Sachverhalt:
Gemäß
§ 22 Abs. 1 Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO) können Ermächtigungen für
Aufwendungen und Auszahlungen übertragen werden. Die hierfür erforderlichen
Regelungen über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen wurden vom
Rat der Stadt Haan beschlossen (Vorlage 20/044/2016). Danach erfolgt
1.
eine obligatorische Bildung von Ermächtigungsübertragungen für Auszahlungen für
- im Vorjahr kontierte Rechnungen (sowohl
investiv als auch konsumtiv), deren Zahlungsziel erst im Folgejahr liegt,
- nachlaufende konsumtive Rechnungen, die
erst nach Jahresbeginn auf das Vorjahr gebucht werden können und
- im Vorjahr beauftragte und kontierte
Maßnahmen (sowohl investiv als auch konsumtiv), die sich noch in der
Abwicklung befinden.
2.
Im Falle von 1 c werden bei konsumtiven Maßnahmen auch die korrespondierenden
Aufwendungen übertragen.
Ermächtigungen
zu 1a und 1b sind nur für ihren eigentlichen Zweck verfügbar.
Ermächtigungen
zu 1c bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.
3.
Weitere Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind grundsätzlich
nicht übertragbar. Auf begründeten Antrag hin kann hiervon abgewichen werden.
Über den Antrag entscheidet die Kämmerin.
Sofern
Haushaltsermächtigungen übertragen werden, erhöhen sie die entsprechenden
Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres. Dem Rat ist daher gem. § 22
Abs. 4 KomHVO eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf
den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen.
Nach
den Planungs- und Bewirtschaftungsregelungen zum Haushalt 2021 (siehe
Vorbericht zum Haushalt) der Stadt Haan zu § 22 KomHVO ist, soweit die
Genehmigung des Haushaltes mit der Genehmigung eines
Haushaltssicherungskonzeptes verknüpft ist, die Liste der Ermächtigungsübertragungen
zu Nr. 3 dem Rat jeweils zu Jahresbeginn zur Entscheidung vorzulegen, im
Übrigen ist sie dem Rat zur Kenntnis gegeben. Da sich die Stadt in 2021 nicht
mehr in der Haushaltssicherung befindet, sind die Ermächtigungsübertragungen
dem Rat nur zur Kenntnis zu geben.
Nachlaufende (konsumtive und investive) Rechnungen, die erst
Anfang 2021 hier eingetroffen sind, die aber dem Haushaltsjahr 2020 zuzurechnen
sind, konnten noch bis zum Buchungsschluss am 22.01.2021 auf das Haushaltsjahr
2020 verbucht werden. Die kassentechnische Abwicklung dieser Vorgänge kann
jedoch nur in der Finanzrechnung 2021 erfolgen, da die Finanzrechnung, anders
als die Ergebnisrechnung, dem Kalenderjahr entspricht. Entsprechend müssen
hierfür die erforderlichen Auszahlungsmittel aus 2020 nach 2021 übertragen
werden.
Weiterhin müssen in der Finanzrechnung auch für die Fälle, in
denen mit der Verbuchung in 2020 ein Zahlungsziel nach dem 31.12.2020
vereinbart wurde, entsprechende Haushaltsmittel übertragen werden (obligatorische
Ermächtigungsübertragungen nach Nr. 1a und 1b).
Für diese sogenannten offenen Posten wurden konsumtiv
Finanzmittel in Höhe von 2.234.230,99 € (VJ 1.786.150,28 €) sowie investiv
Finanzmittel in Höhe von 586.469,72 € (VJ 352.099,34 €) nach 2021 übertragen.
Darüber hinaus ergibt sich die Notwendigkeit der Übertragung
von Aufwands- und/oder Auszahlungsermächtigungen in den Fällen, in denen
bereits Aufträge erteilt, die Lieferung oder Leistung aber noch nicht
(abschließend) in 2020 erbracht wurde (obligatorische Ermächtigungsübertragungen
nach Nr. 1c und 2).
