Betreff
Einführung und Verpflichtung der Ausschussmitglieder
Vorlage
50/004/2021
Art
Informationsvorlage
Die Ausschussmitglieder werden durch den Ausschussvorsitzenden eingeführt und verpflichtet (§ 58 (2) i.V.m. § 67 (3) Gemeindeordnung NRW).
In den Verwaltungsvorschriften wird als Verpflichtungstext empfohlen:
„Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach
bestem Wissen und Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes
und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle der Gemeinde erfüllen
werde.“