Betreff
Einrichtung einer Tempo-30-Strecke im Bereich der Büssingstraße zwischen Einmündung Siemensstraße und dem Kreisverkehr (in Fortsetzung der Strecke zwischen Bahndamm und Einmündung Siemensstraße)
hier: Antrag der SPD-Ratsfraktion vom 13.09.2020
Vorlage
66/005/2020
Art
Antrag

Sachverhalt:

 

Als Zubringer zum Gewerbegebiet Haan-West wurde die Büssingstraße mit einer für Haan großzügigen Fahrbahnbreite von 10 m ausgebaut. In Teilbereichen finden sich auch darüber hinaus gehende Fahrbahnbreiten. Beidseitig wurde ein Gehweg von jeweils 2 m Breite angelegt. Die Fahrbahn wird insbesondere im Abschnitt zwischen dem Kreisverkehr und der Kreuzung Borsigstraße/Büssingstraße/Steinkulle an beiden Seiten beparkt. Daher ist beim Verlassen der anliegenden Firmengrundstücke von den Fahrzeugführern erhöhte Aufmerksamkeit gefordert. Das Verkehrsaufkommen ist mit bis zu 4.900 Kfz/24h (Verkehrsentwicklungsplan, Kfz-Verkehrsstärkenanalyse 2018) nicht unerheblich. Dabei beträgt der Anteil des Lkw-Verkehrs ca. 3,6 % (160/4.400). Darüber hinaus wird die Büssingstraße als Schulweg genutzt.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Wie auch unter dem Tagesordnungspunkt „Temporeduzierung vor den Kindergärten Hochdahler Straße und Erikaweg“ ausführlich erläutert, sind die straßenverkehrsrechtlichen Bedingungen für eine Geschwindigkeitsbegrenzung in der Straßenverkehrsordnung sehr streng gefasst. Zum besseren Verständnis werden die zu erfüllenden Voraussetzungen hier noch einmal dargelegt. Demnach können die für die Anordnung von Geschwindigkeitsreduzierungen zuständigen Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken nur auf Grundlage von § 45 StVO aus sachlichen Gründen beschränken oder verbieten. Gemäß § 45 Abs. 9 StVO sind Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen jedoch nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Darüber hinaus wurde mit der ersten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 30.11.2016 die Möglichkeit geschaffen, innerörtliche streckenbezogene (max. 300 m) Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km auf Straßen des überörtlichen Verkehrs oder auf weiteren Vorfahrtsstraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Schulen anzuordnen. Ziel war es, die hohe Hürde für die streckenbezogene Anordnung von Tempo 30 auf den genannten Straßen zu senken. Die besondere Gefahrenlage sei auch ohne den sonst erforderlichen aufwendigen Nachweis naheliegend. Mit der Änderung ist jedoch kein Automatismus verbunden, dass Tempo 30 vor solchen Einrichtungen stets anzuordnen ist. Es ist daher weiterhin eine Einzelfallprüfung notwendig. Die von der Verwaltung betrachteten Themenfelder sind nachfolgend aufgeführt.

 

Formalisierte Betrachtung

Bereits im Rahmen des Verkehrsentwicklungsplans wurde ein formalisiertes Verfahren angewandt, um Unverträglichkeiten und Konflikte zwischen den Straßenraumrandnutzungen und den Kfz-Belastungen zu ermitteln. Dabei wurden die Einflussfaktoren Anwohnerdichte, schützenswerte Nutzungen (z. B. Schulen), Straßenraumbreite, allgemeine Kfz-Belastungen und Schwerverkehrsbelastungen berücksichtigt. Dieses formalisierte Verfahren erkannte keine Unverträglichkeiten an der Büssingstraße.

 

Bauliche Voraussetzungen

Der vorhandene Ausbauzustand der Büssingstraße spricht formal gegen eine Temporeduzierung auf 30 km. Die Straße, und insbesondere die Fahrbahn, sind deutlich zu groß. Um die baulichen Voraussetzungen für eine Herabsetzung der zulässigen Geschwindigkeit zu erfüllen, bedarf es wesentlicher baulicher Veränderungen im Straßenprofil. Diese stehen jedoch im Widerspruch zu den Anforderungen einer Zufahrtsstraße zum Gewerbegebiet.

 

Prüfung einer streckenbezogenen Temporeduzierung gemäß Verordnung vom 30.11.2016

Wie am Standort Kindergarten Erikaweg fehlt es der Grundschule Steinkulle bereits an einem direkten Zugang zur Büssingstraße. In diesem Fall kommt die Absenkung der Anordnungshürde nicht zum Tragen, und der Nachweis, dass aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt wird erforderlich. Diese besondere Gefahrenlage besteht aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde hier nicht.

 

 

Unfallgeschehen

Nach Aussage der Polizei ist die Büssingstraße unauffällig.

 

Geschwindigkeitsmessungen

Die letzte Geschwindigkeitsmessung mit dem städtischen Anzeigegerät erfolgte vom 20.08.2019 bis zum 25.08.2019. Dabei fuhren 50 % der Kfz bis zu 46 km/h. Der Bemessungswert V85 (entspricht der Geschwindigkeit welche 85 % der Fahrzeugführer einhalten) lag bei 53 km/h. Auch wenn in der Spitze ein Wert von 103 km/h gemessen wurde, ergab sich somit aus Sicht der Polizei und der Verwaltung kein Handlungsbedarf.

 

 

Fazit:

Auch wenn die subjektive Betrachtung der Büssingstraße einen vermeintlich gefährlichen Eindruck vermittelt, ist eine Tempobeschränkung auf 30 km mit den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung nicht in Einklang zu bringen. Die dafür erforderlichen verkehrsrechtlichen Voraussetzungen werden in diesem Straßenabschnitt nicht erfüllt.

 

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Die Einrichtung einer Tempo-30-Strecke im Bereich der Büssingstraße zwischen der Einmündung Siemensstraße und dem Kreisverkehr wird abgelehnt.