Stelle der Amtsleitung des Ordnungsamtes, Stelle 32/1
Sachverhalt:
Die durch § 62 Abs. 1 Satz 3 GO NRW der Bürgermeisterin zugewiesene
Geschäftsleitungs- und Verteilungsbefugnis hat ein umfassendes Organisations-
und Weisungsrecht zum Inhalt. Die Bürgermeisterin kann selbständig und
verbindlich einen Organisationsplan erlassen und durch einen Geschäftsverteilungsplan
oder durch Einzelanweisung die Geschäfte auf die Beschäftigten verteilen.
Die derzeitige Organisation des Amtes 32 sieht wie folgt aus:
32 Ordnungsamt
32-1 Rechtsangelegenheiten
32-2 Abteilung für Ordnungs- und Einwohnerwesen, (inkl. Wahlamt, Stab für
außergewöhnliche Ereignisse)
32-3 Standesamt
32-4 Feuer- und Rettungswache.
Die Bürgermeisterin spricht sich in Abstimmung mit dem
Verwaltungsvorstand dafür aus, die derzeitige Organisation beizubehalten.
Begründung:
I.
Organisationsform
Die o.a. Organisationsform hat sich bisher bewährt und erfüllt in dieser
Form den Auftrag des Rates, die Organisationsstruktur der Verwaltung im
Hinblick auf eine Verschlankung als ständige Aufgabe zu überprüfen.
Alle o.a. Abteilungen erfüllen ihre Aufgaben überwiegend in der
Eingriffsverwaltung – also Tätigkeiten, die dem Bürger und anderen
Rechtssubjekten ein Tun, Dulden oder Unterlassen aufgeben und damit in Grundrechte eingreifen.
Diese Eingriffe müssen einer juristischen Prüfung standhalten, so dass
es in schwierigen Fällen zweckmäßig ist, dass die Verwaltung ihre
Entscheidungen einer Selbstkontrolle vor einem Eingriff unterziehen kann,
soweit dies vorab möglich ist (z.B. nicht bei Rettungseinsätzen). Dabei hat
sich in der Vergangenheit die bestehende Organisationsform gut bewährt, da in
rechtlich schwierigen oder sehr komplexen Sachverhalten ein fachlicher
Austausch zwischen den Abteilungsleitungen (überwiegendes Fachwissen) und der
Amtsleitung (überwiegendes Rechtswissen) stattgefunden hat, zumal es sich bei
der Amtsleitung um einen Volljuristen handelte.
Auch die Einbindung der Feuer- und Rettungswache in das Amt 32 hat sich
bisher sehr bewährt, wird doch die Amtsleitung bei den Verhandlungen mit den
Krankenkassen (Krankentransporte) und bei den Fortschreibungen des
Brandschutzbedarfs- und Rettungsdienstbedarfsplans auf Kreiseben sehr stark von
der Amtsleitung begleitet. Ebenso können die Angelegenheiten der
Eingriffsverwaltung von einer gemeinsamen Amtsleitung im Bedarfsfall gebündelt
in den Verwaltungsvorstand oder in die politischen Gremien einfließen. Dies
entlastet die Abteilungseben erheblich.
Auch in Krisenzeiten (z.B. in der derzeitigen Corona-Pandemie) wurde
bzw. wird deutlich, dass sich eine gemeinsame Amtsleitung für die
Ordnungsabteilung und der Feuer- und Rettungswache besonders bewährt hat und
insbesondere die Arbeit im Krisenstab vereinfacht und dringend erforderliche
Maßnahmen schneller umgesetzt werden konnten.
Großveranstaltungen wie beispielsweise die Haaner Kirmes haben gezeigt,
dass die Führung der Ordnungsabteilung und der Feuer- und Rettungswache „in
einer Hand“ erhebliche Synergieeffekte schaffen und die Sicherheitskonzepte
optimal miteinander abgestimmt werden können. Dies wäre in dieser Qualität bei
einer eigenständigen Ordnungsabteilung und einer eigenständigen Feuer- und
Rettungswache nur schwer möglich, da unterschiedliche Zuständigkeiten mit
verschiedenen Entscheidern zu einem Informationsverlust führen können und damit
ein Risiko beinhalten.
Dass die Abteilung Standesamt und die Abteilung Ordnungs- und
Einwohnerwesen eine Vielzahl von Schnittstellen bei den Arbeitsprozessen haben,
versteht sich von selbst, so dass die organisatorische Bindung dieser beiden
Abteilungen in einem gemeinsamen Amt unerlässlich ist.
Aus diesen Gründen soll die derzeitige Organisation des Amtes 32
beibehalten werden.
II.
juristische
Sachbearbeitung
Die Stelle 32/1 beinhaltet neben der Leitung der vier Abteilungen auch die juristische Sachbearbeitung
(inkl. Prozessvertretung für die Stadt Haan in fast allen Aufgabenbereichen).
Für diese juristische Sachbearbeitung erfordern die Arbeitsvorgänge und
Tätigkeitsmerkmale dieser Stelle einen Volljuristen/eine Volljuristin. Die KGSt
sieht für die Größenklasse 5 (Größe der Stadt Haan) ausdrücklich eine juristische
Sachbearbeitung vor.
