hier: Bürgerantrag vom 26.09.2020
Sachverhalt:
Mit Bürgerantrag vom 26.09.2020 wird
beantragt, die Einrichtung der Umleitung des LKW-Ausweichsverkehrs ab 16 to
durch die Stadt Haan in beiden Richtungen aufzulösen und stattdessen ein Verbot
für LKW über 3,5 to einzurichten. Zur Begründung wird ein seit Einführung der
LKW-Maut durch den Bund im Bereich Diekerstraße/Ecke Böttingerstraße erhöhter
LKW-Ausweichverkehr (über die K 16) und eine damit verbundene erhöhte
Feinstaub- und Lärmbelastung angeführt. Außerdem seien die Straßenzüge baulich
nicht auf die Aufnahme von Schwerlastverkehr ausgelegt und daher
kostenträchtige Schäden an Straße und Gebäuden, verbunden mit
Ausgleichszahlungen für erlittene Gebäudeschäden an Dritte, zu befürchten.
Der Antragssteller bittet daher Verwaltung und Rat den LKW-Fernverkehr
mit Mitteln wie Durchfahrt-verboten, Geschwindigkeitsbeschränkungen
Maut-Erhebung, Einrichtung einer Umweltzone und verstärkten Polizeikontrollen
von einer Nutzung der Gemeindestraßen abzuhalten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Weder aus dem Antrag noch aus einer
Überprüfung der Beschilderung an der Dieker Straße/Böttinger Straße vor Ort
erschließt sich, welche „Einrichtung einer Umleitung des LKW-Ausweichverkehrs
ab 16 to“ gemeint sein könnte. Deutlich geht aus dem Antrag jedoch das Ziel
hervor, die K 16 für den LKW-Durchgangsverkehr zu sperren bzw. den
LKW-Durchgangsverkehr sogar von allen Gemeindestraßen fernzuhalten.
Bereits im Verkehrsentwicklungsplan Haan hat der Gutachter festgestellt,
dass der LKW-Anteil im Stadtgebiet und insbesondere in der Haaner Innenstadt
vom Bürger als relativ hoch angesehen werde und das Empfinden bestehe, dass es
sich dabei überwiegend um ortsfremden Durchgangsverkehr handelt.
Seine Untersuchung ergab, dass zu den Zielen des LKW-Verkehrs u. a. die
Innenstadt selbst, als zentraler Versorgungsbereich der Stadt, und das
Nahversorgungszentrum Düsseldorfer Straße sowie die großflächigen
Gewerbegebiete, verschiedenste Marktstandorte und sonstige
Einzelverkehrserzeuger mit LKW-Anlieferungen gehören. Die Erreichbarkeit dieser
Ziele müssen nachvollziehbarer Weise für den LKW-Verkehr gesichert sein.
Straßen wie die K 16 haben als sogenannte klassifizierte Straßen nicht nur
wichtige Verbindungsfunktion zum überörtlichen Straßennetz sondern erschließen
darüber hinaus auch wesentliche, schwerverkehrerzeugende Nutzungen im
Stadtgebiet selbst.
Der rechtliche Rahmen um – wie vorliegend in Bezug auf LKW ab 3,5 to
gewünscht - eine Verkehrsart dauerhaft von der Benutzung öffentlicher Straßen
ausschließen zu können ist darüber hinaus ausgesprochen eng gehalten und macht
die Anhörung des jeweiligen Straßenbaulastträgers, der Polizei sowie
betroffener Nachbargemeinden und die Herstellung des Einvernehmens
erforderlich. Weder lagen die für die Anordnung von Beschränkungen notwendigen
besonderen Gründe zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung vor, noch gibt
es tatsächliche Anhaltspunkte, dass sich die Bedingungen seitdem so geändert
haben könnten, dass eine erneute Prüfung aktuell erforderlich wäre.
Beschlussvorschlag:
Der Bürgerantrag vom 26.09.2020 wird abgelehnt.