Betreff
Stellenplanberatungen - Stellenplan 2022
hier: Personalbedarf im Rahmen der Erbringung von heilpädagogischen Leistungen in Form der Basisleistung I im Familienzentrum am Bollenberg
Vorlage
10/075/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Im Familienzentrum am Bollenberg besteht der vertragliche Bedarf für eine zusätzliche Fachkraft mit einem Zeitanteil von 19 Wochenstunden.

 

Ausgangssituation

 

Mit Schreiben vom 24.09.2021 wurden das Jugendamt der Stadt Haan als Träger des Familienzentrums am Bollenberg davon in Kenntnis gesetzt, dass der LVR für ein Kind in der Einrichtung heilpädagogische Leistungen in Form der Basisleistung I bewilligt hat.

 

Die Bewilligung läuft bis zum regulären Schuleintritt (31.07.2023) des Kindes.

 

 

 

 

Rechtliche Einordnung der Aufgabenwahrnehmung

 

Bei der Basisleistung I handelt es sich um eine Leistung der Eingliederungshilfe gemäß §§ 99,113 Absatz 2 Nummer 3, Absatz3, § 79 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), § 53 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII; in der am 31.12.2019 geltenden Fassung).

 

Weitergehende Regelungen finden sich im Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX – Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX für Menschen mit Behinderungen (hier Teil B Ziffer 1.2 i.V.m Anlage A Rahmenleistungsbeschreibungen, A.2 Leistungen für Kinder und Jugendliche, A.2.1 Heilpädagogische Leistungen in Tageseinrichtungen für Kinder).

 

Basierend auf dem Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX hat die Stadt Haan, vertreten durch das Jugendamt, mit Wirkung zum 01.08.2020 mit dem zuständigen Kostenträger Landschaftsverband Rheinland (LVR) sowohl einen Leistungs- als auch eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 125 SGB IX abgeschossen.

 

Zur Erbringung der Basisleistung I sind gemäß § 7 der Leistungsvereinbarung nach § 125 SGB IX geeignete Kräfte einzusetzen, deren Definition sich nach § 1 Verordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel (Personalverordnung) richtet.

 

Die Leistungsvereinbarungen wurden unbefristet abgeschlossen (§ 12 Absatz 2 Leistungsvereinbarung).

 

 

Finanzielle Einordnung

 

Die Leistungserbringung der Basisleistung I wird durch den Träger der Eingliederungshilfe (EGH) und dem Landesjugendamt finanziert (beides LVR).

 

Für ein Kind mit Behinderung werden beim Modell Zusatzkraft 19 Fachkraftstunden (FK) benötigt, von denen 9,06 FK vom Landesjugendamt durch ein erhöhte Kindpauschale für Kinder mit oder mit drohender Behinderung und 9,94 FK durch den Kostenträger der EGH refinanziert werden.

 

 

Erhöhte Kindpauschale Ü3

21.856,29 € Kindpauschale Ü3 Kind mit oder mit drohender Behinderung abzüglich der regulären Kindpauschale (GF Ic)

10.967,82 €

9,06 FK

10.888,47 €

Vergütung EGH

 

9,94 FK

16.462,26 €

Gesamtfinanzierung

 

19,00 FK

27.350,73 €

Stand der Kindpauschale Anlage 1 zum KiBiz i.d.F.v. 03.12.2019

Stand der Vergütung EGH LVR Tabelle zur Basisleistung I  01.2021

 

Eine Erzieherin bzw. Erzieher wird regulär in die Entgeltgruppe S8a TVöD SuE eingruppiert.

Eine Heilpädagogin bzw. Heilpädagogen wird regulär in die Entgeltgruppe S9 TVöD SuE eingruppiert.

Je nach Eingruppierung und Erfahrungsstufe wird der überwiegende Teil der Personalkosten durch die erhöhte Kindpauschale und der Vergütung durch den Träger der EGH gegenfinanziert.

 

 

Fazit

 

Die aktuelle Personalbesetzung und -situation im Familienzentrum bietet derzeit nicht die Möglichkeit die Leistung mit vorhandenen Mitarbeitenden zu erbringen.

 

Die Teilzeitstelle sollte nach Möglichkeit befristet für den Zeitraum von Leistungserbringungen Basisleistung I“ bis zum 31.08.2023 im Stellenplan eingerichtet werden.

Wegen der Befristung ist ein KW-Vermerk anzubringen.

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die Aufnahme eines zusätzlichen Stellenanteils von 0,5 in der Entgeltgruppe S 8a/ S 9 im Stellenplan 2022, um die heilpädagogischen Leistungen in Form der Basisleistung I im Familienzentrum am Bollenberg erbringen zu können. Die Teilzeitstelle erhält einen KW-Vermerk.

Finanz. Auswirkung:

 

Jährliche Personalkosten

 

EG S 8a (Stufe 3) = rd. 26.300 €

EG S 9 (Stufe 3) = rd. 27.100 €

 

Zur Refinanzierung siehe oben unter finanzielle Einordnung.