Betreff
Verringerung der Elternbeiträge für Kindertagespflege, Kindertageseinrichtungen und gebundene und offene Ganztagsschulen in Primabereich und Sekundarstufe I
Vorlage
51/011/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Zur weiteren Eindämmung des Coronavirus wurde die Präsenzpflicht an Schulen seit Beginn des Jahres 2021 in nicht unerheblichem Umfang ausgesetzt. Für Schulkinder gibt es teilweise eine Notbetreuung. Für Kitas gilt weiterhin ein eingeschränkter Öffnungsbetrieb. Sowohl für Kindertagespflege, Kitas und OGS wurde und wird der dringende Appell an die Eltern aufrechterhalten, wann immer es möglich ist, die Kinder zuhause zu betreuen. Aus diesem Grund haben sich Schul- und Familienministerium sowie die kommunalen Spitzenverbände darauf verständigt, dass die Elternbeiträge im Monat Januar 2021 ausgesetzt werden sollen. Das Land NRW übernimmt die Hälfte der den Kommunen dadurch entstandenen Einkommensausfälle. Die andere Hälfte übernehmen die Kommunen.

Inzwischen hat sich das Land NRW zu der Thematik neu positioniert und ist bereit zu einer weiteren hälftigen Übernahme entgangener Elternbeiträge für die Monate Mai und Juni 2021. Damit ist zumindest für die Monate Februar, März und April keine weitere Kostenbeteiligung des Landes zu erwarten. Auch eine Beteiligungszusage für den letzten Monat des Schul- bzw. Kita-Jahres liegt noch nicht vor. Die kommunalen Spitzenverbände werden sich weiterhin dafür einsetzen, dass sich das Land NRW seiner über die aktuelle Kostenzusage hinausgehenden finanziellen Verantwortung für betroffene Eltern und Kommunen stellt und seine finanzielle Beteiligung optimiert.

 

Grundsätzlich eröffnet die Elternbeitragssatzung keine Möglichkeit, für die Dauer der Aussetzung der Präsenzpflicht und/oder des eingeschränkten Öffnungsbetriebs die Elternbeiträge zu erlassen. Ein vollständiger oder teilweiser Erlass des Beitrags auf Antrag gemäß § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII i.V. m. §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 SGB XII setzt eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragsstellers voraus. Somit sind bis dato keine gesetzlichen Regelungen vorhanden, die den Erlass eines Monatsbeitrags voraussetzungslos erlauben.

Auf der Grundlage der Entscheidung des HFA am 26.01.2021 wurden seit Februar d.J. keine Elternbeiträge mehr eingezogen. Daueraufträge jedoch liefen z.T. unverändert fort. Ein vollständiger Verzicht auf sämtliche Elternbeiträge seit Februar 2021 bis zum Ende des Kita- und Schuljahres bei einer hälftigen Beteiligung des Landes NRW für die Dauer von nur zwei Monaten ist für die Haushaltswirtschaft der Stadt Haan nicht darstellbar (Mindererträge von ca. 860 T€).

 

Bei der Festsetzung der Essensbeiträge handelt es sich um eine Mischkalkulation, bei der neben den Kosten für den Caterer u.a. auch die Kosten für die Hauswirtschaftlichen Kräfte enthalten sind. Eine Spitzabrechnung des Essens nach tatsächlichen Anwesenheitstagen, so wie im letzten Jahr tlw. praktiziert, ist mit einem unverhältnismäßig hohen nicht zu rechtfertigenden Verwaltungsaufwand verbunden, sowohl bei den Einrichtungsleitungen als auch in der Verwaltung. Ein kompletter Verzicht stellt dagegen eine Ungleichbehandlung gegenüber den freien Trägern da. Von daher wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, dass für Kinder der Notbetreuung und des eingeschränkten Öffnungsbetriebs in Kitas, die diese nach den aktuellen Erfahrungen relativ regelmäßig nutzen, auch der volle Essensbeitrag gezahlt werden muss.

 

Der vorliegende Beschlussvorschlag schafft Planungssicherheit für den Rest des Kita- bzw. Schuljahres. Die Stadt Haan verzichtet monatlich auf 50 % der Elternbeiträge. Für die Dauer von insgesamt vier Monaten werden die Eltern mit nur 50 % der üblichen Elternbeiträge herangezogen, für die Dauer von zwei Monaten erstattet das Land NRW 50 % der Beiträge. Somit haben die Eltern für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.2021 noch vier halbe Monatsbeiträge zu erbringen. Dies wird seitens der Verwaltung so administriert, dass jeweils in den Monaten Juni und Juli 2021 ein jeweils vollständiger Monatsbeitrag von den Eltern eingefordert, also Einzugsermächtigungen in diesem Umfang wieder aktiviert werden. Sofern Daueraufträge (teilweise) weiterhin aktiv waren, erfolgt durch die Kämmerei eine Absetzung der Beträge für Februar bis Mai. Die Erstattung an die Eltern erfolgt automatisch, wenn auch leicht zeitversetzt.

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadt Haan verringert die Elternbeiträge auf Grundlage der örtlichen Satzungen für die Inanspruchnahme von

 

·         Angeboten zur Förderung von Kindertagespflege gem. §§ 22,23 und 24 SGB VIII (KJHG) sowie §§ 1 Abs. 1, 3,4,13 und 17 Kinderbildungsgesetz (KiBiz),

·         Angeboten zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen gem. §§ 22,22a und 24 SGB VIII (KJHG) sowie § 1 Abs. 1, 3,13ff KiBiz,

·         Angeboten gem. § 9 Schulgesetz in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ (BASS 12-63 Nr. 2)

für den Zeitraum vom 01.02. bis 30.04.2021 sowie vom 01. bis 31.07.2021 um je 50 % je Monat und setzt die Erhebung von Elternbeiträgen für die Zeit vom 01.05. bis 30.06.2021 aus. Dies gilt auch bei der Inanspruchnahme einer Notbetreuung.

 

Ein Essensbeitrag für die städtischen Kitas und die OGS an der Don-Bosco-Schule wird nur von den Eltern erhoben, die den Betreuungsplatz im Rahmen des eingeschränkten Öffnungsbetriebs oder der Notbetreuung in Anspruch nehmen.

Finanz. Auswirkung:

 

Wenn man die Sollstellung für Januar 2021 zugrunde legt, so ist mit einem Minderertrag wie folgt zu rechnen:

 

Produkt

Bezeichnung

Minderertrag

030400

Übermittagbetreuung und außerschulische Betreuungsangebote am Gymnasium

5.880 €

030710

Offene Ganztagsschule

Inkl. Betreuungspauschale

222.640 €

060110

Kindertageseinrichtungen fremde Träger

247.628 €

060125

Städtische Kindertageseinrichtungen

30.248 €

060130

Kindertagespflege

66.356 €

Gesamt

 

572.752 €

 

Für die Monate Mai und Juni ist mit einer Erstattung in Höhe von 50 % der Beiträge d.h. insgesamt mit einem Betrag in Höhe von 143.188 € durch das Land zu rechnen.