Betreff
Lärmaktionsplanung der 3. Runde der Stadt Haan
Vorlage
61/008/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die in den letzten Jahrzehnten europaweite Steigerung der Lärmbelastung durch Straßenverkehrslärm, insbesondere in großen Städten und Ballungsräumen, hat die Europäische Union (EU) veranlasst, einheitliche Vorschriften zur systematischen Erfassung von Lärmbelastung und zur Erstellung von Lärmaktionsplänen zu erlassen.

 

Grundlage für die Lärmaktionsplanung ist die Umgebungslärmrichtlinie der Europäischen Union „Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“, welche das Ziel verfolgt, schädliche Auswirkungen und Belästigungen der betroffenen Personen zu verhindern und zu vermindern.

 

Mit der Änderung des § 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) am 15. Juni 2005 ist die Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Juli 2002 in deutsches Recht erfolgt.

„Umgebungslärm“ wird gemäß §47b BImSchG als belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien definiert, die durch die Aktivität des Menschen ausgelöst wird. Dabei ist auch der Lärm inbegriffen, der durch Straßenverkehr, Schienenverkehr oder Flugverkehr entsteht.

 

Die Lärmaktionsplanung erfolgt stufenweise. In der 1. Stufe war die Umgebung von offensichtlich stärkeren Verkehrslärmquellen zu betrachten.

In der 2. Stufe mussten auch Orte in der Nähe von kleineren Lärmquellen, hier nationale und regionale Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 3 Millionen Kfz/Jahr (~ 8.200 Kfz/Tag) sowie Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 30.000 Zügen/Jahr (~ 82 Züge/Tag) untersucht werden.

 

Die Stadt Haan hat auf der Grundlage der jeweiligen Lärmkartierungen in 2013 (Stufe 1) und in 2017 (Stufe 2) Lärmaktionspläne erstellt. Anders als in der 1. Stufe war in Stufe 2 das Eisenbahnbundesamt für die Kartierung und die Umsetzung der Lärmaktionsplanung des Schienenlärms verantwortlich.

 

Nach der zweiten Stufe sind alle fünf Jahre sowohl Lärmkarten als auch Aktionspläne zu überprüfen. Das Land NRW unterstützt die Kommunen bei der Lärmkartierung und hat die zur 3. Runde gemäß § 47 c BImSchG erstellten Lärmkarten im Internet unter www.umgebungslärm.nrw.de veröffentlicht. Der mit einem Lärmmodell berechnete Lärm wird darin mit Hilfe der Lärmindikatoren LDEN (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) und Lnight (Nachtlärmindex) dargestellt. Neben der A 46, der B 228 und der L 357 wurden erstmals auch Abschnitte der L 288 und L 423 mit kartiert. Da somit mehr Straßenabschnitte erfasst worden sind als in der Lärmkartierung der 2. Stufe, wird der Lärmaktionsplan überarbeitet.

 

Mit der Ausarbeitung des Lärmaktionsplans der 3. Runde ist ein externes Gutachterbüro beauftragt worden. Dieses hat einen Zwischenbericht mit der Überprüfung der Lärmaktionsplanung der 2. Stufe und einer Auswertung der Ergebnisse der Lärmkartierung der 3. Runde vorgelegt, der dem Ausschuss für Umwelt und Mobilität zur Kenntnis gegeben wird.

 

 

Weitere Vorgehensweise:

Aufbauend auf den Lärmschwerpunkten für den Straßenverkehrslärm werden Maßnahmen in Form von Maßnahmensteckbriefen für die zu betrachtenden Straßenzüge ermittelt und dem Ausschuss vor der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgelegt.

 

 

Beschlussvorschlag:

„1. Der Zwischenbericht zur Lärmaktionsplanung der 3. Runde wird zur Kenntnis genommen.“