Sachverhalt:
Erstmalig für den Abschlussstichtag 31.12.2019 kann gem.
§ 116 a Abs. 1 GO NRW eine Gemeinde von der Pflicht,
einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit werden,
wenn am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorhergehenden
Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der nachstehenden Merkmale zutreffen:
1. die Bilanzsummen in den Bilanzen der
Gemeinde und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116
Absatz 3 übersteigen insgesamt nicht den Betrag von 1,5 Mrd. Euro,
2. die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge
aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach §
116 Absatz 3 machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der
Ergebnisrechnung der Gemeinde aus,
3. die der Gemeinde zuzurechnenden
Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten
Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen insgesamt weniger als 50 Prozent
der Bilanzsumme der Gemeinde aus.
Nach § 116a Abs. 2 GO entscheidet der Rat für jedes Haushaltsjahr
bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres über das
Vorliegen der Voraussetzungen wobei das
Vorliegen der Voraussetzungen dem Rat anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen
ist.
Für
den Abschlussstichtag 31.12.2019 hat der Rat von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht. Entsprechend soll auch für den Stichtag 31.12.2020 von der
größenabhängigen Befreiung Gebrauch gemacht werden.
Soweit von der größenabhängigen Befreiung
Gebrauch gemacht wird, ist gemäß § 117 GO ein Beteiligungsbericht zu erstellen.
Der Beteiligungsbericht 2020 wird dem Rat mit einer gesonderten Vorlage am
02.11.2021 zur Kenntnis gebracht.
Von
den Beteiligungen bzw. den verselbstständigten
Aufgabenbereichen der Stadt Haan ist lediglich die Stadtwerke Haan GmbH vollkonsolidierungspflichtig.
Die übrigen Beteiligungen und verselbstständigten Aufgabenbereiche müssen nach
§ 116 b GO nicht konsolidiert werden, da sie für die Verpflichtung, mit dem Gesamtabschluss ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
Gemeinde vermitteln zu können, von untergeordneter Bedeutung sind.
Hierbei handelt es sich
um folgende Beteiligungen/verselbstständigte Aufgabenbereiche:
-
VHS-Zweckverband Hilden-Haan
-
Zweckverband Naherholungsgebiet Ittertal
-
d-NRW AöR
(Stammkapitaleinlage 1.000 Euro)
-
Bauverein Haan
e.G. (36 Anteile)
-
Allgemeine
Wohnungsbaugenossenschaft des Amtes Gruiten e.G. (36 Anteile)
Um das Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 116 a Abs. 1 GO feststellen zu können sind die
Verhältnisse zum Stichtag 31.12.2019 und 31.12.2020 zu betrachten. Siehe hierzu
die Anlage „Nachweis gem. § 116 a GO“.
Für den Stichtag
31.12.2020 sind alle drei Kriterien erfüllt, von der größenabhängigen Befreiung
kann Gebrauch gemacht werden. Der Jahresabschluss 2020 der Stadt liegt zwar zur
Zeit nur im Entwurf vor, die Kriterien werden jedoch nicht nur knapp
eingehalten, so dass sie auch bei einer leichten Veränderung des festgestellten
Ergebnisses erfüllt sind.
Für die Prüfung der
Größenkriterien sind
·
zu 1. die
Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbstständigten
Aufgabenbereichen einzubeziehen.
·
zu 2. die gemäß
Beteiligungsquote auf die Kommune entfallenden Erträge der „Töchter“ gemäß §
275 Abs. 2 Ziffern 1 bis 4 HGB zu berücksichtigen.
·
zu 3. die der
Kommune nach der Beteiligungsquote entsprechend zuzurechnenden Anteile der
Bilanzsummen einzubeziehen.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Haan stellt gem.§ 116a Abs. 2 GO NRW fest, dass die
Voraussetzungen nach § 116a Abs. 1 GO NRW für eine
größenabhängige Befreiung von der Pflicht einen Gesamtabschluss zum Stichtag
31.12.2020 erstellen zu müssen, vorliegen. Er beschließt gem. § 116a Abs. 3 GO
NRW von der Möglichkeit der Befreiung Gebrauch zu machen.
Finanz. Auswirkung:
keine