Betreff
Satzung der Stadt Haan über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege
Vorlage
51/023/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der gesetzliche Rahmen der Kindertagespflege wird bundesrechtlich durch die Regelungen des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) vorgegeben. Durch Landesrecht können bestimmte Bereiche näher ausgeführt und spezieller geregelt werden. Das Land NRW hat von dieser Möglichkeit im Rahmen des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) Gebrauch gemacht.

Darüber hinaus sind Regelungen vor Ort erforderlich, die seitens des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in Form einer Satzung getroffen werden.

In dem zum 1. August 2020 neugefassten KiBiz wurden auch nähere Ausführungen zur Kindertagespflege aufgenommen, die in der vorliegenden Aktualisierung der Satzung berücksichtigt wurden und eine Aktualisierung der Richtlinien vom 11. Februar 2015 erforderlich werden ließen.  Transparent geregelt werden mit der Satzung die konkreten Rahmenbedingungen für die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege in Haan.

Die Schaffung von Angeboten zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege gehört gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 3 SGB VIII zur Leistung der Jugendhilfe. Plätze müssen bedarfsgerecht in ausreichender Zahl vorgehalten werden. Zuständig für die Gewährung von Leistungen der Kindertagespflege ist gemäß § 86 SGB VIII das Jugendamt, in dessen Bereich die Eltern des Tageskindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das Jugendamt, in dessen Auftrag die Kindertagespflegeperson tätig wird, ist zuständig für die laufende Geldleistung einschließlich der Erstattung der Aufwendungen zur Unfallversicherung, Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt HFA und Rat, der aktualisierten Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege zuzustimmen.

 

 

Finanz. Auswirkung:

 

Gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 9 KiBiz wird die Höhe der laufenden Geldleistung anhand der tatsächlichen Kostenentwicklung unter Berücksichtigung des § 37 KiBIz für die Kindertagespflege ab dem Kindergartenjahr 2021/2022 jährlich angepasst und in der Haushaltsplanung etatisiert.