Betreff
Satzungsänderung Jugendamt
Vorlage
51/013/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Satzung für das Jugendamt der Stadt Haan bedarf einiger redaktioneller Klarstellungen. Zudem schlägt die Verwaltung vor, die Liste der beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses gem. § 4 Abs. 3 der Satzung um je eine Vertretung für Jugendparlament und Kinderparlament sowie um den/die Jugendreferent_in zu ergänzen. § 6 bedarf aus Sicht der Verwaltung einer Nachschärfung und Erweiterung um die Möglichkeit, auch Arbeitsgemeinschaften zur Vorbereitung der Entscheidungen des Jugendhilfeausschusses einzusetzen.

 

Die umfangreichen Ergänzungsvorschläge der Verwaltung zu § 6 haben ihren Ursprung in z.T. kontrovers geführten Debatten hinsichtlich der Kompetenzen und der Arbeits­weise der vom Jugendhilfeausschuss gebildeten Unterausschüsse („Spielflächen/ Jugendorte“ sowie „Kinderschutz“). Diese sind nach Einschätzung der Verwaltung u.a. darauf zurückzuführen, dass hierzu weder in den einschlägigen Gesetzen noch im Ortsrecht hinreichende Regelungen vorliegen. Daher wird vorgeschlagen, mit der Neufassung der Satzung für das Jugendamt für die gebotene Klarstellung zu sorgen, damit die Unterausschüsse Sicherheit für die Wahrnehmung ihrer Tätigkeit haben. Auch wird die Möglichkeit eröffnet, zukünftig neben Unterausschüssen Arbeitsgemeinschaften zu installieren. Beiden Gremien ist gemeinsam, dass sie durch den Jugendhilfeaus­schuss mit einem klaren Arbeitsauftrag versehen werden und in diesem Rahmen einen Entscheidungsvorschlag für den Ausschuss erarbeiten. Sie unterliegen dabei ausdrück­lich nicht den Vorgaben der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Haan, können also von den jeweiligen Unterausschuss- bzw. Arbeitsgemeinschaftsvorsitzenden eigen­ständig koordiniert werden. Sind Vorschläge der Unterausschüsse bzw. Arbeitsgemein­schaften entscheidungsreif, werden sie wie gewohnt vom Jugendhilfeausschuss in öffentlicher Sitzung beraten.

 

Im März 2021 wurde die Rechtsberatung des LVR zu der Frage in Anspruch genom­men, ob die Arbeit von Unterausschüssen des Jugendhilfeausschusses zwingend mit förmlicher Einladung unter Einbindung der Öffentlichkeit und anschließend öffentlicher Niederschrift organisiert werden muss. Die Antwort des LVR lautete wie folgt:

 

„Leider gibt es zu den Unterausschüssen der Jugendhilfeausschüsse wenige Rege­lungen, so dass vieles der Jugendamtssatzung vor Ort überlassen ist.

§ 6 AG-KJHG bestimmt lediglich, dass in der Satzung bestimmt werden kann, dass bei Bedarf für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe aus Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses beratende Unterausschüsse gebildet werden können.

Diese Unterausschüsse bilden eine zusätzliche Arbeitsebene unterhalb des Jugend­hilfeausschusses, um die konzeptionelle Steuerung von Planungsprozessen zu unterstützen.

Fest steht zunächst, dass diese beratend tätig werden und keine Beschlüsse für den Jugendhilfeausschuss fassen können.

Wie ich der Anlage entnehmen kann, formuliert die Jugendamtssatzung der Stadt Haan in § 6 den Gesetzestext und keine darüberhinausgehenden Regelungen. Die Haupt­satzung formuliert in § 5 Regelungen zu Unterausschüssen und Sitzungsgeldern, die auch meines Erachtens nur für Unterausschüsse des Rates gelten.

In der Satzung des Landesjugendamtes beispielsweise findet sich in § 10 Abs. 3 eine Regelung, dass alle Mitglieder des JHA die Niederschriften der Sitzungen der Unter­ausschüsse erhalten und in Abs. 4, dass das Verfahren des § 9 entsprechend gilt. Dieser bestimmt wiederum, dass die Vorschriften der Geschäftsordnung der Land­schaftsversammlung und ihrer Ausschüsse entsprechend gelten, incl. Tagesordnungen etc.

Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Unterausschüsse im Landschaftsverband nicht automatisch der Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung unterliegen. Dies ist extra geregelt.

Folglich könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass in der Stadt Haan ebenso eine diesbezügliche Regelung getroffen werden müsste, sollte die Geschäftsordnung für den Rat hier auch für die Unterausschüsse gelten.

Ansonsten sehe ich auch keinen rechtlichen Grund, warum die Unterausschuss­bezeichnung "Spielflächenleitplanung" oder "Kinderschutz" nicht den Erfordernissen des § 6 AG-KJHG entsprechen sollte. Meines Erachtens ist dies eine einzelne Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne des Gesetzes und bedarf keiner Konkretisierung. Im Übrigen ist es auch dem Jugendhilfeausschuss erlaubt, Unterausschüsse als Dauerausschüsse einzusetzen. Sie sind nicht zwingend aufzulösen.“

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Haan beschließt die Neufassung der Satzung für das Jugendamt entsprechend der Anlage.