Betreff
Überblick über die Stellung und die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses
Vorlage
14/002/2021
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

 

Anlass

 

Zu Beginn einer neuen Wahlperiode werden die Stellung und die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses vorgestellt.

 

Überblick über die Stellung und die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss ist gemäß § 59 Abs. 3 GO NRW – wie der Haupt- und Finanzausschuss- ein Pflichtausschuss des Rates. Als Pflichtausschuss kommt dem Rechnungsprüfungsausschuss bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Prüfungstätigkeiten eine Organstellung zu, die zu einer Erhöhung der Effektivität und Effizienz der Arbeit des Rates beitragen soll.

 

Prüfung des Jahresabschlusses einschl. Lagebericht

 

Gemäß § 59 Abs. 3 S. 1 GO NRW prüft der Rechnungsprüfungsausschuss den Jahresabschluss und den Lagebericht der Gemeinde unter Einbezug des Prüfungsberichtes der örtlichen Rechnungsprüfung.

 

Bei der Prüfung des Jahresabschlusses bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss gemäß § 59 Abs. 3 S. 2 GO NRW der örtlichen Rechnungsprüfung oder eines Dritten gemäß § 102 Abs. 2 GO NRW. Gemeinden sind gemäß § 101 Abs. 1 GO NRW verpflichtet, eine örtliche Rechnungsprüfung einzurichten. Sie können sich auch einer anderen örtlichen Rechnungsprüfung bedienen. Die örtliche Rechnungsprüfungsfunktion der Stadt wird vom Prüfungsamt des Kreises Mettmann wahrgenommen. Der Rechnungsprüfungsausschuss soll sich auf die Arbeit der örtlichen Rechnungsprüfung stützen.

 

Zu dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung hat der Rechnungsprüfungsausschuss gemäß § 59 Abs. 3 GO NRW schriftlich gegenüber dem Rat Stellung zu nehmen. Am Schluss dieses Berichtes hat der Rechnungsprüfungsausschuss zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den von der Bürgermeisterin aufgestellten Jahresabschluss und Lagebericht billigt.

 

Prüfung des Gesamtabschlusses einschl. Gesamtlagebericht (soweit dieser aufzustellen ist)

 

Von 2010 bis 2018 war die Stadt verpflichtet, jährlich einen Gesamtabschluss für den Konzern Stadt Haan aufzustellen, der dann auch vom Rechnungsprüfungsausschuss und Prüfungsamt regelmäßig geprüft wurde (vgl. § 59 Abs. 3. S. 6 GO NRW). Erstmals zum Abschlussstichtag 31.12.2019 können sich Städte gemäß § 116a GO NRW, wenn bestimmte Merkmale vorliegen, von der Pflicht, einen Gesamtabschluss aufzustellen, durch den Rat befreien lassen. Dann entfällt auch die Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss bzw. das Prüfungsamt.

Entscheidet sich die Stadt gegen die Erstellung eines Gesamtabschlusses, ist künftig zwingend ein dedizierter Beteiligungsbericht mit vorgegebenen Inhalten aufzustellen.

 

Die Entscheidung über das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen hat der Rat der Stadt für jedes Haushaltsjahr jährlich bis zum 30.09. des Folgejahres zu treffen.

 

Die Verfahrensregelungen für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes durch den Rechnungsprüfungsausschuss gelten im Übrigen analog auch für den Gesamtabschluss und den Gesamtlagebericht, soweit diese aufzustellen sind (§ 59 Abs. 3 S. 6 GO NRW).

 

Änderungsprüfung berichtigter Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse

 

Werden der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Gesamtabschluss oder der Gesamtlagebericht (soweit letztere aufgestellt werden) nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so hat der Rechnungsprüfungsausschuss diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert (§ 59 Abs. 4 S. 1 GO NRW). Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Rat gemäß Abs. 3 S. 4 und S. 5 zu berichten (§ 59 Abs. 4 S. 2 GO NRW).

 

Prüfung der Eröffnungsbilanz (nachrichtlich)

 

Außerdem oblag dem Rechnungsprüfungsausschuss bei der Umstellung von der Kameralistik auf die Doppik die Prüfung der Eröffnungsbilanz (§ 92 Abs. 3 GO NRW). Diese Vorschrift ist somit für die Folgejahre nicht mehr relevant.

 

Befassung mit den Ergebnissen der überörtlichen Prüfung

 

Außerdem befasst sich der Rechnungsprüfungsausschuss mit den Ergebnissen der überörtlichen Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stadt, die von der Gemeindeprüfungsanstalt NRW (gpaNRW) alle fünf Jahre gemäß § 105 GO NRW durchgeführt wird.

 

Nach der Planung der gpaNRW (Quelle: gpa-Homepage) stehen seit dem 3.Quartal 2019 die 129 mittleren kreisangehörigen Städte in NRW zur überörtlichen Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 105 GO NRW an.

 

Beratung von Berichten der örtlichen Rechnungsprüfung

 

Die Durchführung der Rechnungsprüfung ist in der Rechnungsprüfungsordnung des Kreises Mettmann geregelt. Diese gilt aufgrund der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung auch für die durch das Prüfungsamt des Kreises Mettmann zu prüfenden Gemeinden. Sie ist zur Information als Anlage beigefügt.

 

Nach dieser Rechnungsprüfungsordnung sind die Berichte des Rechnungsprüfungsamtes einschließlich derer, die in besonderem Auftrag des Rates oder der Bürgermeisterin erstellt wurden, dem Rechnungsprüfungsausschuss zuzuleiten. Sie werden in den Ausschusssitzungen beraten und zur Kenntnis genommen.

 

Vorberatung von Vorlagen für den Rat

 

Darüber hinaus berät der Rechnungsprüfungsausschuss Themen für den Rat der Stadt vor, so z.B. die Feststellung des Jahresabschlusses und Gesamtabschlusses und die daraus resultierende Entlastung der Bürgermeisterin.

 

Information über relevante Gesetzesänderungen und neue Gesetze

 

Über Gesetzesänderungen und neue Gesetze, die seine Prüfungsaufgaben betreffen, wird der Rechnungsprüfungsausschuss informiert.

 

Verwaltungsorganisation und Ansprechpersonen

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat ein zuständiges Amt, welches die Themen und Angelegenheiten des Ausschusses betreut. Dies ist das Prüfungsamt des Kreises Mettmann, das aufgrund der abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung als örtliche Rechnungsprüfung fungiert. Alle Verwaltungsprüfer und -prüferinnen und die technischen Prüfer und Prüferinnen des Kreises Mettmann prüfen als örtliche Rechnungsprüfung in den Gemeinden. Der genaue Aufbau inklusive Ansprechpersonen ist dem beigefügten Organigramm zu entnehmen.

 

Anlagen

 

Rechnungsprüfungsordnung des Kreises Mettmann vom 06.08.2007

Organigramm des Prüfungsamtes