Sachverhalt:
Der
gesetzliche Rahmen der Kindertagespflege wird bundesrechtlich durch die
Regelungen des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) vorgegeben.
Durch Landesrecht können bestimmte Bereiche näher ausgeführt und spezieller
geregelt werden. Das Land NRW hat von dieser Möglichkeit im Rahmen des
Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) Gebrauch gemacht.
Darüber
hinaus sind Regelungen vor Ort erforderlich, die seitens des Trägers der
öffentlichen Jugendhilfe in Form einer Satzung getroffen werden.
In
dem zum 1. August 2020 neugefassten KiBiz wurden auch nähere Ausführungen zur
Kindertagespflege aufgenommen, die in der vorliegenden Aktualisierung der
Satzung berücksichtigt wurden und eine Aktualisierung der Richtlinien vom 11.
Februar 2015 erforderlich werden ließen.
Transparent geregelt werden mit der Satzung die konkreten
Rahmenbedingungen für die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege in
Haan.
Die
Schaffung von Angeboten zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege gehört
gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 3 SGB VIII zur Leistung der Jugendhilfe. Plätze müssen
bedarfsgerecht in ausreichender Zahl vorgehalten werden. Zuständig für die
Gewährung von Leistungen der Kindertagespflege ist gemäß § 86 SGB VIII das
Jugendamt, in dessen Bereich die Eltern des Tageskindes ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben. Das Jugendamt, in dessen Auftrag die Kindertagespflegeperson
tätig wird, ist zuständig für die laufende Geldleistung einschließlich der
Erstattung der Aufwendungen zur Unfallversicherung, Alterssicherung, Kranken-
und Pflegeversicherung.
Beschlussvorschlag:
Der
Jugendhilfeausschuss empfiehlt HFA und Rat, der aktualisierten Satzung über die
Förderung von Kindern in der Kindertagespflege zuzustimmen.
Finanz. Auswirkung:
Gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 9 KiBiz wird die Höhe der
laufenden Geldleistung anhand der tatsächlichen Kostenentwicklung unter
Berücksichtigung des § 37 KiBIz für die Kindertagespflege ab dem
Kindergartenjahr 2021/2022 jährlich angepasst und in der Haushaltsplanung etatisiert.