Sachverhalt:
Produkt 050110 Förderung der allgemeinen Wohlfahrtspflege,
Integration
Im Oktober 2020 erfolgte innerhalb der Abteilung 50-2 die
Stellenbesetzung für das neue Sachgebiet Integration und Ehrenamtskoordination
(Flüchtlinge). Im Jahr 2021 wird dort u. a. ein Integrationskonzept mit einem
jährlichen Integrationsmonitoring ausgearbeitet. Für das neue Sachgebiet steht
ein Finanzbudget in Höhe von 5.000 EUR/Jahr zur Verfügung.
Der Vertrag mit der AWO, Ortsverein Haan, über die Seniorenbegegnungsstätte wurde gemäß Ratsbeschluss vom 30.10.2018 für die Jahre 2019 – 2023 verlängert. Mit dem neuen Vertrag sind jährliche Steigerungen des Förderbetrages von 1,5 % verbunden. Diese werden in den Folgejahren berücksichtigt.
Die Zuschüsse an die freien Träger der Wohlfahrtspflege sind nach Beschlusslage des Rates vom 18.12.2018 um die jährliche Inflationsrate anzupassen. Der Beschluss wurde bereits ab dem Haushaltsjahr 2019 umgesetzt und wird nunmehr fortgeschrieben.
In die Liste der Zuschüsse an die freien Träger der
Wohlfahrtspflege wurde im Jahr 2020 die AWO als Koordinierungsstelle für die
Durchführung der Taschengeldbörse mit einem Betrag von 5.400 € aufgenommen. Für
das Haushaltsjahr 2021 wurde bei der Haushaltsaufstellung dieser Betrag nicht
fortgeschrieben, da die Beschlusslage des Rates vom 02.07.2019 sich lediglich
auf das Haushaltsjahr 2020 bezog.
Nach Beschluss vom 06.10.2020 empfiehlt der Sozial- und Integrationsausschuss
dem HFA und Rat das Projekt der Taschengeldbörse, betreut durch die AWO Haan,
in den kommenden Jahren fortzuführen. Ein Beschluss des HFA und Rates lag zum
Zeitpunkt der Sitzung des SIGA am 04.03.2021 noch nicht vor.
Im Produkt 050110 wird ab dem Haushaltsjahr 2020 ein Betrag in Höhe von 15.000 € zzgl. Steigerungsrate in den Folgejahren für Fortbildungskosten der Mitarbeiter des Amtes für Soziales und Integration veranschlagt. Nach einem Beschluss des Verwaltungsvorstandes sind ab dem Haushaltsjahr 2020 Fortbildungen dezentral durch die Fachämter zu organisieren.
Produkt 050120
Allgemeine soziale Verwaltung und Beratung
Für den Bereich der seniorengerechten Quartiersentwicklung wurde für das Haushaltsjahr 2021 ein Betrag in Höhe von insgesamt 34.054 € veranschlagt. Dieser setzt sich aus den eingeplanten 25.000 € zuzüglich dem vom Kreis Mettmann als Zuschuss zur Quartiersentwicklung zur Verfügung gestellten Betrag in Höhe von 9.054 € (Zeile 3 sonstige Transfererträge), zusammen. Dieser Betrag beinhaltet die Begleitung der seniorengerechten Quartiersentwicklung für die Quartiere Haan-Ost und Haan-West, sowie die Fortführung der seniorengerechten Quartiersarbeit in Haan-Mitte und Gruiten.
Produkt 050200 Hilfen
nach dem AsylbLG
Die Transferaufwendungen für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind in Folge von gesetzlichen Änderungen (u. a. Anpassung der Regelsätze, Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem sog. Starke-Familien-Gesetz seit 08/2019) leicht gestiegen. Auch zum 01.01.2021 werden die Bedarfssätze erneut angehoben. Insbesondere Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahren (RBS 4) profitieren von der Rechtsänderung (+45,- EUR bzw. +43,- EUR nach §3a AsylbLG). Einzelheiten lassen sich der als Anlage beigefügten bzw. verlinkten Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 08.09.2020 entnehmen. (https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/hoehere-regelbedarfe-in-der-grundsicherung-und-sozialhilfe.html)
Der Stadt Haan wurden im Jahr 2020 rund 30 Personen neuzugewiesen (Stand Anfang Dezember 2020). Aktuell liegt die Erfüllungsquote gemäß Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) kontinuierlich bei nahezu 100%. Es wird bei der Haushaltsplanung per Prognose davon ausgegangen, dass die Erfüllungsquote -nach gegenwärtiger Sachlage voraussichtlich langsam - wieder abschmelzen wird und auch im Planungsjahr 2021 bzw. in den Folgejahren Neuzuweisungen erfolgen werden.
