Betreff
Querungshilfe auf der Ellscheider Straße in Höhe der Einmündungen Brill und Kriekhausen, Reduzierung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit
hier: Antrag des ehemaligen Stv. Peter Schniewind vom 07.08.2020
Vorlage
66/014/2020
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

 

Zu dem im SUVA vom 17.09.20 als TOP 10 eingebrachten Antrag des ehemaligen Stv. Peter Schniewind vom 07.08.2020 hat die Verwaltung bereits ausgeführt. Die Stellungnahmen der Fachaufsicht und des Straßenbaulastträgers werden hiermit nachgereicht.

 

Die im SUVA seinerzeit abgegebene Stellungnahme der Verwaltung entspricht vollumfänglich der Auffassung der örtlichen Straßenverkehrsbehörde und wird der Vollständigkeit halber hiermit nochmals zur Kenntnis gegeben.

 

 

Stellungnahme der Fachaufsicht

 

Sehr geehrte Frau Klöckener,

auf Ihre Anfrage hin habe ich auch mein Amt für Hoch- und Tiefbau, als zuständigen Straßenbaulastträger der Ellscheider Straße (K20), ebenfalls nochmals gebeten zu prüfen, ob die aktuelle Situation nunmehr anders bewertet wird.

Dies ist nicht der Fall.

 

Die betreffende Stelle befindet sich an einer klassifizierten Straße (Kreisstraße) außerhalb geschlossener Ortschaft. Nach §3 Absatz 3 StVO beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit somit grundsätzlich 100km/h. Die derzeit ausgewiesene zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70km/h stellt somit bereits eine Reduzierung dar.

 

Im betreffenden Bereich ist in den letzten drei Jahren weder eine Unfallhäufung noch eine -gefährdung verzeichnet.

Es ist kein einziger Fall dokumentiert der eine Gefährlichkeit unterstreichen würde. Zudem sind die Sichtbeziehungen im Querungsbereich ausreichend gut.

 

Die Ellscheider Str. weißt zudem für eine klassifizierte Straße keine hohen Verkehrsbelastungen aus, somit bieten sich zu jedem Zeitpunkt ausreichende Zeitlücken um die Straße zu queren. Ein signifikant großer Querungsbedarf, der über das normale Maß vergleichbarer Stellen hinausgeht, ist meinem Hause nicht bekannt. Sollten diesbezüglich detaillierte Daten vorliegen, bitte ich darum mir diese mitzuteilen.

 

Aus verkehrsrechtlicher Sicht sind –ebenso wie Ihnen als örtlich zuständiger Straßenverkehrsbehörde– für eine weitere Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h somit keine Gründe erkennbar.

 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

 

Sascha Becker

 

 

 

Stellungnahme des Straßenbaulastträgers

 

Sehr geehrte Frau Klöckener,

wie bereits von Ihnen und Herrn Becker ausgeführt sehen auch wir als Straßenbaulastträger auf Grundlagen selbiger Argumentation keine Veranlassung die Geschwindigkeit auf 50 km/h zu reduzieren.

 

Damit einhergehend sehen wir auch keine Veranlassung hier baulich durch eine Querungshilfe aktiv zu werden. Zum einen, weil eine Querungshilfe bei der von uns vorgesehenen Geschwindigkeitsbegrenzung nicht zulässig ist.

Zum anderen halten wir eine 2,50 Meter breite Querungshilfe mit erheblichen baulichen Aufwendungen für nicht verhältnismäßig. Hier sind für uns die erforderlichen Rahmenbedingungen nicht erkennbar. Weder durch die Anzahl der querenden Fuß- und Radfahrenden bzw. der Verkehrsbelastung der K20 noch auf Grund unzureichender Sichtverhältnisse.

 

Mit freundlichen Grüßen

Nico Leonhardt

 

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss nimmt die Stellungnahmen der Verwaltung, der Fachaufsicht sowie des Straßenbaulastträgers zum Antrag des ehemaligen Stv. Peter Schniewind zur Kenntnis.