hier: Bürgerantrag von Herrn A. Köchl und weiteren Anliegern vom 18.06.2021
Sachverhalt:
Anlieger der Kampheider Straße und Kampstraße schildern
die Verkehrssituation an der Kampheider Straße und Kampstraße in Bezug auf das
Verkehrsaufkommen, die gefahrenen Geschwindigkeiten und das allgemeine
Verhalten der Verkehrsteilnehmer als weiterhin angespannt. So sei nach dem
zwecks Verkehrsberuhigung erfolgten Umbau des Kreuzungsbereiches Kampheider
Straße/ Kampstraße ein Gewöhnungseffekt eingetreten.
Es wird daher Nachbesserungsbedarf in Bezug auf die
Beschilderung und weitere bauliche bzw. sonstige, ergänzende Maßnahmen gesehen.
Des Weiteren wird um rechtliche Stellungnahme zur bestehenden Beschilderung
gebeten.
Stellungnahme der Verwaltung:
1. Die
subjektive Behauptung, der Schwerlastverkehr (44 Tonnen) habe erheblich
zugenommen, kann mangels Datenlage nicht nachvollzogen werden.
Ein Änderung der Beschilderung könnte jedoch nicht ursächlich
für eine etwaige Zunahme von LKW-Fahrten sein, da das an der Landstraße
aufgestellte Verkehrszeichen 250 (Verbot der Einfahrt) mit dem Zusatz
„Radverkehr und Anlieger frei“ sich bereits an sämtliche unberechtigte
Verkehrsteilnehmer einschließlich Lastkraftwagen richtet und dies den
Fahrzeugführern von 44-Tonnern bekannt ist.
Eine zusätzliche Beschilderung an derselben Stelle mit einem
ausschließlich an LKW gerichteten Verbot ist nach Straßenverkehrs-Ordnung nicht
erlaubt.
Sollte es eine Zunahme des LKW-Verkehrs geben, dann wäre die
Ursache in einer allgemeinen Zunahme des Verkehrsaufkommens und/oder in einer
Änderung des Quell-/Zielverkehrs zu suchen, die von der Beschilderung nicht
beeinflusst wird.
2. Die
Änderung der Vorfahrtssituation an der Einmündung Kampstraße, nach der die in
Richtung Solingen fahrenden Verkehrsteilnehmer den aus der Kampstraße
ausfahrenden Verkehrsteilnehmern Vorfahrt gewähren müssen
(„Rechts-vor-Links“-Regelung) ergänzt die mit dem Umbau des Knotenpunktes
beabsichtigte Verkehrsberuhigung.
Die Unfalllage in diesem Bereich war laut Kreispolizeibehörde
sowohl vor dem Umbau als auch - bisherigen Erkenntnissen zufolge - nach Umbau
des Knotenpunktes unbedenklich.
Da das Verkehrsaufkommen auf der Kampstraße geringer ausfällt
als auf der Kampheider Straße ist eine Bevorrechtigung der Kampstraße durch
Beschilderung als abbiegende Vorfahrtsstraße aus rechtlichen Gründen nicht
zulässig.
Dasselbe gilt für eine Bevorrechtigung eines
Verkehrsberuhigten Bereiches (Kampheider Feld) mittels
Rechts-vor-links-Regelung.
3. Dass
einzelne Verkehrsteilnehmer versuchen, der Wirkung der verkehrsberuhigenden
Maßnahme (Fahrbahnerhöhung) durch Ausweichen auf den Gehweg zu entgehen, kann
nicht ausgeschlossen werden. Die Frage ob einem solchen vorsätzlichen,
illegalen Verhalten des fließenden
Verkehrs durch das Setzen von Pfosten zu begegnen ist, stellt sich an dieser
Stelle jedoch nicht.
Eine derartige, auch an vielen anderen Stellen im Stadtgebiet
geforderte, Maßnahme behindert nicht nur andere Verkehrsteilnehmer durch die
Einschränkung der Bewegungsfläche auf Gehwegen sondern stellt - als
zusätzliches Hindernis – eine nicht zu unterschätzende Gefahrenquelle für Menschen
mit Sehbehinderungen dar.
Es handelt sich weder um einen schlecht einsehbaren Bereich
noch kann die allgemein zu beobachtende, zunehmende Rücksichtslosigkeit im
Straßenverkehr durch solche Maßnahmen effektiv unterbunden werden. Durch das
Hochbord der derzeit im Bau befindlichen Verlängerung des Gehweges bis zur
Einmündung Irdelen wird die bisherige bequeme Auffahrmöglichkeit auf den
Gehweg, kurz vor Beginn der Fahrbahnerhöhung, beseitigt.
