Betreff
Befahren der Fußgängerzone im Innenstadtbereich auch außerhalb der Ladezeiten für Taxen und Mietwagen mit Fahrauftrag, sofern dieser im Bereich der Fußgängerzone beginnt oder endet
hier: Antrag der SPD Ratsfraktion vom 31.08.2020
Vorlage
66/015/2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Beantragt ist die Zulassung von Taxi- und Mietwagenfahrten in die Fußgängerzone im Innenstadtbereich unter Voraussetzung des Vorliegens eines Fahrauftrages, der im Fußgängerbereich beginnt oder endet. Die Einfahrten der Fußgängerzone sollen dazu mit entsprechenden Hinweisschildern versehen werden.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die in der Innenstadt von Haan gelegene Fußgängerzone ist, dem Sinn und Zweck einer Fußgängerzone entsprechend, für den motorisierten Verkehr gesperrt. Zwecks Belieferung der dort ansässigen Gewerbetreibenden und Arztpraxen etc. war und ist das Befahren zu bestimmten Zeiten jedoch erlaubt. Diese Möglichkeit wurde in der Vergangenheit mangels effektiver Zufahrtskontrollen und Festlegung konkreter Kriterien, wie z. B. der Begrenzung auf Liefertätigkeiten gewerblicher Art, quasi von „jedermann“ genutzt.

 

Um das überhandnehmende Befahren der Fußgängerzone Neuer Markt einzudämmen, wurde die bisherige Praxis der freien Einfahrt in die Fußgängerzone während der Lieferzeiten im Sommer diesen Jahres geändert und Kriterien festgelegt, nach denen Fahrten in der Fußgängerzone für Personen mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen bei Nutzung eines Taxi- oder Mietwagendienstes auch außerhalb der Lieferzeiten (weiterhin) möglich sind.

 

Obwohl zwischen Verwaltung und den lokalen Taxiunternehmen hierzu eine Vereinbarung getroffen wurde, deren Umsetzbarkeit nach erfolgtem Praxistest Anfang 2021 überprüft wird, und eine Kontrolle nach Aussage des Ordnungsamtes „mit Augenmaß“ umgesetzt wird, gibt es weiterhin Bestrebungen, die Durchführung von Fahrten mit gewerblichem Hintergrund bzw. Fahrauftrag mittels genereller Genehmigung zu jeder Uhrzeit erlaubnisfrei zu stellen.

 

Wie die Formulierung der Antragsbegründung, in der von Untersagung der bisherigen Praxis, Arzt- und Apothekenbesuche, etc. mittels Taxifahrt in die Fußgängerzone durchzuführen die Rede ist, deutlich macht, war die mit den Taxiunternehmen getroffene Vereinbarung bei Antragsverfassung offensichtlich unbekannt.

 

Wenn darin auch lediglich auf mobilitätseingeschränkte Personen ab dem 60. Lebensjahr und Menschen ohne Begleitperson abgestellt wird, so ist sicherlich die Ermöglichung von Fahrten für Personen jedweden Alters gemeint, denen bei Vorliegen bestimmter, schwerwiegender Gründe die Befahrung der Fußgängerzone mit Taxi oder Mietwagen gestattet werden soll.

 

Mangels Benennung weiterer Vorgaben wären bei Umsetzung des Antrages in der vorgelegten Fassung allerdings lediglich private Fahrten ausgeschlossen. Gewerbliche Fahraufträge, die in der Fußgängerzone beginnen oder enden wären demnach, auch außerhalb der Lieferzeiten und somit „rund um die Uhr“ und zudem aus jedem Anlass zulässig.

 

Um jedoch dem Charakter und der Zweckbestimmung einer Fußgängerzone gerecht zu werden, bedarf es konkreter und nachvollziehbarer Regelungen, mit denen Fahrten nur für bestimmte Personengruppen anlassbezogen zugelassen werden und die Anzahl der Fahrten auf ein zwingend erforderliches Minimum beschränkt werden kann.

 

Sofern es zur wirtschaftlichen Stärkung der im Bereich Neuer Markt angesiedelten Betriebe, zur Erleichterung des Anliegerverkehrs und/oder der barrierearmen Erreichung aller Geschäfte, Arztpraxen, der Gastronomie etc. für Menschen mit Behinderung oder „jedermann“ zu einer Abkehr von der bisherigen Fußgängerzonen-Regelung kommen soll, wäre hierfür eine Grundsatzentscheidung der Politik erforderlich. In dieser wäre über die Beibehaltung der Fußgängerzone als ein für den motorisierten Verkehr gesperrten Bereich bzw. die teilweise oder generelle Öffnung des Neuen Marktes für den innerstädtischen (Anlieger-)Verkehr zu befinden.

 

Erst aufgrund dieser Entscheidung kann eine weitere Ausgestaltung der Bedingungen aus ordnungsrechtlicher und verkehrsrechtlicher Sicht (z. B. abschließende Festlegung von Kriterien für Zufahrtsberechtigungen und -zeiten sowie Anpassung der Beschilderung und „Sicherung“ gegen unbefugtes Befahren im Allgemeinen und/oder zur Terrorabwehr) erfolgen.

 

Einfach, nachvollziehbar und verständlich wäre dahingegen eine Regelung und Praxis, die wie in anderen Städten ein Befahren der Fußgängerzone ausnahmslos nur zu bestimmten Zeiten für den Lieferverkehr erlaubt und ansonsten sperrt.

 

Beschlussvorschlag:

 

1.    Zur Erhaltung des Charakters und der Zweckbestimmung der Fußgängerzone Neuer Markt bleibt eine Befahrung mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Radverkehr, außerhalb der Lieferzeiten generell untersagt, sofern keine Ausnahmegründe vorliegen.

 

2.    Der Antrag der SPD-Fraktion, das Befahren der Fußgängerzone im Innenstadtbereich für Taxen und Mietwagen auch außerhalb der Ladezeiten freizugeben, sofern ein Fahrauftrag vorliegt, der im Fußgängerbereich beginnt oder endet sowie zur entsprechenden Beschilderung der Einfahrten in den Fußgängerbereich, wird abgelehnt.