Die Gesamtpersonenanzahl der Leistungsempfänger nach dem AsylbLG ist nach aktueller Sach- und Rechtslage auch im Jahr 2021 voraussichtlich weitgehend unverändert. Ein weit überwiegender Anteil der Leistungsempfänger erhält aufgrund der Aufenthaltsdauer bereits § 2-Leistungen in besonderen Fällen (analog SGB XII). Die Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylblG werden als Analog-Leistungen bezeichnet, weil zum Umfang der Leistungen auf die entsprechende Anwendung des SGB XII verwiesen wird, dessen Leistungen höher liegen als die Regelleistungen für Leistungsempfänger nach § 3 AsylblG. Im Oktober 2020 lebten 81 asylsuchende Flüchtlinge in Haan, deren Asylantrag noch nicht abschließend bearbeitet ist. Überdies werden gegenwärtig bereits rund 150 geduldete bzw. ausreisepflichtige Personen (plus 50) mit Leistungen nach dem AsylbLG versorgt. Bundesweit ist weiterhin ein Vollzugsdefizit bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht erkennbar.
Auch im Jahr 2021 wird bei der Unterbringung von Asylbewerbern und insbesondere bei geduldeten bzw. ausreisepflichtigen Personen am Vorrang des Sachleistungsprinzips festgehalten. Bei der Planung der Haushaltsansätze wurde berücksichtigt, dass in begründeten Einzelfällen auch für diesen Personenkreis eine dezentrale Unterbringung in privaten Wohnungen durch entsprechende Kostenübernahme ermöglicht wird. Hierfür wurde ein Ansatz in Höhe von insgesamt 200.000 EUR in den Haushalt eingestellt.
Die Landesregierung NRW hat gegenüber den Kommunen angekündigt, dass im Jahr 2021 eine Reform des Flüchtlingsaufnahmegesetzes im Hinblick auf die monatlichen Kostenerstattungen in Form von angepassten Leistungspauschalen erfolgen sollen. Die Leistungspauschalen sollen demnach von derzeit rund 10.400 EUR/Jahr auf dann 10.500 EUR/Jahr in kreisangehörigen Städten steigen. .Die beabsichtigten Neuregelungen sehen weiterhin vor, dass sich das Land NRW an den Kosten für Geduldete stärker beteiligen wird. Für neue Geduldete ab 2021 soll jeweils eine Einmalpauschale in Höhe von 12.000 EUR an die Kommunen ausgezahlt werden. Für bisherige geduldete Personen (Altfälle) ist keine Auszahlung vorgesehen. In Haan sind derzeit rund 150 Personen geduldet und hierfür ist weiterhin keine finanzielle Beteiligung durch das Land NRW vorgesehen. Für 71 Personen erhielt die Stadt Haan im Oktober 2020 noch eine Leistungspauschale. Aufgrund der o. a. Struktur der Leistungsempfänger (Personen mit FlüAG-Erstattung vs. Geduldete) führt dies zu weiteren Mindererträgen im Vergleich zu den Vorjahren, da weniger Leistungsfälle bei den FlüAG-Erstattungen abrechnungsrelevant sind.
Ferner erfolgte im vierten Quartal 2019 an die Stadt Haan die Auszahlung einer Integrationspauschale gemäß §14c Teilhabe- und Integrationsgesetz in Höhe von 563.310,27 EUR für den Durchführungszeitraum 2019/2020 (wegen der Corona-Pandemie Verlängerung bis 30.11.2021). Den Zuweisungsbetrag kann die Stadt Haan u. a. einerseits für Integrationsmaßnahmen im Zusammenhang mit entstehenden Kosten durch das Sozial- und Integrationsmanagement (SIM) und anderseits auch anteilig für Kosten verwenden, welche durch geduldete bzw. ausreisepflichtige Personen entstehen. Nach aktueller Sach- und Rechtslage ist noch nicht absehbar, ob und ggfls. in welcher Höhe die Integrationspauschale auch im Planungsjahr 2021 bzw. in den Folgejahren an die Kommunen in Nordrhein-Westfalen weitergeleitet wird.
