Sachverhalt:
Gem. § 96 Abs. 1,
Satz 1 GO NRW stellt der Rat bis spätestens 31. Dezember des auf das
Haushaltsjahr folgenden Jahres den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften
Jahresabschluss durch Beschluss fest. Zugleich beschließt er über die
Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages.
Die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 und die Entlastung der Bürgermeisterin sind bereits erfolgt, so dass hier anschließend über die Verwendung des Jahresüberschusses zu beschließen ist.
Im Haushaltsjahr 2019 ist in der Ergebnisrechnung ein Jahresüberschuss in
Höhe von 8.207.378,21 Euro entstanden.
Gem § 96 Abs. 1, Satz 2 GO ist ein Jahresüberschuss zunächst in der Höhe der Allgemeinen Rücklage
zuzuführen, in der die Allgemeine Rücklage in den
Jahresabschlüssen der letzten drei vorhergehenden Haushaltsjahre aufgrund von
Fehlbeträgen in der Ergebnisrechnung reduziert wurde. Im Übrigen können der
Ausgleichsrücklage gem. § 75 Abs. 3, Satz 2 GO Jahresüberschüsse zugeführt
werden, soweit die Allgemeine Rücklage einen Bestand in Höhe von mindestens 3 Prozent
der Bilanzsumme des Jahresabschlusses der Gemeinde aufweist.
In den vorhergehenden drei Haushaltsjahren ergaben sich
folgende Ergebnisse:
Haushaltsjahr |
Jahresüberschuss |
Jahresfehlbetrag |
2016 |
|
3.625.745,00 € |
2017 |
3.510.468,11 € |
|
2018 |
2.043.636,68 € |
|
Die Bilanz zum 31.12.2019 weist einen Bestand der Allgemeinen
Rücklage in Höhe von 67,934 Mio. Euro aus. Dies entspricht einem Anteil von
28,8% der Bilanzsumme.
Entsprechend ist von dem Jahresüberschuss ein
Betrag in Höhe von
Ø 3.625.745,00 € der Allgemeinen Rücklage
und ein Betrag in Höhe von
Ø 4.581.633,21 € der Ausgleichsrücklage
zuzuführen.
Für einen fiktiven Haushaltsausgleich stehen
damit dann 10,136 Mio. Euro in der Ausgleichsrücklage zur Verfügung.
Beschlussvorschlag:
Der im Haushaltsjahr 2019 entstandene Jahresüberschuss in der Ergebnisrechnung in Höhe von insgesamt 8.207.378,21 Euro wird zu
Ø 3.625,745,00 Euro der Allgemeinen Rücklage
und zu
Ø 4.581.633,21 Euro der Ausgleichsrücklage
zugeführt.