Für bereits erteilte konsumtive Aufträge wurden Aufwands- und
Auszahlungsmittel in Höhe von 1.130.912,33 € (VJ 1.328.508,70 €) nach 2021
übertragen. Für investive Aufträge mussten Auszahlungsmittel in Höhe von 8.101.519,98
€ (VJ 4.820.291,23 €) übertragen werden.
Hieraus ergibt sich für den Haushalt 2021 folgende
zusätzliche Befrachtung allein aus der Übertragung von bereits gebundenen
Ermächtigungen aus 2020:
Ergebnisplan: |
|
Erhöhung der
Aufwendungen |
1.130.912,33 |
Finanzplan: |
|
Erhöhung der
Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit: |
3.365.143,32 |
Erhöhung der
Auszahlungen aus Investitionen |
8.101.519,98 |
Des Weiteren wurden von den Ämtern Anträge auf konsumtive
Ermächtigungsübertragungen nach Nr. 3 in Höhe von 453.231,98 € (VJ 357.622,00
€) gestellt sowie investive Ermächtigungsübertragungen in Höhe von 20.087.601,59
€ (VJ 11.639.185,74 €), hiervon rd. 5,6 Mio. € für Hochbau- und 10,1 Mio. €
(inkl. 4,27 Mio. € für InHK) für Tiefbaumaßnahmen sowie 2,4 Mio. € für
Investitionszuwendungen.
Unter Berücksichtigung auch dieser Anträge ergibt sich für
den Haushalt 2021 insgesamt folgende zusätzliche Befrachtung aus
Ermächtigungsübertragungen:
Ergebnisplan: |
|
Erhöhung der
Aufwendungen |
1.584.144,31 |
Finanzplan: |
|
Erhöhung der
Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit: |
3.542.323,42 |
Erhöhung der
Auszahlungen aus Investitionen |
28.189.121,57 |
Die
in 2020 zunächst nicht in Anspruch genommenen Ermächtigungen führen in 2020
somit zu einer Entlastung des Ergebnisses 2020 und stehen in 2021 zusätzlich zu
den für 2021 geplanten Mitteln zur Verfügung.
Beschlussvorschlag:
Die
Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.
Finanz. Auswirkung:
Insgesamt erhöhen sich damit die Positionen des
Haushaltes 2021 wie folgt:
Bezeichnung |
Ergebnisplan |
EÜ aus 2020 |
|
Finanzplan |
EÜ aus 2020 |
- Personal |
23.826.596,00 |
0,00 |
|
22.263.317,00 |
236.096,54 |
- Versorgung |
2.191.888,00 |
0,00 |
|
2.183.200,00 |
0,00 |
-Sach- und Dienstleistungen |
16.315.566,00 |
1.383.978,56 |
|
16.346.566,00 |
1.979.116,06 |
- Zinsen |
971.600,00 |
0,00 |
|
971.600,00 |
129.469,20 |
- Transferleistungen |
50.516.910,00 |
4.022,15 |
|
50.516.910,00 |
954.502,77 |
- Sonstige Aufwend./Ausz. |
3.46552,00 |
196.143,60 |
|
3.118.326,00 |
243.138,85 |
= ordentl. Aufwendungen |
97.292.112,00 |
1.584.144,31 |
|
95.399.919,00 |
3.542.323,42 |
|
|
|
|
|
|
- Erwerb Grdst. / Gebäude |
|
|
|
1.817.696,00 |
6.496,00 |
- Baumaßnahmen |
|
|
|
20.459.680,00 |
22.275.279,36 |
- Erwerb bew. Anlageverm. |
|
|
|
2.906.639,00 |
3.507.346,21 |
- Auszahlung von aktivierbaren Zuwendungen |
|
|
|
14.262.989,00 |
2.400.000,00 |
= Auszahlungen aus Investitionstätigkeit |
|
|
|
39.447.004,00 |
28.189,121,57 |