Bei der Berechnung der Transferaufwendungen zum oben genannten Produkt wurden die Aufwendungen für den Personenkreis zu Grunde gelegt, welche Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten. Dies sind Asylbewerber im Asylanerkennungsverfahren sowie geduldete bzw. ausreisepflichtige Personen nach endgültiger Ablehnung. Diese Leistungen umfassen insbesondere u. a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (ca: 869.219 €), Krankenversorgung (ca: 505.602 €), Unterkunftskosten ohne interne Leistungsverrechnung Produkt 100400 / städt. UK (200.000 € bzw. Wohnraummieten für ca. 80 Personen) sowie Bildung und Teilhabe (ca: 73.556 €).
Produkt 060340
Unterhaltsvorschuss
Der im Produkt dargestellte Transferaufwand und korrespondierend der Ertrag aus der Landeserstattung wurde im Rahmen der Haushaltplanung mit den Beträgen des Jahres 2020 berechnet.
Die Beträge der Mindestunterhaltsverordnung und des Kindergeldes werden zum 01.01.2021 verändert. Die Leistungssätze betragen ab 2021 in der
1.Altersstufe 174 €/mtl.
2.Altersstufe 232 €/mtl.
3.Altersstufe 309 €/mtl.
Aus diesen Gründen sind die Ansätze gemäß den Veränderungsanträgen Nr. 5. und 6. anzupassen.
Produkt 100400
Städtische Unterkünfte, Übergangswohnheime
Im Frühjahr 2020 wurde die Nutzung des vorübergehenden Standortes Seidenwebergasse 5 zur Unterbringung von Obdachlosen bzw. Wohnungslosen aufgenommen. Zum Sommer 2020 wurde mit der Sanierung der Gebäude am Standort Deller Straße 90 – 90b begonnen. Die Personenanzahl der heimischen Wohnungslosen ist mit rund 25 Personen (Stand 12/2020) nahezu konstant. In Folge der Corona-Pandemie wurden deutlich weniger Zwangsräumungen durchgeführt bzw. Termine mehrfach verschoben. Es kann derzeit nicht eingeschätzt werden, ob in 2021 ff. die Anzahl der Zwangsräumungen in Folge der Pandemie erheblich ansteiget.
Zum Stichtag 30.11.2020 waren 210 Personen (Flüchtlinge und Obdachlose) in städt. (Gemeinschafts-) Unterkünften und 296 Personen in privaten Wohnungen dezentral untergebracht. Weitere Hinweise zur aktuellen Flüchtlingssituation etc. siehe auch Kennzahlen bei Produkt 050200 und Produkt 100400.
Seitens der Verwaltung wird beabsichtigt, die bisherigen Sicherheitsdienstleistungen für den Standort Düsselberger Straße 15 auch über den 30.09.2021 hinaus zu beauftragen, sodass ab dem ersten Quartal 2021 die Ausschreibung durch das Fachamt vorbereitet wird.
Am Standort Kaiserstraße 10 wurden entsprechend des Ratsbeschlusses die bisherigen Sicherheitsdienstleistungen mit einer örtlichen Besetzung durch technische Ersatzmaßnahmen gemäß Gefährdungsanalyse bzw. Sicherheitsorganisations-handbuch (u. a. Zutrittskontrollsystem, ereignisgesteuerte Videoaufzeichnung, Notruftaste) mit der Beauftragung einer Notruf- und Serviceleitstelle im Dezember 2020 umgesetzt.
Die Verwaltung hat im Jahr 2020 mit der Ausarbeitung einer neuen Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkünfte für ausländische Flüchtlinge, Obdachlose und Spätaussiedler (Übergangswohnheime und Einzelwohnungen in Wohngebäuden) begonnen, welche die bisherige Satzung vom 11.07.2017 bald ersetzen soll. Das Fachamt geht gegenwärtig davon aus, dass die neue Satzung im Planungsjahr 2021 in die politischen Gremien eingebracht wird. Die Neufassung schließt auch die Prüfung der Benutzungsentgelte mit ein. Mithin könnten sich in den Planungsjahren Änderungen bei den Erträgen aus den Benutzungsentgelten ergeben.
Produktsachkonto
120120.521221 Instandhaltung von Verkehrsflächen und -anlagen
Der
bisher im Produkt 050120 "Allg. soziale Verwaltung und Beratung"
veranschlagte Ansatz i.H.v. 30.000 € zur Beseitigung von Hemmnissen /
Hindernissen im Sinne einer barrierefreien Mobilität / Barrierefreiheit im
Verkehrsraum ist seit dem Jahr 2018 hier veranschlagt. Der Betrag von 30.000 €
wird auch im Jahr 2021 fortgeschrieben und steht für bauliche Maßnahmen zur
Verfügung, die von den Behinderten-beauftragten initiiert werden.
Finanz. Auswirkung:
siehe Haushaltsplanentwurf