Betreff
Gebührensatzung für den Rettungs- und Krankentransportdienst der Stadt Haan
Vorlage
32-2/017/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Verwaltung hatte zugesagt, die Rettungs- und Krankentransportdienstgebühren jährlich unter Berücksichtigung der Betriebskostenabrechnungen vorangegangener Jahre neu zu kalkulieren. Dem kommt die Verwaltung nunmehr nach. Eine frühere Vorlage war nicht möglich, weil dem Ordnungsamt nicht nur federführend viele Aufgaben bei der Bewältigung der weiterhin anhaltenden Corona-Pandemie zukommen, sondern auch weil noch die Organisation und Durchführung der Bundestagswahl  zu bearbeiten war. Nur durch die externe Hilfe eines anderen Amtes war die Erstellung überhaupt möglich.

 

Den Verbänden der Krankenkassen und dem Rechnungsprüfungsamt wurden die Kalkulation, die Betriebskostenabrechnung 2017 und die dazugehörigen Unterlagen im September und Oktober 2021 übersandt. Das Rechnungsprüfungsamt hat die Betriebskostenabrechnung 2017 und die Gebührenkalkulation 2021 abschließend geprüft.

 

Bei der Gebührenkalkulation 2021 befindet sich noch eine Beanstandung zu einer Aufwandsposition hinsichtlich der Kosten für die Mitwirkung der Hilfsorganisationen in Klärung, weil das RPA und die Verwaltung gegenteilige Auffassungen vertreten. Eine ggf. erforderliche Berichtigung kann über die zukünftige Betriebskostenabrechnung 2021 erfolgen.

 

Die Verbände der Krankenkassen haben ihr Einvernehmen mit E-Mail vom 04.11.2021 erklärt.

 

Einer Beschlussfassung stehen mithin keine Hindernisse mehr entgegen.

 

 

 

1. Allgemeine Änderungen in der Kalkulation 2021

 

Zuletzt hatte die Verwaltung in der Vorlage zur Gebührensatzung 2018 umfangreich zu Veränderungen bei der Berechnung der Gebühren berichtet. Wie schon die Gebührenkalkulationen 2019 und 2020 enthält auch die Kalkulation 2021 keine systematischen Änderungen. Sie basiert mithin vollumfänglich auf dem Kalkulationsschema 2018. Auch bei den einzelnen Kostenpositionen sind nahezu keine wesentlichen Änderungen eingetreten, welche einer besonderen Erläuterung bedürfen. Die wenigen erläuterungsbedürftigen Positionen sind nachstehend dargestellt.

 

 

2. Wesentliche Veränderungen

 

 

2.1 Verzinsung

 

Alljährlich veröffentlicht das Gemeindeprüfungsamt den kalkulatorischen Zinssatz, der maximal angewendet werden darf. Dieser Zinssatz durfte noch unter bestimmten Voraussetzungen um 0,5 % erhöht werden. Hiervon wurde regelmäßig Gebrauch gemacht. Aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dieser Zuschlag nicht mehr erlaubt. Mithin beträgt der kalkulatorische Zinssatz für 2021 jetzt 5,42 %.

 

 

2.2 Übersicht über die Entwicklung der Transportzahlen

 

Jahr

KTW

RTW

 

kalkuliert / BKA (Jahr)

Ist *

kalkuliert / BKA (Jahr)

Ist *

2015

4.450 / 4.326 (2018)

4.405

2.550 / 2.237 (2018)

2.686

2016

4.450 / 2.157 (2019)

2.284

2.550 / 3.824 (2019)

4.418

2017

3.220 / 1.713 (2021)

1.824

2.400 / 2.959 (2021)

3.452

2018

2.373 / -

1.972

3.100 / -

3.386

2019

1.550 / -

1.646

2.870 / -

3.411

2020

2.086 / -

1.929

2.650 / -

2.756

 

* Ist = Gesamttransporte (einschließlich nicht einkalkulierter / abgerechneter Fehl- und Fremdeinsätze)

 

  Für das Jahr 2021 wird beim Krankentransport ein Einsatzaufkommen erwartet, welches knapp unter den Zahlen 2019 liegen wird. Beim Rettungsdienst hingegen zeichnet sich im Vergleich zum Durchschnitt der Vorjahre ein steigendes Einsatzaufkommen ab. 

