Betreff
Fortschreibung des Ratsbeschlusses vom 28.06.2016 Vorlage 51/109/2016/1 zur Finanzierung Kindertageseinrichtungen/ Defizitabdeckung wg.geänderter gesetzlicher Bestimmungen
Vorlage
51/054/2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) hat sich zum 1. August 2020 geändert. Die für die Berechnung des Defizitausgleiches maßgeblichen Änderungen sind nachstehend aufgeführt:

 

Ø  Sicherstellung eines besseren Personalschlüssels

Ø  Erhöhte Kindpauschalen als Grundlage der besseren Finanzierung von Kindertagesstätten

Ø  Fördergelder für qualifizierte Ausbildung

Ø  Gesetzlich freigestellte Leitung

Ø  Eigenanteil für freie Träger reduziert

Ø  Zuschusserhöhung für plusKITAS und Sprachförderung.

Ø  Förderung von Familienzentren von bisher 13.000 € auf 20.000 € pro Familienzentrum erhöht

 

Aufgrund der rechtlichen Veränderungen war zu prüfen, ob der gefasste Ratsbeschluss vom 28. Juni 2016 mit dem neuen KiBiz noch konform ist und an welchen Stellen er einer Fortschreibung bedarf.

 

 

Gemäß Punkt 1) des Ratsbeschlusses vom 28. Juni 2016 sollen die Träger die vom Rat beschlossenen Kriterien zur Aufnahme gemeindefremder Kinder umsetzen.

 

In § 3 KiBiz „Wunsch- und Wahlrecht“ wird beschrieben, dass das Wunsch- und Wahlrecht nicht wohnortbezogen ist, sondern über kommunale Grenzen hinaus besteht. Die Ev. Kirche beantragt die Prüfung, ob eine Fortschreibung der Kriterien erforderlich ist. Die Verwaltung sieht hier keinen Widerspruch zwischen der gesetzlichen Regelung einerseits und der vom Rat festgelegten Kriterien andererseits (siehe Anlage 1).

 

In Punkt 2 c1) des aktuell geltenden Ratsbeschlusses ist formuliert, dass für die Personalaufwendungen höchstens der Wert für die „Mindestpersonalausstattung“

(= alter 1. KiBiz-Wert) zzgl. der Stunden für die Leitungsfreistellung berücksichtigt wird.

 

Durch die Neufassung des Gesetzes ist die Berechnungsbasis vollständig geändert, unter anderem durch die Einbeziehung aller bisher separat für die zusätzlichen Pauschalen nachzuweisenden Personalstunden in die neu festgesetzten „sonstigen Personalkraftstunden“. Darüber hinaus sind in § 28 Abs. 4 KiBiz erhöhte Anforderungen an die Personalausstattung gestellt, deren Erfüllung der Träger sicherzustellen hat: „Auch in Ausfallzeiten der Besetzung sollen den Gruppen regelmäßig zwei pädagogische Kräfte zugeordnet sein“. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, ist rechnerisch mindestens eine Personalausstattung im Umfang der „Gesamtpersonalkraftstunden“ erforderlich.

 

Die Stadt Haan hat dies für die städtischen Einrichtungen bereits so umgesetzt und im Stellenplan des Haushaltes 2020 abgebildet.

 

Zu Punkt 2 c3) bedarf es der Anpassung des Ratsbeschlusses in dem Sinne, dass die neuen „Gesamtpersonalkraftstunden“ gem. KiBiz für alle Träger berücksichtigungsfähig sind.

 

Zu Punkt 2 d) wird zukünftig der geltende Höchstwert für die Verwaltungskosten in Höhe von 3 % gem. § 36 KiBiz berücksichtigt.

 

Zu Punkt 3) und 4) des bestehenden Ratsbeschlusses sind derzeit keine Änderungen erforderlich.

 

Beschlussvorschlag:

 

(Hinweis: Gegenüber der Vorlage 51/109/2016/1 sind Änderungen im Beschlussvorschlag in fett/kursiv dargestellt).

 

Der Rat stimmt der Fortschreibung des Beschlusses vom 28.06.2016 zur Finanzierung von Kindertageseinrichtungen/Defizitabdeckung wegen geänderter gesetzlicher Bestimmungen zu:

 

1.    Die Stadt übernimmt anteilig Aufwendungen der Träger der Kindertages-einrichtungen, soweit von den Trägern in den Verwendungsnachweisen nach dem Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) nachgewiesene Aufwendungen die Erträge übersteigen (Defizitabdeckung). Die Defizitabdeckung für einen Träger/für eine Kindertageseinrichtung erfolgt unter der Maßgabe, dass die vom Rat beschlossenen Kriterien zur Aufnahme gemeindefremder Kinder (siehe Vorlage 51/108/2016/1) durch den Träger/die Kindertageseinrichtungen berücksichtigt werden.

 

2.    Für die Gewährung eines städtischen Zuschusses zur Abdeckung des   Finanzierungsdefizites oberhalb der „KiBiz-Finanzierung“ für ein Kindergartenjahr   werden zu Grunde gelegt:

 

a)    Der durch den Träger erstellte Verwendungsnachweis (für ein Kindergartenjahr) ist Grundlage der Berechnungen. Ausgangswerte sind die im Verwendungs-nachweis ausgewiesenen Erträge und Aufwendungen.

 

b)    Rücklagen nach § 40 KiBiz sind vor Gewährung eines städtischen Zuschusses einzusetzen bzw. bei der Zuschussberechnung in Abzug zu bringen. Über Abweichungen hierzu, z. B. bei notwendig anstehenden und aus der Rücklage aufzuwendenden Unterhaltungs-/Erhaltungsmaßnahmen entscheidet der Rat.

 

c1) Für die Personalaufwendungen gem. § 28 Abs. 1 KiBiz werden die        „Gesamtpersonalkraftstunden“ vorgehalten, soweit die Betriebserlaubnis       nach § 45 SGB VIII keinen höheren Personalstundenwert vorgibt.

 

    c2) Für einen eingruppigen Waldkindergarten, der gemäß Betriebserlaubnis nach            § 45 SGB VIII als selbstständige Einrichtung geführt wird, erfolgt zusätzlich zur Berücksichtigung der Personalaufwendungen nach c1) die Berücksichtigung der Personalaufwendungen für eine weitere geeignete Kraft auf der Grundlage der Empfehlungen des LVR/Landesjugendamtes „Rahmenbedingungen in Waldkinder-gärten“ in der jeweils aktualisierten Fassung im Umfang der in der Betriebserlaubnis genannten Betreuungszeit.

 

   c3) Überschreiten die im Verwendungsnachweis berechneten „Gesamtpersonal-kraftstunden“ den ermittelten Personalstundenwert, erfolgt bei der Defizitberechnung eine prozentuale Kürzung der Personalstunden.

 

d)    Der Höchstwert der zu berücksichtigenden Verwaltungskosten wird auf 3 % der Summe aus Zuschuss des Jugendamtes nach § 36 KiBiz plus Zuschuss Familienzentrum nach § 43 Ab.1 KiBiz festgesetzt.

 

3.    Die Verwaltung wird beauftragt, nach Vorlage der Verwendungsnachweise für jedes Kindergartenjahr über die Entwicklung zu berichten.

 

4.    Haushaltsmittel für den Defizitausgleich sind vom Rat jährlich im Finanzplan zu etatisieren. Die Gewährung eines städtischen Zuschusses zum Defizitausgleich ist jährlich neu durch den Rat zu entscheiden.

 

Finanz. Auswirkungen:

 

sind noch zu ermitteln