Sachverhalt:
Die Satzung für das
Jugendamt der Stadt Haan bedarf einiger redaktioneller Klarstellungen. Zudem
schlägt die Verwaltung vor, die Liste der beratenden Mitglieder des
Jugendhilfeausschusses gem. § 4 Abs. 3 der Satzung um je eine Vertretung für
Jugendparlament und Kinderparlament sowie um den/die Jugendreferent_in zu
ergänzen. § 6 bedarf aus Sicht der Verwaltung einer Nachschärfung und
Erweiterung um die Möglichkeit, auch Arbeitsgemeinschaften zur Vorbereitung der
Entscheidungen des Jugendhilfeausschusses einzusetzen.
Die umfangreichen
Ergänzungsvorschläge der Verwaltung zu § 6 haben ihren Ursprung in z.T.
kontrovers geführten Debatten hinsichtlich der Kompetenzen und der Arbeitsweise
der vom Jugendhilfeausschuss gebildeten Unterausschüsse („Spielflächen/ Jugendorte“
sowie „Kinderschutz“). Diese sind nach Einschätzung der Verwaltung u.a. darauf
zurückzuführen, dass hierzu weder in den einschlägigen Gesetzen noch im
Ortsrecht hinreichende Regelungen vorliegen. Daher wird vorgeschlagen, mit der
Neufassung der Satzung für das Jugendamt für die gebotene Klarstellung zu
sorgen, damit die Unterausschüsse Sicherheit für die Wahrnehmung ihrer
Tätigkeit haben. Auch wird die Möglichkeit eröffnet, zukünftig neben
Unterausschüssen Arbeitsgemeinschaften zu installieren. Beiden Gremien ist
gemeinsam, dass sie durch den Jugendhilfeausschuss mit einem klaren
Arbeitsauftrag versehen werden und in diesem Rahmen einen
Entscheidungsvorschlag für den Ausschuss erarbeiten. Sie unterliegen dabei
ausdrücklich nicht den Vorgaben der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt
Haan, können also von den jeweiligen Unterausschuss- bzw.
Arbeitsgemeinschaftsvorsitzenden eigenständig koordiniert werden. Sind
Vorschläge der Unterausschüsse bzw. Arbeitsgemeinschaften entscheidungsreif,
werden sie wie gewohnt vom Jugendhilfeausschuss in öffentlicher Sitzung
beraten.
Im März 2021 wurde
die Rechtsberatung des LVR zu der Frage in Anspruch genommen, ob die Arbeit
von Unterausschüssen des Jugendhilfeausschusses zwingend mit förmlicher
Einladung unter Einbindung der Öffentlichkeit und anschließend öffentlicher
Niederschrift organisiert werden muss. Die Antwort des LVR lautete wie folgt:
„Leider gibt es zu
den Unterausschüssen der Jugendhilfeausschüsse wenige Regelungen, so dass
vieles der Jugendamtssatzung vor Ort überlassen ist.
§ 6 AG-KJHG
bestimmt lediglich, dass in der Satzung bestimmt werden kann, dass bei Bedarf
für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe aus Mitgliedern und stellvertretenden
Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses beratende Unterausschüsse gebildet werden
können.
Diese
Unterausschüsse bilden eine zusätzliche Arbeitsebene unterhalb des Jugendhilfeausschusses,
um die konzeptionelle Steuerung von Planungsprozessen zu unterstützen.
Fest steht
zunächst, dass diese beratend tätig werden und keine Beschlüsse für den
Jugendhilfeausschuss fassen können.
Wie ich der Anlage
entnehmen kann, formuliert die Jugendamtssatzung der Stadt Haan in § 6 den
Gesetzestext und keine darüberhinausgehenden Regelungen. Die Hauptsatzung
formuliert in § 5 Regelungen zu Unterausschüssen und Sitzungsgeldern, die auch
meines Erachtens nur für Unterausschüsse des Rates gelten.
In der Satzung des
Landesjugendamtes beispielsweise findet sich in § 10 Abs. 3 eine Regelung, dass
alle Mitglieder des JHA die Niederschriften der Sitzungen der Unterausschüsse
erhalten und in Abs. 4, dass das Verfahren des § 9 entsprechend gilt. Dieser
bestimmt wiederum, dass die Vorschriften der Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung
und ihrer Ausschüsse entsprechend gelten, incl. Tagesordnungen etc.
Dies bedeutet im
Umkehrschluss, dass die Unterausschüsse im Landschaftsverband nicht automatisch
der Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung unterliegen. Dies ist extra
geregelt.
Folglich könnte man
sich auf den Standpunkt stellen, dass in der Stadt Haan ebenso eine
diesbezügliche Regelung getroffen werden müsste, sollte die Geschäftsordnung
für den Rat hier auch für die Unterausschüsse gelten.
Ansonsten sehe ich
auch keinen rechtlichen Grund, warum die Unterausschussbezeichnung
"Spielflächenleitplanung" oder "Kinderschutz" nicht den
Erfordernissen des § 6 AG-KJHG entsprechen sollte. Meines Erachtens ist dies
eine einzelne Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne des Gesetzes und bedarf keiner
Konkretisierung. Im Übrigen ist es auch dem Jugendhilfeausschuss erlaubt,
Unterausschüsse als Dauerausschüsse einzusetzen. Sie sind nicht zwingend
aufzulösen.“
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Haan beschließt die Neufassung der Satzung für das Jugendamt entsprechend der
Anlage.