Betreff
Einrichtung von Tempo-30-Strecken vor den Kindergärten Hochdahler Straße und Erikaweg
hier: Antrag der SPD-Ratsfraktion vom 08.09.2020
Vorlage
66/007/2020
Art
Antrag

Sachverhalt:

Bis auf die Standorte Hochdahler Straße und Erikaweg liegen alle Kindertagesstätten im Haaner Stadtgebiet an Tempo 30 beschränkten Straßen. Mit Schreiben vom 08.09.2020 beantragt die SPD-Fraktion auch vor diesen beiden Einrichtungen eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung von 50 km auf 30 km umzusetzen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die straßenverkehrsrechtlichen Bedingungen für eine Geschwindigkeitsbegrenzung sind in der Straßenverkehrsordnung geregelt. Dabei sind die zu erfüllenden Voraussetzungen sehr streng gefasst. Demnach können die für die Anordnung von Geschwindigkeitsreduzierungen zuständigen Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken nur auf Grundlage von § 45 StVO aus sachlichen Gründen beschränken oder verbieten. Gemäß § 45 Abs. 9 StVO sind Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen jedoch nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Mit der ersten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 30.11.2016 wurde die Möglichkeit geschaffen, innerörtliche streckenbezogene (max. 300 m) Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km auf Straßen des überörtlichen Verkehrs oder auf weiteren Vorfahrtsstraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindertagesstätten anzuordnen. Ziel war es, die hohe Hürde für die streckenbezogene Anordnung von Tempo 30 auf den genannten Straßen zu senken. Die besondere Gefahrenlage sei auch ohne den sonst erforderlichen aufwendigen Nachweis naheliegend.

Mit der Änderung ist jedoch kein Automatismus verbunden, dass Tempo 30 vor solchen Einrichtungen stets anzuordnen ist. Es ist daher weiterhin eine Einzelfallprüfung notwendig. Diese Einzelfallprüfung fand für den Standort Hochdahler Straße zuletzt im Jahr 2018 unter Beteiligung der örtlichen und übergeordneten Straßenverkehrsbehörde, sowie der Polizei statt. Im Ergebnis konnte keine, für eine Geschwindigkeitsbeschränkung ausreichende, Gefahrenlage festgestellt werden. An diesem Sachverhalt hat sich bis heute nichts geändert.

Ähnlich verhält es sich an dem Standort Erikaweg. Hier fehlt es der Einrichtung bereits an einem direkten Zugang zur Hauptverkehrsstraße (Ohligser Straße, L 288). In diesem Fall kommt die Absenkung der Anordnungshürde nicht zum Tragen, und der Nachweis, dass aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt wird erforderlich. Diese besondere Gefahrenlage besteht aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde und des Straßenbaulastträgers (Straßen.NRW) an der KiTa Erikaweg nicht. Eine Anordnung auf Tempo 30 kann somit nicht erfolgen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.