Sachverhalt:
Mit
dem Zweiten Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements
für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen und weiterer
kommunalrechtlicher Vorschriften (2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz –2. NKFWG
NRW) vom 18.12.2018 wurde den Kommunen ab dem 1.1.2019 bei Vorliegen besonderer
Voraussetzungen die Möglichkeit eingeräumt, sich von der Pflicht einen
Gesamtabschluss aufstellen zu müssen, zu befreien.
Nach dem neuen § 116a GO NRW ist eine Gemeinde von der Pflicht, einen
Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am
Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorhergehenden
Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der nachstehenden Merkmale zutreffen:
- die
Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden
verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 übersteigen
insgesamt nicht mehr als 1 500 000 000 Euro,
- die der
Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen
verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen weniger als
50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus,
- die der
Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen
verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen insgesamt
weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.
Die
Voraussetzungen für eine Befreiung lagen sowohl am 31.12.2019 als auch am
31.12.2020 vor. Die Entscheidung, von der größenabhängigen Befreiung für das
Haushaltsjahr 2020 Gebrauch zu machen, wurde vom Rat in seiner Sitzung am
29.6.2021 auf Basis der Vorlage 20/022/2021 getroffen.
In
den Fällen, in denen eine Gemeinde von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses
unter den Voraussetzungen des § 116a GO befreit ist, ist ein Beteiligungsbericht
zu erstellen über den ein gesonderter Beschluss des Rates in öffentlicher
Sitzung herbeizuführen ist.
Mit
dem Beteiligungsbericht 2020 kommt die Stadt Haan ihrer Verpflichtung aus § 117
Gemeindeordnung NRW (GO NRW) zur Berichterstattung über Ihre wirtschaftliche
und nichtwirtschaftliche Betätigung nach. Der Bericht umfasst alle
verselbständigten Aufgabenbereiche, unabhängig davon, ob sie dem
Konsolidierungskreis des Gesamtabschlusses angehören oder nicht.
Das
nach § 53 Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO) NRW angekündigte Muster für
einen Beteiligungsbericht wurde vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bauen
und Gleichstellung Anfang 2021 bereitgestellt, so dass mit dem vorliegenden
Bericht das Muster übernommen wird. Nach § 117 GO in Verbindung mit § 53 KomHVO
hat der Beteiligungsbericht folgende Informationen zu sämtlichen
verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher und
privatrechtlicher Form zu enthalten:
- die Beteiligungsverhältnisse,
- die Jahresergebnisse der verselbständigten
Aufgabenbereiche,
- eine Übersicht über den Stand der
Verbindlichkeiten und die Entwicklung des Eigenkapitals jedes
verselbständigten Aufgabenbereiches sowie
- eine Darstellung der wesentlichen Finanz- und
Leistungsbeziehungen der Beteiligungen untereinander und mit der Gemeinde,
- die Ziele der Beteiligung und
- die Erfüllung des öffentlichen Zwecks.
Der
Beteiligungsbericht enthält Informationen zu jeder einzelnen Beteiligung
unabhängig davon, ob die verselbstständigten Aufgabenbereiche für die Verpflichtung, ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind oder
nicht. Der Beteiligungsbericht soll zu einer größeren Transparenz kommunaler
Beteiligungen an privatrechtlichen sowie öffentlich-rechtlichen Unternehmen und
Einrichtungen beitragen. Die Informationen erlauben somit eine bessere
Einschätzung und differenziertere Beurteilung der gesamten wirtschaftlichen
Lage der Stadt Haan.
Über
den Beteiligungsbericht ist gem. § 41 Abs. 1, Satz 2, lit. j, 2. HS i.V.m. §
117 Abs. 1, Satz 3 GO ein gesonderter
Beschluss des Rates in öffentlicher Sitzung herbeizuführen.
Beschlussvorschlag:
Gem. § 41 Abs. 1, Satz 2, lit. j, 2. HS i.V.m. § 117 Abs. 1, Satz 3 GO NRW wird der vorgelegte Beteiligungsbericht 2020 beschlossen.
Finanz. Auswirkung:
Aus dem Bericht ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.