hier: Antrag der SPD-Ratsfraktion vom 08.09.2020
Sachverhalt:
Bis auf die Standorte Hochdahler Straße und
Erikaweg liegen alle Kindertagesstätten im Haaner Stadtgebiet an Tempo 30
beschränkten Straßen. Mit Schreiben vom 08.09.2020 beantragt die SPD-Fraktion auch
vor diesen beiden Einrichtungen eine streckenbezogene
Geschwindigkeitsreduzierung von 50 km auf 30 km umzusetzen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die straßenverkehrsrechtlichen Bedingungen
für eine Geschwindigkeitsbegrenzung sind in der Straßenverkehrsordnung
geregelt. Dabei sind die zu erfüllenden Voraussetzungen sehr streng gefasst.
Demnach können die für die Anordnung von Geschwindigkeitsreduzierungen
zuständigen Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder
Straßenstrecken nur auf Grundlage von § 45 StVO aus sachlichen Gründen
beschränken oder verbieten. Gemäß § 45 Abs. 9 StVO sind Verkehrszeichen oder
Verkehrseinrichtungen jedoch nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der
besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere dürfen Beschränkungen
und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der
besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine
Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich
übersteigt.
Mit der ersten Verordnung zur Änderung der
Straßenverkehrsordnung vom 30.11.2016 wurde die Möglichkeit geschaffen,
innerörtliche streckenbezogene (max. 300 m) Geschwindigkeitsbeschränkungen von
30 km auf Straßen des überörtlichen Verkehrs oder auf weiteren Vorfahrtsstraßen
im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindertagesstätten
anzuordnen. Ziel war es, die hohe Hürde für die streckenbezogene Anordnung von
Tempo 30 auf den genannten Straßen zu senken. Die besondere Gefahrenlage sei
auch ohne den sonst erforderlichen aufwendigen Nachweis naheliegend.
Mit der Änderung ist jedoch kein
Automatismus verbunden, dass Tempo 30 vor solchen Einrichtungen stets
anzuordnen ist. Es ist daher weiterhin eine Einzelfallprüfung notwendig. Diese
Einzelfallprüfung fand für den Standort Hochdahler Straße zuletzt im Jahr 2018
unter Beteiligung der örtlichen und übergeordneten Straßenverkehrsbehörde,
sowie der Polizei statt. Im Ergebnis konnte keine, für eine
Geschwindigkeitsbeschränkung ausreichende, Gefahrenlage festgestellt werden. An
diesem Sachverhalt hat sich bis heute nichts geändert.
Ähnlich verhält es sich an dem Standort
Erikaweg. Hier fehlt es der Einrichtung bereits an einem direkten Zugang zur
Hauptverkehrsstraße (Ohligser Straße, L 288). In diesem Fall kommt die
Absenkung der Anordnungshürde nicht zum Tragen, und der Nachweis, dass aufgrund
der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das
allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter
erheblich übersteigt wird erforderlich. Diese besondere Gefahrenlage besteht
aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde und des Straßenbaulastträgers
(Straßen.NRW) an der KiTa Erikaweg nicht. Eine Anordnung auf Tempo 30 kann
somit nicht erfolgen.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.