Betreff
Verkehrssituation Kampheider Straße / Kampstraße
hier: Bürgerantrag von Herrn A. Köchl und weiteren Anliegern vom 18.06.2021
Vorlage
66/035/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Anlieger der Kampheider Straße und Kampstraße schildern die Verkehrssituation an der Kampheider Straße und Kampstraße in Bezug auf das Verkehrsaufkommen, die gefahrenen Geschwindigkeiten und das allgemeine Verhalten der Verkehrsteilnehmer als weiterhin angespannt. So sei nach dem zwecks Verkehrsberuhigung erfolgten Umbau des Kreuzungsbereiches Kampheider Straße/ Kampstraße ein Gewöhnungseffekt eingetreten.

 

Es wird daher Nachbesserungsbedarf in Bezug auf die Beschilderung und weitere bauliche bzw. sonstige, ergänzende Maßnahmen gesehen. Des Weiteren wird um rechtliche Stellungnahme zur bestehenden Beschilderung gebeten.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

1.     Die subjektive Behauptung, der Schwerlastverkehr (44 Tonnen) habe erheblich zugenommen, kann mangels Datenlage nicht nachvollzogen werden.

 

       Ein Änderung der Beschilderung könnte jedoch nicht ursächlich für eine etwaige Zunahme von LKW-Fahrten sein, da das an der Landstraße aufgestellte Verkehrszeichen 250 (Verbot der Einfahrt) mit dem Zusatz „Radverkehr und Anlieger frei“ sich bereits an sämtliche unberechtigte Verkehrsteilnehmer einschließlich Lastkraftwagen richtet und dies den Fahrzeugführern von 44-Tonnern bekannt ist.

 

       Eine zusätzliche Beschilderung an derselben Stelle mit einem ausschließlich an LKW gerichteten Verbot ist nach Straßenverkehrs-Ordnung nicht erlaubt.

 

       Sollte es eine Zunahme des LKW-Verkehrs geben, dann wäre die Ursache in einer allgemeinen Zunahme des Verkehrsaufkommens und/oder in einer Änderung des Quell-/Zielverkehrs zu suchen, die von der Beschilderung nicht beeinflusst wird.

 

2.     Die Änderung der Vorfahrtssituation an der Einmündung Kampstraße, nach der die in Richtung Solingen fahrenden Verkehrsteilnehmer den aus der Kampstraße ausfahrenden Verkehrsteilnehmern Vorfahrt gewähren müssen („Rechts-vor-Links“-Regelung) ergänzt die mit dem Umbau des Knotenpunktes beabsichtigte Verkehrsberuhigung.

 

       Die Unfalllage in diesem Bereich war laut Kreispolizeibehörde sowohl vor dem Umbau als auch - bisherigen Erkenntnissen zufolge - nach Umbau des Knotenpunktes unbedenklich.

 

       Da das Verkehrsaufkommen auf der Kampstraße geringer ausfällt als auf der Kampheider Straße ist eine Bevorrechtigung der Kampstraße durch Beschilderung als abbiegende Vorfahrtsstraße aus rechtlichen Gründen nicht zulässig.

 

       Dasselbe gilt für eine Bevorrechtigung eines Verkehrsberuhigten Bereiches (Kampheider Feld) mittels Rechts-vor-links-Regelung.

 

3.     Dass einzelne Verkehrsteilnehmer versuchen, der Wirkung der verkehrsberuhigenden Maßnahme (Fahrbahnerhöhung) durch Ausweichen auf den Gehweg zu entgehen, kann nicht ausgeschlossen werden. Die Frage ob einem solchen vorsätzlichen, illegalen  Verhalten des fließenden Verkehrs durch das Setzen von Pfosten zu begegnen ist, stellt sich an dieser Stelle jedoch nicht.

 

       Eine derartige, auch an vielen anderen Stellen im Stadtgebiet geforderte, Maßnahme behindert nicht nur andere Verkehrsteilnehmer durch die Einschränkung der Bewegungsfläche auf Gehwegen sondern stellt - als zusätzliches Hindernis – eine nicht zu unterschätzende Gefahrenquelle für Menschen mit Sehbehinderungen dar.

 

       Es handelt sich weder um einen schlecht einsehbaren Bereich noch kann die allgemein zu beobachtende, zunehmende Rücksichtslosigkeit im Straßenverkehr durch solche Maßnahmen effektiv unterbunden werden. Durch das Hochbord der derzeit im Bau befindlichen Verlängerung des Gehweges bis zur Einmündung Irdelen wird die bisherige bequeme Auffahrmöglichkeit auf den Gehweg, kurz vor Beginn der Fahrbahnerhöhung, beseitigt.

