Betreff
Einführung und Verpflichtung der Ausschussmitglieder
Vorlage
50/004/2021
Art
Informationsvorlage

Die Ausschussmitglieder werden durch den Ausschussvorsitzenden eingeführt und verpflichtet (§ 58 (2) i.V.m. § 67 (3) Gemeindeordnung NRW).

 

 

In den Verwaltungsvorschriften wird als Verpflichtungstext empfohlen:

 

„Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle der Gemeinde erfüllen werde.“