Erteilte Baugenehmigungen spiegeln die Nachfragesituation nach
Grundstücken bzw. die Veränderungsdynamik in bestimmten Baugebieten, z.B. als
Ergebnis einer mehr oder weniger erfolgreichen früheren Bauleitplanung (z.B.
alte Pumpstation, Buschhöfen, Wohngebiete südlich der Innenstadt).
Abgelehnte und zurückgewiesene Anträge geben der
Politik Hinweise, wo Festsetzungen zu stringent sind bzw. erforderlich waren
und welches Investitions-/ Baubedürfnis in der Stadt besteht. Hieraus können
jeweils Schlussfolgerungen für künftige Planungsvorhaben gezogen werden
Die Nennung von Namen der Bauherren über die zur
Verfügung gestellten Informationen (Straße, Hausnummer, Flurstück etc.) sind
für die sachliche Entscheidung nicht notwendig und wären datenschutzrechtlich
zu klären. Der Rat der Stadt Haan soll sachliche Entscheidungen treffen. Unklar
bleibt, wie die Nennung von Personen/ Namen der sachgerechten Entscheidungsfindung
dienen soll.
Hierzu der VGH BW in seinem Urteil vom 09.03.2012:
Einer Gemeinde, die zugleich untere Baurechtsbehörde
ist, ist der Anwendungsbereich des § 36 BauGB nicht eröffnet (im Anschluss an
BVerwG, Urt. v. 19.08.2004 - 4 C 16.03 - BVerwGE 121, 339). In einer solchen
Gemeinde ist für die Erteilung von Baugenehmigungen und für sonstige
bauplanungsrechtliche Entscheidungen nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB allein der
(Ober-) Bürgermeister zuständig; dem Gemeinderat steht nach den einschlägigen
landesrechtlichen Vorschriften keine Mitentscheidungskompetenz zu." (VGH BW
Urteil vom 9.3.2012, 1 S 3326/11).
Die Erteilung einer Baugenehmigung ist eine
Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung und obliegt der unteren
Bauaufsichtsbehörde. Die fachliche Aufsicht führt die Obere Bauaufsichtbehörde
beim Kreis Mettmann.
3. Könnten Mandatsträger begünstigt werden durch
Beschlusslagen des Rates und der Ausschüss, sind diese namentlich bereits in
der entsprechenden Vorlage zu nennen.
siehe Antwort zu Nr. 4
4. Die Hauptsatzung der Stadt Haan zu §9 ist zu
erweitern, so dass aus der Sitzungsvorlage zu Verträgen der Name des
angesprochenen Personenkreises erkennbar sein muss, sowohl, wenn dieser als
Privatperson, geschäftsführer, Gesellschafter oder in einer
Personengesellschaft Vertragspartner der Stadt würde.
Eine derartige Regelung hält die Verwaltung für
datenschutzrechtlich äußerst bedenklich und ablehnungsreif, da es für die
Angabe persönlicher Daten keine Erfordernis gibt. Es besteht offensichtlich
kein rechtliches Interesse an den Bauvorhaben, wie es tatsächlich Betroffene erlangen
könnten. Der Rat ist weder Beteiligter des Verwaltungsverfahren noch wird der
Rat in sonstiger Hinsicht von Baugenehmigungen betroffen.
Bezüglich möglicher Begünstigungen gibt es
Befangenheitsregelungen, die ausschließlich von Mandatsträgern einzuhalten sind
und nur diese und nicht die Bürgermeisterin verpflichten. Die Gründe für eine
Befangenheit müssen nicht offenbart werden und sind der Verwaltung ggfls. auch
nicht bekannt. Es gibt somit keinen rechtlich zwingenden Grund, persönliche
Daten an einen bestimmten Personenkreis zu offenbaren oder gar zu
veröffentlichen.
Einschätzung
des Datenschutzbeauftragten der Stadt Haan:
Aus Sicht des Datenschutzes halte ich eine Veröffentlichung der
personenbezogenen Daten im Rahmen des Antrags der Fraktion datenschutzrechtlich
für schwerlich begründbar.
Eine Verarbeitung ist nur nach den Voraussetzungen des Art. 6 Abs.1 DS-GVO
rechtmäßig. Hier käme allenfalls li. e) in Betracht, sofern die Verarbeitung
für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die dem öffentlichen
Interesse dient. Die Vermeidung von Korruption ist zwar dem öffentlichen
Interesse zuzurechnen, aber lit. e) selbst stellt laut EG 45 noch keine eigene
Ermächtigungsnorm dar. Es bedarf somit einer entsprechenden Rechtsgrundlage.
In diesem Zusammenhang müsste sie sich aus dem
Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW oder dem DSG NRW ergeben. Entsprechende
Regelungen sind dort aber nicht zu finden.
Ich vertrete die Auffassung, dass dem Rat nur die Informationen zustehen,
die für die Entscheidungsfindung erforderlich sind. Eine Bekanntgabe von Namen
der Bauherren halte ich persönlich für unverhältnismäßig.
Das würde ich darüber hinaus auch für den
nichtöffentlichen Teil so beurteilen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der städtische Datenschutzbeauftragte bezüglich der von der WLH-Fraktion angetragenen Unterrichtung über Daten in Baugenehmigungsverfahren vor einigen Monaten eine Anfrage an die Datenschutzbeauftragte des Landes NRW gestellt hat, die bisher noch nicht beantwortet wurde und deren Beantwortung nicht vor Ende dieses Jahres in Aussicht gestellt wurde.
Abschließend
wird ergänzt, dass der Rat der Stadt Haan in
seiner Sitzung am 10.12.2019 beschlossen hat, dass die öffentlich-rechtliche
Vereinbarung mit dem Kreis Mettmann erweitert wird, so dass das
Rechnungsprüfungsamt als Antikorruptionsbeauftragter für die Stadt Haan
tätig werden kann.
Darüber hinaus gibt es seit dem Jahr 2011 eine Richtlinie Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Stadtverwaltung Haan.
Beschlussvorschlag:
Dem Beschlussantrag der WLH-Fraktion zum Antrag „Korruptionsprävention in der Stadt Haan“ vom 08.02.2020 wird nicht gefolgt.