Eine Aufgabenübertragung der juristischen Sachbearbeitung auf eine oder
mehrere Anwaltskanzleien mit unterschiedlichen Ansprechpartnern würde die
Rechtsverfahren verzögern, da beispielsweise eine hausinterne Abstimmung
zwischen dem jeweiligen Fachbereich und der juristischen Sachbearbeitung im
Hause auch ohne vorherige Terminabstimmung mit der Anwaltskanzlei zügiger
umsetzbar wäre. Regelmäßig erfolgt die juristische Beratung der Fachämter
innerhalb desselben Tages, was bei Anwaltskanzleien infolge anderer
Organisationsformen, insbesondere termin- und abwesenheitsbedingter
Verzögerungen nicht der Fall ist.
Auch in den politischen Gremien hat es sich insbesondere während der
laufenden Sitzungen bewährt, wenn juristischer Sachverstand noch in der Sitzung
von der Politik und der Verwaltung ad hoc abgerufen werden kann (z.B. Fragen
zur Geschäftsordnung, Fragen zu Anträgen). Dies wäre bei einer externen
juristischen Aufgabenwahrnehmung sehr zeitaufwändig und würde zusätzliche
Kosten verursachen.
Die jederzeit zur Verfügung stehende juristische Begleitung insbesondere
in Krisenlagen (Corona-Pandemie, Großschadensereignisse usw.) zur Klärung
unaufschiebbarer, schwieriger und komplexer Rechtsfragen zeigt, dass die Aufgabenwahrnehmung
der juristischen Sachbearbeitung im Hause unverzichtbar ist. Eine juristische
Sachbearbeitung im eigenen Hause trägt erheblich dazu bei, dass die Verwaltung
auch in außergewöhnlichen Krisenlagen rechtssicher handlungsfähig bleibt! Hinzu
kommt, dass Rechtsfragen der Bevölkerung sofort beantwortet werden können, was
dem Leitbild einer bürgerfreundlichen Verwaltung entspricht.
Bewertung der Stelle 32/1 (Amtsleitung Amt 32)
Die WLH-Fraktion hat sich mit Antrag vom 14.05.2015 dafür ausgesprochen,
eine Organisationsänderung in der Form vorzunehmen, dass die Feuer- und
Rettungswache aus dem Amt 32 ausgegliedert werden soll. Sie begründete damals
ihren Antrag damit, dass die Stadt Haan dadurch Personalkosten einsparen
könnte, weil dann aufgrund der neuen Aufgabenzuschnitte eine vom Rat
beschlossene Höhergruppierung der Leitung des Amtes 32 dann hinfällig wäre.
Dies ist jedoch wie in der Vorlage 10/046/2015 (Seite 2 und 3)
dargestellt und begründet nicht der Fall. Die Stelle ist – unabhängig von einer
Ein- oder Ausgliederung der Feuer- und Rettungswach nach A 15 zu bewerten.
Daher wird zur Begründung des Stellenwerts auf die zuvor genannte Vorlage
verwiesen.
Hinsichtlich der von der WLH-Fraktion beantragten Organisationsänderung
wird auf die Organisationshoheit der Bürgermeisterin hingewiesen (siehe Seite
1, 1. und 2. Absatz dieser Vorlage).
Aufgrund des Antrag der WLH-Fraktion verständigte sich der Rat seinerzeit
bei den Stellenplanberatungen darauf, ab dem Haushaltsjahr 2016 an der Stelle
32/1 einen KW-Vermerk im Stellenplan anzubringen. Der Rat wollte mit dieser
Entscheidung nach dem Ausscheiden des derzeitigen Stelleninhabers sich die
Möglichkeit offenhalten, dann nicht nur wie bei einem KU-Vermerk über den
Stellenwert, sondern überhaupt über die Vorhaltung einer von einer juristischen
Fachkraft besetzten Stelle zu beraten.
Der Verzicht auf eine juristische Sachbearbeitung erspart zwar
Personalkosten. Demgegenüber stehen aber deutlich höhere Sachkosten für
alternative – ggfls. erst nach Vergabeverfahren zu erteilende - Mandate an
Anwälte. Zudem erweist sich die Präsenz einer juristischen Sachbearbeitung
innerhalb der Verwaltung als alternativlos.
Da der Stelleninhaber voraussichtlich im ersten Halbjahr 2021
altersbedingt in den Ruhestand versetzt wird, wäre die Stelle der Amtsleitung
in 2021 neu zu besetzen und auszuschreiben. Daher hat der Rat darüber zu
entscheiden, ob die Stelle im Stellenplan 2021 weiterhin nach A 15 auszuweisen
ist.
Die Verwaltung schlägt dem Rat aus den o.a. Gründen vor, die Stelle im
Stellenplan 2021 nach A 15 auszuweisen und den KW-Vermerk aufzuheben.
Beschlussvorschlag:
1. Der Rat spricht sich für die bestehende Organisation des Ordnungsamtes (Amt 32) aus.
2. Der Rat beschließt, die Planstelle der Amtsleitung des Ordnungsamtes mit dem Stellenwert der Besoldungsgruppe A 15 im Stellenplan 2021 zu belassen und die Stelle nach Ausscheiden des Stelleninhabers mit einer Volljuristin/einem Volljuristen zu besetzen.
3. Der KW-Vermerk im Stellenplan an der Stelle 32/1 wird aufgehoben.