Sachverhalt:
Die Verwaltung hatte zugesagt, die Rettungs- und
Krankentransportdienstgebühren jährlich unter Berücksichtigung der
Betriebskostenabrechnungen vorangegangener Jahre neu zu kalkulieren. Dem kommt
die Verwaltung nunmehr nach. Eine frühere Vorlage war nicht möglich, weil dem
Ordnungsamt nicht nur federführend viele Aufgaben bei der Bewältigung der
weiterhin anhaltenden Corona-Pandemie zukommen, sondern auch weil noch die
Organisation und Durchführung der Bundestagswahl zu bearbeiten war. Nur durch die externe
Hilfe eines anderen Amtes war die Erstellung überhaupt möglich.
Den Verbänden der Krankenkassen und dem Rechnungsprüfungsamt wurden die
Kalkulation, die Betriebskostenabrechnung 2017 und die dazugehörigen Unterlagen
im September und Oktober 2021 übersandt. Das Rechnungsprüfungsamt hat die
Betriebskostenabrechnung 2017 und die Gebührenkalkulation 2021 abschließend
geprüft.
Bei der Gebührenkalkulation 2021 befindet sich noch eine Beanstandung zu
einer Aufwandsposition hinsichtlich der Kosten für die Mitwirkung der
Hilfsorganisationen in Klärung, weil das RPA und die Verwaltung gegenteilige
Auffassungen vertreten. Eine ggf. erforderliche Berichtigung kann über die
zukünftige Betriebskostenabrechnung 2021 erfolgen.
Die Verbände der Krankenkassen haben ihr Einvernehmen mit E-Mail vom
04.11.2021 erklärt.
Einer Beschlussfassung stehen mithin keine Hindernisse mehr entgegen.
1. Allgemeine Änderungen in
der Kalkulation 2021
Zuletzt hatte die Verwaltung in der Vorlage zur Gebührensatzung 2018
umfangreich zu Veränderungen bei der Berechnung der Gebühren berichtet. Wie
schon die Gebührenkalkulationen 2019 und 2020 enthält auch die Kalkulation 2021
keine systematischen Änderungen. Sie basiert mithin vollumfänglich auf dem
Kalkulationsschema 2018. Auch bei den einzelnen Kostenpositionen sind nahezu
keine wesentlichen Änderungen eingetreten, welche einer besonderen Erläuterung
bedürfen. Die wenigen erläuterungsbedürftigen Positionen sind nachstehend
dargestellt.
2. Wesentliche
Veränderungen
2.1 Verzinsung
Alljährlich veröffentlicht das Gemeindeprüfungsamt den kalkulatorischen
Zinssatz, der maximal angewendet werden darf. Dieser Zinssatz durfte noch unter
bestimmten Voraussetzungen um 0,5 % erhöht werden. Hiervon wurde regelmäßig
Gebrauch gemacht. Aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dieser
Zuschlag nicht mehr erlaubt. Mithin beträgt der kalkulatorische Zinssatz für
2021 jetzt 5,42 %.
2.2 Übersicht über die Entwicklung der Transportzahlen
Jahr |
KTW |
RTW |
||
|
kalkuliert / BKA (Jahr) |
Ist * |
kalkuliert / BKA (Jahr) |
Ist * |
2015 |
4.450
/ 4.326 (2018) |
4.405 |
2.550
/ 2.237 (2018) |
2.686 |
2016 |
4.450
/ 2.157 (2019) |
2.284 |
2.550
/ 3.824 (2019) |
4.418 |
2017 |
3.220
/ 1.713 (2021) |
1.824 |
2.400
/ 2.959 (2021) |
3.452 |
2018 |
2.373
/ - |
1.972 |
3.100
/ - |
3.386 |
2019 |
1.550
/ - |
1.646 |
2.870
/ - |
3.411 |
2020 |
2.086
/ - |
1.929 |
2.650
/ - |
2.756 |
* Ist = Gesamttransporte (einschließlich nicht einkalkulierter /
abgerechneter Fehl- und Fremdeinsätze)
Für das Jahr 2021 wird beim Krankentransport
ein Einsatzaufkommen erwartet, welches knapp unter den Zahlen 2019 liegen wird.
