Betreff
Aussetzung von Beiträgen für Kinderbetreuung und von Elternbeiträgen für Angebote der offenen Ganztagsschule und außerunterrichtlicher Betreuungsangebote in der Sek I
Vorlage
40/007/2021
Aktenzeichen
40
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Zur weiteren Eindämmung des Coronavirus wurde die Präsenzpflicht an Schulen vorerst bis zum 31.01.2021 ausgesetzt, für Schulkinder der 1. – 6. Klasse gibt es eine Notbetreuung. Für Kitas gilt ein eingeschränkter Öffnungsbetrieb. Sowohl für Kindertagespflege, Kitas und OGS wird der dringende Appell an die Eltern aufrecht erhalten, wann immer es möglich ist, die Kinder zuhause zu betreuen. Aus diesem Grund haben sich Minister Dr. Stamp in Abstimmung mit der Schulministerin und  die kommunalen Spitzenverbände  darauf verständigt, dass die Elternbeiträge im Monat Januar 2021 ausgesetzt werden sollen. Inzwischen liegt lt. Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes die Zustimmung des Finanzministeriums zur Übernahme des hälftigen Anteils der Elternbeiträge durch das Land NRW vor. Die andere Hälfte sollen die Kommunen übernehmen. Hierzu haben alle drei kommunalen Spitzenverbände aus NRW ihre Zustimmung signalisiert.

 

Vor dem Hintergrund dieser Einigung sollte der HFA für den Monat Januar die Erhebung von Elternbeiträgen auf Grundlage der örtlichen Satzungen für die Inanspruchnahme von Kindertagespflegeeinrichtungen, Kindertagesstätten, Angeboten der Offenen Ganztagsschule bzw. der verlässlichen Schule 8 bis 1 aussetzen und auch auf eine Beitragserhebung für Kinder in der sogenannten Notbetreuung verzichten. Die Elternbeitragssatzung eröffnet keine Möglichkeit, für die Dauer der Aussetzung der Präsenzpflicht und/oder des eingeschränkten Öffnungsbetriebs die Elternbeiträge zu erlassen. Ein vollständiger oder teilweiser Erlass des Beitrags aus Antrag gemäß § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII i.V. m. §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 SGB XII setzt eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragsstellers voraus. Somit sind bis dato keine gesetzlichen Regelungen vorhanden, die den Erlass eines Monatsbeitrags voraussetzungslos erlauben. Um den Eltern kurzfristig ein positives Signal zu geben, ist durch eine HFA-Entscheidung die Grundlage für die Aussetzung der Elternbeitragspflicht für den Monat Januar zu schaffen. Da nicht absehbar ist, ob eine weitere Einschränkung der Betreuungsangebote über den 31. Januar 2021 hinaus vom Land vorgegeben wird, sollte die Verwaltung darüber hinaus angewiesen werden, zunächst keine Beträge für die Folgemonate einzuziehen.  

Bei der Festsetzung der Essensbeiträge handelt es sich um eine Mischkalkulation, bei der neben den Kosten für den Caterer u.a. auch die Kosten für die Hauswirtschaftlichen Kräfte enthalten sind. Eine Spitzabrechnung des Essens nach tatsächlichen Anwesenheitstagen, so wie im letzten Jahr tlw. praktiziert, ist mit einem unverhältnismäßig hohen nicht zu rechtfertigenden Verwaltungsaufwand verbunden sowohl bei den Einrichtungsleitungen als auch in der Verwaltung. Ein kompletter Verzicht stellt dagegen eine Ungleichbehandlung gegenüber den freien Trägern da. Von daher wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, dass für Kinder der Notbetreuung und des eingeschränkten Öffnungsbetriebs in Kitas, die diese nach den aktuellen Erfahrungen relativ regelmäßig nutzen, auch der volle Essensbeitrag gezahlt werden muss.

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadt Haan setzt die Erhebung von Elternbeiträgen auf Grundlage der örtlichen Satzungen für die Inanspruchnahme von

  • Angeboten zur Förderung von Kindertagespflege gem. §§ 22,23 und 24 SGB VIII (KJHG) sowie §§ 1 Abs. 1, 3,4,13 und 17 Kinderbildungsgesetz (KiBiz),
  • Angeboten zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen gem. §§ 22,22a und 24 SGB VIII (KJHG) sowie § 1 Abs. 1, 3,13ff KiBiz,
  • Angeboten gem. § 9 Schulgesetz in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“   (BASS 12-63 Nr. 2)

im und für den Zeitraum vom 01. bis 31. Januar 2021 aus. Dies gilt auch bei der Inanspruchnahme einer Notbetreuung.

 

Ein Essensbeitrag für die städtischen Kitas und die OGS an der Don-Bosco-Schule wird nur von den Eltern erhoben, die den Betreuungsplatz im Rahmen des eingeschränkten Öffnungsbetriebs oder der Notbetreuung in Anspruch nehmen.

 

Soweit weiterhin Einschränkungen in der Wahrnehmung von Betreuungsangeboten vom Land NRW über den 31. Januar 2021 hinaus vorgegeben werden, wird die Verwaltung angewiesen, zunächst keine Beträge einzuziehen, bis sich der Rat erneut mit der Angelegenheit befasst hat. 

 

 

Finanz. Auswirkung:

 

Wenn man die Sollstellung für Januar 2021 zugrunde legt, so ist mit einem vorläufigen Minderertrag in Höhe von 143.188 € zu rechnen, der sich auf die betroffenen Produkte wie folgt aufteilt:

Produkt

Bezeichnung

Betrag

030400

Übermittagbetreuung und außerschulische Betreuungsangebote am Gymnasium

1.470 €

030710

Offene Ganztagsschule

Inkl. Betreuungspauschale

55.660 €

060110

Kindertageseinrichtungen fremde Träger *

61.907 €

060125

Städtische Kindertageseinrichtungen *

7.562 €

060130

Kindertagespflege

16.589 €

Gesamt

 

143.188 €

*Der deutlich reduzierte Betrag gegenüber den Berechnungen aus dem Frühjahr 2020 liegt daran, dass es ab 01.08.2020 zwei beitragsfreie Kitajahre gibt.

 

Es wird mit einer hälftigen Erstattung durch das Land gerechnet.