Sachverhalt:
Der Rat der Stadt Haan hatte für die Ratsperiode 2014 - 2020 in seinen Sitzungen am 17.06.2014 folgende Ausschüsse gebildet und die Zahl der Ausschusssitze wie folgt festgelegt:
· Haupt- und Finanzausschuss 17 Sitze (+Bgm.)
· Rechnungsprüfungsausschuss 15 Sitze
· Wahlprüfungsausschuss 15 Sitze
· Jugendhilfeausschuss 15 Sitze
· Wahlausschuss 10 Sitze
· Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr 17 Sitze
· Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport 17 Sitze
· Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Liegenschaften,
Stadtmarketing und Tourismus 17 Sitze
· Sozial- und Integrationsausschuss 17 Sitze
· Ausschuss für Bau-, Vergabe-, Feuerschutz und
Ordnungsangelegenheiten 17 Sitze
· Unterausschuss ÖPNV 11 Sitze
· Unterausschuss für Organisation, Personal und Controlling 11 Sitze
· Unterausschuss für Städtepartnerschaften 11 Sitze
1. Bildung von Ausschüssen
1.1 Pflichtausschüsse
Nach § 57 Abs. 2 GO NRW müssen ein Hauptausschuss, ein Finanzausschuss und ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet werden. Die Aufgaben des Finanzausschusses können dem Hauptausschuss – wie in Haan üblich – übertragen werden.
1.2 Sondergesetzliche
Ausschüsse
Zur Bildung des Jugendhilfeausschusses ist die Stadt Haan als örtliche Trägerin der Jugendhilfe nach § 71 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII i.V.m. § 4 AG KJHG verpflichtet.
Die Bildung des Wahlprüfungsausschusses beruht auf § 40 Kommunalwahlgesetz (KWahlG). Der Wahlprüfungsausschuss ist unverzüglich, also in der 1. Sitzung des neugewählten Rates, zu bilden.
Die Bildung des Wahlausschusses beruht auf § 2 Abs. 1 KWahlG.
1.3 Freiwillige Ausschüsse
Gemäß § 57 Abs. 1 GO NRW kann der Rat Ausschüsse bilden. Hinsichtlich der Bildung dieser „freiwilligen“ Ausschüsse, ist der Rat in der zeitlichen Abfolge nicht in einem engen Zeitrahmen eingebunden. Die zu bildenden Ausschüsse regelt § 4 der Hauptsatzung der Stadt Haan. Der Bürgermeister hat Stimmrecht.
Entscheidungen, die durch die Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates einem noch nicht gebildeten Ausschuss übertragen sind, trifft ggfls. der Rat. Bei der Ausschussbildung und der Besetzung der Vorsitze zu unterschiedlichen Zeiten ist jedoch § 58 Abs. 5 und Abs. 6 GO NRW zu beachten.
2. Festlegung der Zahl der
Ausschusssitze
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 GO NRW regelt der Rat die Zusammensetzung der Ausschüsse. Der Rat entscheidet über die Anzahl der Ausschusssitze mit einfacher Mehrheit. Hier besitzt der Bürgermeister kein Stimmrecht.
Ausnahme:
Die Satzung für das Jugendamt der Stadt Haan legt die Anzahl der Ausschusssitze für den Jugendhilfeausschuss auf 15 fest.
Beschlussvorschlag:
1. Der Rat der Stadt bildet folgende Ausschüsse:
· Haupt- und Finanzausschuss (Pflichtausschuss, § 57 Abs. 2 GO NRW)
· Rechnungsprüfungsausschuss (Pflichtausschuss, § 57 Abs. 2 GO NRW)
· Jugendhilfeausschuss (sondergesetzlicher Ausschuss, § 71 SGB VIII i.V. m. § 4 AG KJHG)
· Wahlausschuss (sondergesetzlicher Ausschuss, § 2 Abs. 1 KWahlG)
· Wahlprüfungsausschuss (sondergesetzlicher Ausschuss, § 40 KWahlG)
· (…)
2. Die Zahl der Ausschusssitze in diesen Ausschüssen beträgt: (...)
Finanz. Auswirkung:
Sitzungsgeld in Höhe von 20,30 € pro Ratsmitglied und Mitglied des Seniorenbeirates sowie 26,20 € pro sachkundiger Bürgerin / sachkundigem Bürger je Sitzung