 

 

 

3. Betriebskostenabrechnungen aus Vorjahren (hier: 2017)

 

Im Jahr 2017 ist es aufgrund der deutlich gestiegenen Gebühren zu einem unerwartet hohen Rückgang der Einsätze beim Krankentransport gekommen. Dies hat - wie erwartet und bereits in den Sitzungsvorlagen der Vorjahre angekündigt - zu einer hohen Unterdeckung bei den Krankentransportgebühren geführt, welche zudem wg. der 4-Jahres-Regel im Kommunalabgabengesetz vollständig in 2021 eingerechnet werden muss.

 

Die Verbände der Krankenkasse haben in den Verhandlungen zu den Gebühren in 2021 zugestimmt, die Unterdeckungen aus dem Jahr 2017 in voller Höhe einzurechnen.    

 

Dies führt zu einer ungewöhnlich hohen Gebühr bei den Krankentransporten. Gleich wohl konnten Unterdeckungen, die aus Steuermitteln hätten finanziert werden müssen, vermieden werden.

 

4. Produkthaushalt und Gebührenbedarfsberechnung

 

Die Fraktion der Wählergemeinschaft Lebenswertes Haan hatte in der Sitzung des FOA am 16.11.2021 um Erläuterungen gebeten, warum im Haushalt bei dem Produkt Rettungsdienst in 2021 und künftigen Jahren Unterdeckungen dargestellt sind, obwohl grundsätzlich eine ausgeglichene Gebührenbedarfsberechnung erforderlich ist.

 

Die Veranschlagungen im Haushalt und die Berechnungen der Gebühren haben bereits unterschiedliche rechtliche Grundlagen mit abweichenden Zielsetzungen. Haushaltsrecht und Gebührenrecht dürfen nicht miteinander vermengt oder verglichen werden, sondern sind strikt zu trennen.

 

Dies bedeutet, dass Erträge und Aufwand dem Produkt Rettungsdienst sachlich oder fachlich zugeordnet sind, aber nach dem Gebührenrecht keine unmittelbar der gebührenrechnenden Einrichtung zuzuordnenden Kosten darstellen. 

 

Darüber hinaus gibt es noch spezialgesetzliche Regelungen und Rechtsprechung, welche Einfluss auf die Kosten nehmen, die in die Gebühr eingerechnet werden dürfen.

 

Auch die Verteilung von sog. Querschnitts- oder Overheadkosten kann unterschiedlich sein. In den Gebührenkalkulationen erfolgen zur Abdeckung dieser Kosten Aufschläge nach dem KGSt-Muster, während sie im Haushalt nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen dargestellt sein können.

 

Beispiele aus dem Produkt bzw. den Gebühren Rettungsdienst:

 

Ein Drittel der Fehleinsätze im Rettungs- und Krankentransportdienst ist zu Lasten der Stadt (Steuerzahler) mit der errechneten Gebühr als (fiktive) Einnahme einzurechnen. Hier ist bereits mit einer durchschnittlichen Unterdeckung von rd. 100.000 € jährlich zu rechnen.

 

Weitere Unterschiede ergeben sich bei der Berechnung und Anerkennung der Personalkostenfaktoren durch die Verbände der Krankenkassen oder die Begrenzung von Ausbildungskosten mittels ministeriellen Erlasses durch Pauschalen.

 

Auch Fortbildungskosten, welche nicht gesetzlich vorgeschrieben werden bzw. zur Aufrechterhaltung des Rettungsdienstes nicht unmittelbar erforderlich sind, dürfen nicht eingerechnet werden.   

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Satzung zur 9. Änderung der Gebührensatzung für den Rettungs- und Krankentransportdienst der Stadt Haan wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.

Finanz. Auswirkung:

Unter Berücksichtigung der neuen Gebührensätze kann der Ansatz für die Krankentransport- und Rettungsdienstgebühren um 200.000 EUR angehoben werden.