Betreff
Größenabhängige Befreiung für den Gesamtabschluss 2020
Vorlage
20/022/2021
Aktenzeichen
20.1
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Erstmalig für den Abschlussstichtag 31.12.2019 kann gem. § 116 a Abs. 1 GO NRW eine Gemeinde von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit werden, wenn am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der nachstehenden Merkmale zutreffen:

1. die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 übersteigen insgesamt nicht den Betrag von 1,5 Mrd. Euro,

2. die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus,

3. die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.

Nach § 116a Abs. 2 GO entscheidet der Rat für jedes Haushaltsjahr bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres über das Vorliegen der Voraussetzungen wobei das Vorliegen der Voraussetzungen dem Rat anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen ist.

 

Für den Abschlussstichtag 31.12.2019 hat der Rat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Entsprechend soll auch für den Stichtag 31.12.2020 von der größenabhängigen Befreiung Gebrauch gemacht werden.

Soweit von der größenabhängigen Befreiung Gebrauch gemacht wird, ist gemäß § 117 GO ein Beteiligungsbericht zu erstellen. Der Beteiligungsbericht 2020 wird dem Rat mit einer gesonderten Vorlage am 02.11.2021 zur Kenntnis gebracht.

 

Von den Beteiligungen bzw. den verselbstständigten Aufgabenbereichen der Stadt Haan ist lediglich die Stadtwerke Haan GmbH vollkonsolidierungspflichtig. Die übrigen Beteiligungen und verselbstständigten Aufgabenbereiche müssen nach § 116 b GO nicht konsolidiert werden, da sie für die Verpflichtung, mit dem Gesamtabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde vermitteln zu können, von untergeordneter Bedeutung sind.

Hierbei handelt es sich um folgende Beteiligungen/verselbstständigte Aufgabenbereiche:

-       VHS-Zweckverband Hilden-Haan

-       Zweckverband Naherholungsgebiet Ittertal

-       d-NRW AöR (Stammkapitaleinlage 1.000 Euro)

-       Bauverein Haan e.G. (36 Anteile)

-       Allgemeine Wohnungsbaugenossenschaft des Amtes Gruiten e.G. (36 Anteile)

 

Um das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 116 a Abs. 1 GO feststellen zu können sind die Verhältnisse zum Stichtag 31.12.2019 und 31.12.2020 zu betrachten. Siehe hierzu die Anlage „Nachweis gem. § 116 a GO“.

Für den Stichtag 31.12.2020 sind alle drei Kriterien erfüllt, von der größenabhängigen Befreiung kann Gebrauch gemacht werden. Der Jahresabschluss 2020 der Stadt liegt zwar zur Zeit nur im Entwurf vor, die Kriterien werden jedoch nicht nur knapp eingehalten, so dass sie auch bei einer leichten Veränderung des festgestellten Ergebnisses erfüllt sind.

 

Für die Prüfung der Größenkriterien sind

·         zu 1. die Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbstständigten Aufgabenbereichen einzubeziehen.

·         zu 2. die gemäß Beteiligungsquote auf die Kommune entfallenden Erträge der „Töchter“ gemäß § 275 Abs. 2 Ziffern 1 bis 4 HGB zu berücksichtigen.

·         zu 3. die der Kommune nach der Beteiligungsquote entsprechend zuzurechnenden Anteile der Bilanzsummen einzubeziehen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Haan stellt gem.§ 116a Abs. 2 GO NRW fest, dass die Voraussetzungen nach § 116a Abs. 1 GO NRW für eine größenabhängige Befreiung von der Pflicht einen Gesamtabschluss zum Stichtag 31.12.2020 erstellen zu müssen, vorliegen. Er beschließt gem. § 116a Abs. 3 GO NRW von der Möglichkeit der Befreiung Gebrauch zu machen.

 

Finanz. Auswirkung:

keine