Sachverhalt:
Das
Kinderbildungsgesetz (KiBiz) hat sich zum 1. August 2020 geändert. Die für die
Berechnung des Defizitausgleiches maßgeblichen Änderungen sind nachstehend
aufgeführt:
Ø Sicherstellung
eines besseren Personalschlüssels
Ø Erhöhte
Kindpauschalen als Grundlage der besseren Finanzierung von Kindertagesstätten
Ø Fördergelder für
qualifizierte Ausbildung
Ø Gesetzlich
freigestellte Leitung
Ø Eigenanteil für
freie Träger reduziert
Ø Zuschusserhöhung
für plusKITAS und Sprachförderung.
Ø Förderung von
Familienzentren von bisher 13.000 € auf 20.000 € pro Familienzentrum erhöht
Aufgrund der
rechtlichen Veränderungen war zu prüfen, ob der gefasste Ratsbeschluss vom 28.
Juni 2016 mit dem neuen KiBiz noch konform ist und an welchen Stellen er einer
Fortschreibung bedarf.
Gemäß Punkt 1)
des Ratsbeschlusses vom 28. Juni 2016 sollen die Träger die vom Rat
beschlossenen Kriterien zur Aufnahme gemeindefremder Kinder umsetzen.
In § 3 KiBiz
„Wunsch- und Wahlrecht“ wird beschrieben, dass das Wunsch- und Wahlrecht nicht
wohnortbezogen ist, sondern über kommunale Grenzen hinaus besteht. Die Ev.
Kirche beantragt die Prüfung, ob eine Fortschreibung der Kriterien erforderlich
ist. Die Verwaltung sieht hier keinen Widerspruch zwischen der gesetzlichen
Regelung einerseits und der vom Rat festgelegten Kriterien andererseits (siehe
Anlage 1).
In Punkt 2 c1)
des aktuell geltenden Ratsbeschlusses ist formuliert, dass für die
Personalaufwendungen höchstens der Wert für die „Mindestpersonalausstattung“
(= alter 1. KiBiz-Wert)
zzgl. der Stunden für die Leitungsfreistellung berücksichtigt wird.
Durch die
Neufassung des Gesetzes ist die Berechnungsbasis vollständig geändert, unter anderem
durch die Einbeziehung aller bisher separat für die zusätzlichen Pauschalen
nachzuweisenden Personalstunden in die neu festgesetzten „sonstigen
Personalkraftstunden“. Darüber hinaus sind in § 28 Abs. 4 KiBiz erhöhte
Anforderungen an die Personalausstattung gestellt, deren Erfüllung der Träger
sicherzustellen hat: „Auch in Ausfallzeiten der Besetzung sollen den Gruppen
regelmäßig zwei pädagogische Kräfte zugeordnet sein“. Um diesem Anspruch
gerecht zu werden, ist rechnerisch mindestens eine Personalausstattung im
Umfang der „Gesamtpersonalkraftstunden“ erforderlich.
Die Stadt Haan hat
dies für die städtischen Einrichtungen bereits so umgesetzt und im Stellenplan
des Haushaltes 2020 abgebildet.
Zu Punkt 2 c3)
bedarf es der Anpassung des Ratsbeschlusses in dem Sinne, dass die neuen
„Gesamtpersonalkraftstunden“ gem. KiBiz für alle Träger berücksichtigungsfähig
sind.
Zu Punkt 2 d)
wird zukünftig der geltende Höchstwert für die Verwaltungskosten in Höhe von 3
% gem. § 36 KiBiz berücksichtigt.
Zu Punkt 3) und 4) des bestehenden Ratsbeschlusses sind derzeit keine Änderungen erforderlich.
Beschlussvorschlag:
(Hinweis: Gegenüber der Vorlage 51/109/2016/1 sind Änderungen im
Beschlussvorschlag in fett/kursiv dargestellt).
Der Rat stimmt
der Fortschreibung des Beschlusses vom 28.06.2016 zur Finanzierung von
Kindertageseinrichtungen/Defizitabdeckung wegen geänderter gesetzlicher Bestimmungen
zu:
1.
Die Stadt übernimmt anteilig Aufwendungen der
Träger der Kindertages-einrichtungen, soweit von den Trägern in den
Verwendungsnachweisen nach dem Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) nachgewiesene
Aufwendungen die Erträge übersteigen (Defizitabdeckung). Die Defizitabdeckung
für einen Träger/für eine Kindertageseinrichtung erfolgt unter der Maßgabe,
dass die vom Rat beschlossenen Kriterien zur Aufnahme gemeindefremder Kinder
(siehe Vorlage 51/108/2016/1) durch den Träger/die Kindertageseinrichtungen
berücksichtigt werden.
2.
Für die Gewährung eines städtischen Zuschusses zur
Abdeckung des Finanzierungsdefizites
oberhalb der „KiBiz-Finanzierung“ für ein Kindergartenjahr werden zu Grunde gelegt:
a)
Der durch den Träger erstellte Verwendungsnachweis
(für ein Kindergartenjahr) ist Grundlage der Berechnungen. Ausgangswerte sind
die im Verwendungs-nachweis ausgewiesenen Erträge und Aufwendungen.
b)
Rücklagen nach §
40 KiBiz sind vor Gewährung eines städtischen Zuschusses einzusetzen
bzw. bei der Zuschussberechnung in Abzug zu bringen. Über Abweichungen hierzu,
z. B. bei notwendig anstehenden und aus der Rücklage aufzuwendenden
Unterhaltungs-/Erhaltungsmaßnahmen entscheidet der Rat.
c1) Für
die Personalaufwendungen gem. § 28 Abs. 1 KiBiz werden die „Gesamtpersonalkraftstunden“
vorgehalten, soweit die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII keinen höheren
Personalstundenwert vorgibt.
c2) Für einen eingruppigen Waldkindergarten,
der gemäß Betriebserlaubnis nach
§ 45 SGB VIII als selbstständige Einrichtung geführt wird, erfolgt
zusätzlich zur Berücksichtigung der Personalaufwendungen nach c1) die
Berücksichtigung der Personalaufwendungen für eine weitere geeignete Kraft auf
der Grundlage der Empfehlungen des LVR/Landesjugendamtes „Rahmenbedingungen in
Waldkinder-gärten“ in der jeweils aktualisierten Fassung im Umfang der in der
Betriebserlaubnis genannten Betreuungszeit.
c3) Überschreiten die im Verwendungsnachweis
berechneten „Gesamtpersonal-kraftstunden“ den
ermittelten Personalstundenwert, erfolgt bei der Defizitberechnung eine
prozentuale Kürzung der Personalstunden.
d)
Der Höchstwert der zu berücksichtigenden
Verwaltungskosten wird auf 3 % der Summe aus Zuschuss des
Jugendamtes nach § 36 KiBiz plus Zuschuss Familienzentrum nach § 43 Ab.1 KiBiz festgesetzt.
3.
Die Verwaltung wird beauftragt, nach Vorlage der
Verwendungsnachweise für jedes Kindergartenjahr über die Entwicklung zu
berichten.
4.
Haushaltsmittel für den Defizitausgleich sind vom
Rat jährlich im Finanzplan zu etatisieren. Die Gewährung eines städtischen
Zuschusses zum Defizitausgleich ist jährlich neu durch den Rat zu entscheiden.
Finanz. Auswirkungen:
sind noch zu
ermitteln