Beim Rettungsdienst hingegen zeichnet sich im Vergleich zum Durchschnitt der
Vorjahre ein steigendes Einsatzaufkommen ab.
3.
Betriebskostenabrechnungen aus Vorjahren (hier: 2017)
Im Jahr 2017 ist es aufgrund der deutlich gestiegenen Gebühren zu einem
unerwartet hohen Rückgang der Einsätze beim Krankentransport gekommen. Dies hat
- wie erwartet und bereits in den Sitzungsvorlagen der Vorjahre angekündigt -
zu einer hohen Unterdeckung bei den Krankentransportgebühren geführt, welche
zudem wg. der 4-Jahres-Regel im Kommunalabgabengesetz vollständig in 2021
eingerechnet werden muss.
Die Verbände der Krankenkasse haben in den Verhandlungen zu den Gebühren
in 2021 zugestimmt, die Unterdeckungen aus dem Jahr 2017 in voller Höhe
einzurechnen.
Dies führt zu einer ungewöhnlich hohen Gebühr bei den
Krankentransporten. Gleich wohl konnten Unterdeckungen, die aus Steuermitteln
hätten finanziert werden müssen, vermieden werden.
4. Produkthaushalt und Gebührenbedarfsberechnung
Die Fraktion der Wählergemeinschaft Lebenswertes Haan hatte in der
Sitzung des FOA am 16.11.2021 um Erläuterungen gebeten, warum im Haushalt bei
dem Produkt Rettungsdienst in 2021 und künftigen Jahren Unterdeckungen
dargestellt sind, obwohl grundsätzlich eine ausgeglichene
Gebührenbedarfsberechnung erforderlich ist.
Die Veranschlagungen im Haushalt und die Berechnungen der Gebühren haben
bereits unterschiedliche rechtliche Grundlagen mit abweichenden Zielsetzungen.
Haushaltsrecht und Gebührenrecht dürfen nicht miteinander vermengt oder
verglichen werden, sondern sind strikt zu trennen.
Dies bedeutet, dass Erträge und Aufwand dem Produkt Rettungsdienst
sachlich oder fachlich zugeordnet sind, aber nach dem Gebührenrecht keine
unmittelbar der gebührenrechnenden Einrichtung zuzuordnenden Kosten
darstellen.
Darüber hinaus gibt es noch spezialgesetzliche Regelungen und
Rechtsprechung, welche Einfluss auf die Kosten nehmen, die in die Gebühr
eingerechnet werden dürfen.
Auch die Verteilung von sog. Querschnitts- oder Overheadkosten kann
unterschiedlich sein. In den Gebührenkalkulationen erfolgen zur Abdeckung
dieser Kosten Aufschläge nach dem KGSt-Muster, während sie im Haushalt nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen dargestellt sein können.
Beispiele aus
dem Produkt bzw. den Gebühren Rettungsdienst:
Ein Drittel der Fehleinsätze im Rettungs- und Krankentransportdienst ist
zu Lasten der Stadt (Steuerzahler) mit der errechneten Gebühr als (fiktive)
Einnahme einzurechnen. Hier ist bereits mit einer durchschnittlichen
Unterdeckung von rd. 100.000 € jährlich zu rechnen.
Weitere Unterschiede ergeben sich bei der Berechnung und Anerkennung der
Personalkostenfaktoren durch die Verbände der Krankenkassen oder die Begrenzung
von Ausbildungskosten mittels ministeriellen Erlasses durch Pauschalen.
Auch Fortbildungskosten, welche nicht gesetzlich vorgeschrieben werden
bzw. zur Aufrechterhaltung des Rettungsdienstes nicht unmittelbar erforderlich
sind, dürfen nicht eingerechnet werden.
Beschlussvorschlag:
Die Satzung zur 9. Änderung der Gebührensatzung für den Rettungs- und
Krankentransportdienst der Stadt Haan wird in der Fassung der Anlage 1
beschlossen.
Finanz. Auswirkung:
Unter Berücksichtigung der neuen Gebührensätze kann der Ansatz für die Krankentransport- und Rettungsdienstgebühren um 200.000 EUR angehoben werden.