Betreff
Wirksame Maßnahmen zur Lärmreduzierung, zur Verbesserung der Verkehrssicherheit, der Fahrradinfrastruktur und zum Klimaschutz im Zuge des Innenstadtkonzeptes
hier: Antrag des ehemaligen Stv. Peter Schniewind vom 24.08.2020
Vorlage
66/012/2020
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 24.08.2020 beantragt der ehemalige Stadtverordnete, Herr Peter Schniewind, auf den Straßenzügen der B 228 von der Kreuzung Düsseldorfer Straße/Hochdahler Straße bis zum Kreisverkehr Alleestraße/Nordstraße/Elberfelder Straße Tempobeschränkungen von derzeit 50 km auf 30 km, bzw. in dem innenstadtnahen Teilbereich auf 20 km.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Wie bereits mehrfach von der Verwaltung erläutert, sind die straßenverkehrsrechtlichen Bedingungen für eine Geschwindigkeitsbegrenzung in der Straßenverkehrsordnung geregelt. Dabei sind die zu erfüllenden Voraussetzungen sehr streng gefasst. Demnach können die für die Anordnung von Geschwindigkeitsreduzierungen zuständigen Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken nur auf Grundlage von § 45 StVO aus sachlichen Gründen beschränken oder verbieten. Gemäß § 45 Abs. 9 StVO sind Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen jedoch nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Denkbare Beeinträchtigungen sind etwa Lärm- oder Schadstoffbelastungen. Allerdings sind die auf der Bundesstraße festgestellten Werte nicht ausreichend, um eine Temporeduzierung mit der StVO in Einklang zu bringen. Dieses Ergebnis machte die übergeordnete Straßenverkehrsbehörde der Verwaltung, zuletzt noch einmal im Juni 2020, sehr deutlich. Auch wenn ein, wie von Herrn Schniewind geforderter, verkehrsberuhigter Geschäftsbereich sicherlich eine Verbesserung der Aufenthaltsqualität mit sich brächte, fehlt hierfür die gesetzliche Grundlage, um ihn zwischen der Kreuzung Böttingerstraße und Einmündung Kampstraße einrichten zu können. Die Verwaltung sieht daher keine Möglichkeit die beantragte Tempobeschränkung umzusetzen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss nimmt die Stellungnahme der Verwaltung zur Kenntnis.