hier: Antrag der SPD Ratsfraktion vom 31.08.2020
Sachverhalt:
Beantragt ist die Zulassung von Taxi- und
Mietwagenfahrten in die Fußgängerzone im Innenstadtbereich unter Voraussetzung
des Vorliegens eines Fahrauftrages, der im Fußgängerbereich beginnt oder endet.
Die Einfahrten der Fußgängerzone sollen dazu mit entsprechenden
Hinweisschildern versehen werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die in der Innenstadt von Haan gelegene
Fußgängerzone ist, dem Sinn und Zweck einer Fußgängerzone entsprechend, für den
motorisierten Verkehr gesperrt. Zwecks Belieferung der dort ansässigen
Gewerbetreibenden und Arztpraxen etc. war und ist das Befahren zu bestimmten
Zeiten jedoch erlaubt. Diese Möglichkeit wurde in der Vergangenheit mangels
effektiver Zufahrtskontrollen und Festlegung konkreter Kriterien, wie z. B. der
Begrenzung auf Liefertätigkeiten gewerblicher Art, quasi von „jedermann“
genutzt.
Um das überhandnehmende Befahren der Fußgängerzone Neuer Markt
einzudämmen, wurde die bisherige Praxis der freien Einfahrt in die
Fußgängerzone während der Lieferzeiten im Sommer diesen Jahres geändert und
Kriterien festgelegt, nach denen Fahrten in der Fußgängerzone für Personen mit
erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen bei Nutzung eines Taxi- oder
Mietwagendienstes auch außerhalb der Lieferzeiten (weiterhin) möglich sind.
Obwohl zwischen Verwaltung und den lokalen Taxiunternehmen hierzu eine
Vereinbarung getroffen wurde, deren Umsetzbarkeit nach erfolgtem Praxistest
Anfang 2021 überprüft wird, und eine Kontrolle nach Aussage des Ordnungsamtes
„mit Augenmaß“ umgesetzt wird, gibt es weiterhin Bestrebungen, die Durchführung
von Fahrten mit gewerblichem Hintergrund bzw. Fahrauftrag mittels genereller
Genehmigung zu jeder Uhrzeit erlaubnisfrei zu stellen.
Wie die Formulierung der Antragsbegründung, in der von Untersagung der
bisherigen Praxis, Arzt- und Apothekenbesuche, etc. mittels Taxifahrt in die
Fußgängerzone durchzuführen die Rede ist, deutlich macht, war die mit den
Taxiunternehmen getroffene Vereinbarung bei Antragsverfassung offensichtlich
unbekannt.
Wenn darin auch lediglich auf mobilitätseingeschränkte Personen ab dem
60. Lebensjahr und Menschen ohne Begleitperson abgestellt wird, so ist
sicherlich die Ermöglichung von Fahrten für Personen jedweden Alters gemeint,
denen bei Vorliegen bestimmter, schwerwiegender Gründe die Befahrung der
Fußgängerzone mit Taxi oder Mietwagen gestattet werden soll.
Mangels Benennung weiterer Vorgaben wären bei Umsetzung des Antrages in
der vorgelegten Fassung allerdings lediglich private Fahrten ausgeschlossen.
Gewerbliche Fahraufträge, die in der Fußgängerzone beginnen oder enden wären
demnach, auch außerhalb der Lieferzeiten und somit „rund um die Uhr“ und zudem
aus jedem Anlass zulässig.
Um jedoch dem Charakter und der Zweckbestimmung einer Fußgängerzone
gerecht zu werden, bedarf es konkreter und nachvollziehbarer Regelungen, mit
denen Fahrten nur für bestimmte Personengruppen anlassbezogen zugelassen werden
und die Anzahl der Fahrten auf ein zwingend erforderliches Minimum beschränkt
werden kann.
Sofern es zur wirtschaftlichen Stärkung der im Bereich Neuer Markt
angesiedelten Betriebe, zur Erleichterung des Anliegerverkehrs und/oder der
barrierearmen Erreichung aller Geschäfte, Arztpraxen, der Gastronomie etc. für
Menschen mit Behinderung oder „jedermann“ zu einer Abkehr von der bisherigen Fußgängerzonen-Regelung
kommen soll, wäre hierfür eine Grundsatzentscheidung der Politik erforderlich.
In dieser wäre über die Beibehaltung der Fußgängerzone als ein für den
motorisierten Verkehr gesperrten Bereich bzw. die teilweise oder generelle
Öffnung des Neuen Marktes für den innerstädtischen (Anlieger-)Verkehr zu
befinden.
Erst aufgrund dieser Entscheidung kann eine weitere Ausgestaltung der
Bedingungen aus ordnungsrechtlicher und verkehrsrechtlicher Sicht (z. B.
abschließende Festlegung von Kriterien für Zufahrtsberechtigungen und -zeiten
sowie Anpassung der Beschilderung und „Sicherung“ gegen unbefugtes Befahren im
Allgemeinen und/oder zur Terrorabwehr) erfolgen.
Einfach, nachvollziehbar und verständlich wäre dahingegen eine Regelung
und Praxis, die wie in anderen Städten ein Befahren der Fußgängerzone
ausnahmslos nur zu bestimmten Zeiten für den Lieferverkehr erlaubt und
ansonsten sperrt.
Beschlussvorschlag:
1.
Zur Erhaltung des Charakters und der
Zweckbestimmung der Fußgängerzone Neuer Markt bleibt eine Befahrung mit
Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Radverkehr, außerhalb der Lieferzeiten
generell untersagt, sofern keine Ausnahmegründe vorliegen.
2.
Der Antrag der SPD-Fraktion, das Befahren der Fußgängerzone im Innenstadtbereich für Taxen und Mietwagen
auch außerhalb der Ladezeiten freizugeben, sofern ein Fahrauftrag vorliegt, der
im Fußgängerbereich beginnt oder endet sowie zur entsprechenden Beschilderung
der Einfahrten in den Fußgängerbereich, wird abgelehnt.