 

4.     Aus Fahrtrichtung Haan kommende, vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer sahen sich seinerzeit veranlasst, die Geschwindigkeit im Bereich der Einmündung Kampstraße bis zur Durchfahrt an der dahinterliegenden Engstelle deutlich zu erhöhen, um Wartezeiten des nachrangigen Gegenverkehrs aus Richtung Solingen zu reduzieren.

 

       Sobald Gegenverkehr vorhanden war, führten die Engstellen seinerzeit somit sogar zu einer Erhöhung der Geschwindigkeiten im Kreuzungsbereich - zu Lasten der Verkehrsteilnehmer auf der Kampstraße.

 

       Anders als im Bürgerantrag geschildert, führt die Fahrbahnerhöhung aus Fahrtrichtung Haan kommend zu einem ersten Abbremsen vor der Kreuzung, einem weiteren Abbremsen an der Einmündung Kampstraße oder zumindest zu keiner Geschwindigkeitserhöhung im Bereich der Einmündung und der am Ende der Fahrbahnerhöhung befindlichen zweiten Schwelle.

 

       Die Effekte, dass die Geschwindigkeiten vor und nach einer verkehrsberuhigenden Maßnahme erhöht und nur im Bereich der baulich veränderten Stelle reduziert sind sowie die damit verbundene höhere Lärmemission, sind bekannt, aber leider auch nicht dauerhaft verhinderbar.

 

       Weitere Geschwindigkeitsmessungen werden daher auch künftig seitens der Polizei, des Kreises Mettmann und der Stadt sowohl auf der Kampheider Straße als auch auf der Kampstraße vorgenommen werden.

 

5.     Gegenstand des Projektes „Verkehrsberuhigende Maßnahme Kampheider Straße“ war die Erhöhung des Kreuzungsbereiches und Setzen von 2 Schwellen im Linienverlauf der Kampheider Straße.

 

       Da die nächste Fahrbahnverengung nach Verlassen des erhöhten Bereiches auf der Kampstraße bereits nach lediglich 20 m erreicht und eine erhebliche Geschwindigkeitserhöhung sowohl durch diesen geringen Abstand, als auch aufgrund der geringen Straßenbreite und der sich anschließenden Kurve ausgeschlossen sein dürfte, war die Umsetzung einer dritten Schwelle nicht vorgesehen und wird auch weiterhin nicht als erforderlich angesehen.

 

6.     Wenn bereits die Wirksamkeit der verkehrsberuhigenden Maßnahme als unzureichend bzw. als zu kleinräumig wirkend in Frage gestellt wird, dann macht dies deutlich, dass sich die Aufstellung einer grundsätzlich sehr punktuell wirkenden, stationären Geschwindigkeits-überwachungsanlage, insbesondere angesichts der Länge der zu kontrollierenden Strecke keineswegs als „probates Mittel“ erweist.

 

       Da jedoch eine solche Anlage vom Kreis Mettmann zu betreiben wäre und die Einrichtung seiner Entscheidung unterliegt, wird die Verwaltung eine entsprechende Anfrage an den Kreis richten.

 

       Eine erste Geschwindigkeitsmessung im verkehrstechnisch sensiblen Kreuzungsbereich hat allerdings die Wirksamkeit der Fahrbahnerhöhung mit gefahrenen Geschwindigkeiten von durchschnittlich 23 km/h und einer V85 von 28 km/h bestätigt.

 

7.     Unregelmäßigkeiten in der Beschilderung der Kampheider Straße ab Einmündung Landstraße sind nicht ersichtlich.

 

       Das zu Beginn aufgestellte Verkehrszeichen 250 mit Zusatz verbietet, wie bereits ausgeführt, allen Unberechtigten die Einfahrt. Mangels Wendemöglichkeiten ist eine solche Beschilderung in Gegenrichtung auf Haaner Stadtgebiet - ohne vorherige Ankündigung auf Solinger Stadtgebiet – nicht umsetzbar. Die Bitte der Verwaltung, eine Änderung der Beschilderung auf Solinger Stadtgebiet vorzunehmen, wurde erst kürzlich von der Straßenverkehrsbehörde Solingen erneut abschlägig beschieden.

 

       Eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h ist in den Bereichen angeordnet, in denen eine solche Beschränkung der sogenannten „Leichtigkeit des Verkehrs“ angemessen und damit vertretbar ist.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Bürgerantrag wird abgelehnt.