Betreff
Wahl der Schiedsperson und der stellvertretenden Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk I Süd/Ost
Vorlage
32-2/007/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Gem. § 3 Abs. 1. Schiedsamtsgesetz NRW wählt der Rat der Gemeinde die Schiedspersonen und deren Wiederwahl.

 

Mit Schreiben vom 04.05.2021 teilte das Amtsgericht Mettmann mit, dass die fünfjährige Amtszeit der Schiedsperson Peter Kürten und der stellvertretenden Schiedsperson Herrn Peter Schüller am 11.07.2021 endet und die Schiedspersonen neu zu wählen sind.

 

Herr Kürten und Herr Schüller stehen beide nicht zur Wiederwahl zur Verfügung.

 

Aufgrund der Presseveröffentlichung haben sich wegen der Nachfolge für die neu zu besetzenden Schiedsamtspositionen insgesamt acht Bürgerinnen und Bürger bei der Verwaltung beworben.

 

Die Bewerbungsunterlagen sind aus Gründen des Datenschutzes den Unterlagen für den nicht öffentlichen Teil der Sitzung beigefügt. Über die geschützten Daten der Bewerberinnen und Bewerber darf nur in nicht öffentlicher Sitzung beraten werden.

 

Gesetzliche Voraussetzungen:

Gem. § 2 Abs. 1 des Schiedsamtsgesetzes NRW (SchAG NW) muss die Schiedsperson nach Ihrer Persönlichkeit und Ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

Schiedspersonen kann nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder unter Betreuung steht (§ 2 Abs.2 SchAG NW).

Weiterhin soll Schiedsamtsperson nicht sein,

wer das 30, Lebensjahr noch nicht vollendet oder bereits 70 Jahre alt ist,

wer nicht im Schiedsbezirk wohnt,

wer durch sonstige nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallenden gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

 

Der Verwaltung sind Hinderungsgründe nicht bekannt, so dass grundsätzlich die Bewerberinnen und Bewerber wählbar sind. 

 

Besetzungsvorschlag:

Folgende Bewerbungen liegen vor:

 

Name

Wohnort in Bezirk

Straße

Geschlecht

Alter

Herr Ennemoser

 

 

 

nicht öffentlich

Frau Heindl

Herr Hillmer

Herr Kuhlmann

Frau Noll

Herr Piel

Herr Schulz

Frau Twieling

 

(Soll-) Besetzungskriterien sind neben Ausbildung und Erfahrung u.a. der Wohnsitz im Schiedsbezirk, Alter und paritätische Besetzung der Schiedsämter.

 

Entsprechend der o.g. Kriterien ist aus den Bewerbern die oder derjenige zu wählen, die/der die Aufgaben der Schiedsperson oder der stellvertretenden Schiedsperson zuverlässig wahrnehmen kann.

 

Alle Bewerberinnen und Bewerber wären grundsätzlich geeignet und haben keine Erfahrung im Bereich des Schiedsamtes. Es wäre eine paritätische Besetzung wünschenswert.

 

Für Herrn Ennemoser spricht, dass er im Schiedsbezirk wohnt, in seinem beruflichen Werdegang viel Umgang Menschen hatte und bis heute ehrenamtlich tätig ist.

 

 

Für Herrn Hillmer spricht, dass er ebenfalls in dem Schiedsbezirk wohnt und sich als systemischer Coach weitergebildet hat.

 

 

Es bleibt dem Rat vorbehalten, die Besetzungskriterien zu gewichten und die Bewerber(in) auszuwählen.

 

Gem. der Verwaltungsvorschrift zu §3 SchAG NW ist die zuständige Bezirksvereinigung der Schiedsleute zur Besetzung der Schiedsämter zu hören. Hier gab es bei keinem der Bewerberinnen und Bewerber bedenken.

 

 

Wahl der Schiedspersonen

Die Schiedsperson und die stellvertretende Schiedsperson werden gem. §3 SchAG NW und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften gewählt. Die Amtszeit beträgt 5 für beide Positionen.

Beschlussvorschlag:

 

Frau/Herr (…) , werden für eine Amtsperiode zur Schiedsperson und stellvertreten Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk I (Süd/Ost) der Stadt Haan gewählt.

Finanz. Auswirkung:

 

keine Veränderung