Betreff
Verpflichtung der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, die nicht Ratsmitglieder sind
Vorlage
51/002/2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Ausschussmitglieder, die nicht Ratsmitglieder sind (diese wurden gem. § 67 Abs.3 Gemeindeordnung NRW bereits in der Sitzung des HFA am 10.11.2020 verpflichtet.), werden durch die Ausschussvorsitzende/den Ausschussvorsitzenden mit folgenden Worten verpflichtet:

 

„Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle der Gemeinde erfüllen werde.“

Beschlussvorschlag:

 

-

Finanz. Auswirkung:

 

keine