4. Aus
Fahrtrichtung Haan kommende, vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer sahen sich
seinerzeit veranlasst, die Geschwindigkeit im Bereich der Einmündung Kampstraße
bis zur Durchfahrt an der dahinterliegenden Engstelle deutlich zu erhöhen, um
Wartezeiten des nachrangigen Gegenverkehrs aus Richtung Solingen zu reduzieren.
Sobald Gegenverkehr vorhanden war, führten die Engstellen
seinerzeit somit sogar zu einer Erhöhung der Geschwindigkeiten im
Kreuzungsbereich - zu Lasten der Verkehrsteilnehmer auf der Kampstraße.
Anders als im Bürgerantrag geschildert, führt die
Fahrbahnerhöhung aus Fahrtrichtung Haan kommend zu einem ersten Abbremsen vor
der Kreuzung, einem weiteren Abbremsen an der Einmündung Kampstraße oder
zumindest zu keiner Geschwindigkeitserhöhung im Bereich der Einmündung und der
am Ende der Fahrbahnerhöhung befindlichen zweiten Schwelle.
Die Effekte, dass die Geschwindigkeiten vor und nach einer
verkehrsberuhigenden Maßnahme erhöht und nur im Bereich der baulich veränderten
Stelle reduziert sind sowie die damit verbundene höhere Lärmemission, sind bekannt,
aber leider auch nicht dauerhaft verhinderbar.
Weitere Geschwindigkeitsmessungen werden daher auch künftig
seitens der Polizei, des Kreises Mettmann und der Stadt sowohl auf der
Kampheider Straße als auch auf der Kampstraße vorgenommen werden.
5. Gegenstand
des Projektes „Verkehrsberuhigende Maßnahme Kampheider Straße“ war die Erhöhung
des Kreuzungsbereiches und Setzen von 2 Schwellen im Linienverlauf der
Kampheider Straße.
Da die nächste Fahrbahnverengung nach Verlassen des erhöhten
Bereiches auf der Kampstraße bereits nach lediglich 20 m erreicht und eine
erhebliche Geschwindigkeitserhöhung sowohl durch diesen geringen Abstand, als
auch aufgrund der geringen Straßenbreite und der sich anschließenden Kurve
ausgeschlossen sein dürfte, war die Umsetzung einer dritten Schwelle nicht
vorgesehen und wird auch weiterhin nicht als erforderlich angesehen.
6. Wenn
bereits die Wirksamkeit der verkehrsberuhigenden Maßnahme als unzureichend bzw.
als zu kleinräumig wirkend in Frage gestellt wird, dann macht dies deutlich,
dass sich die Aufstellung einer grundsätzlich sehr punktuell wirkenden,
stationären Geschwindigkeits-überwachungsanlage, insbesondere angesichts der
Länge der zu kontrollierenden Strecke keineswegs als „probates Mittel“ erweist.
Da jedoch eine solche Anlage vom Kreis Mettmann zu betreiben
wäre und die Einrichtung seiner Entscheidung unterliegt, wird die Verwaltung
eine entsprechende Anfrage an den Kreis richten.
Eine erste Geschwindigkeitsmessung im verkehrstechnisch
sensiblen Kreuzungsbereich hat allerdings die Wirksamkeit der Fahrbahnerhöhung
mit gefahrenen Geschwindigkeiten von durchschnittlich 23 km/h und einer V85 von
28 km/h bestätigt.
7. Unregelmäßigkeiten
in der Beschilderung der Kampheider Straße ab Einmündung Landstraße sind nicht
ersichtlich.
Das zu Beginn aufgestellte Verkehrszeichen 250 mit Zusatz
verbietet, wie bereits ausgeführt, allen Unberechtigten die Einfahrt. Mangels
Wendemöglichkeiten ist eine solche Beschilderung in Gegenrichtung auf Haaner
Stadtgebiet - ohne vorherige Ankündigung auf Solinger Stadtgebiet – nicht
umsetzbar. Die Bitte der Verwaltung, eine Änderung der Beschilderung auf
Solinger Stadtgebiet vorzunehmen, wurde erst kürzlich von der
Straßenverkehrsbehörde Solingen erneut abschlägig beschieden.
Eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h ist in den
Bereichen angeordnet, in denen eine solche Beschränkung der sogenannten
„Leichtigkeit des Verkehrs“ angemessen und damit vertretbar ist.
Beschlussvorschlag:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt.