hier: Beschluss über die abgegebenen Stellungnahmen
Beschluss des Lärmaktionsplans
Sachverhalt:
1. Grundlagen zur Lärmaktionsplanung
Die Lärmaktionsplanung ist ein
Planungsinstrument, das an der Belastung durch Umgebungslärm ansetzt. Den
rechtlichen Hintergrund bildet der sechste Teil des
Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) über die Lärmminderungsplanung[1] in Verbindung mit der
europäischen Umgebungslärmrichtlinie[2].
Umgebungslärm wird dabei gem. §
47 b BImSchG als belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien
definiert, die durch Aktivitäten des Menschen ausgelöst werden. Hierin ist auch
Lärm inbegriffen, der durch Straßenverkehr und Schienenverkehr entsteht.[3]
Ziel der Planung ist es,
Umgebungslärm vorrangig an den Orten zu reduzieren, wo die Geräuschbelastung
ein gesundheitsschädliches Ausmaß erreicht hat. Ein weiteres Ziel ist die
Ausweisung von ruhigen Gebieten.
Als Grundlage für die
Lärmaktionsplanung gem. § 47d BImSchG wird Umgebungslärm rechnerisch ermittelt und in Lärmkarten
gem. § 47c BImSchG dargestellt.
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
(LANUV) führt für Kommunen, die nicht Ballungsräume sind - somit auch für Haan
- die Lärmkartierung durch[4].
In NRW sind die Kommunen für die Aufstellung der Lärmaktionspläne
verantwortlich[5]. Der Lärmaktionsplan ist dabei
keine eigenständige Rechtsgrundlage zur Durchführung von Maßnahmen baulicher
oder straßenverkehrlicher Art, sondern es sind zur Durchführung die sogenannten
„spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen“ anzuwenden.
Zudem sind die Kommunen zwar die
planaufstellende Behörde, selbst aber häufig nicht für die Durchführung von
denkbaren Maßnahmen zuständig. Maßnahmen können nur wirksam in den
Lärmaktionsplan aufgenommen werden, wenn die für die Umsetzung zuständigen
Behörden bzw. Träger öffentlicher Verwaltung dem zugestimmt haben.
2.
Planungserfordernis für einen
Lärmaktionsplan der 3. Runde
Die Stadt Haan hat im gesetzlich
vorgesehenen zweistufigen Verfahren in 2013 (Stufe 1) und in 2017 (Stufe 2)
Lärmaktionspläne erstellt.
Nach ihrer erstmaligen
Aufstellung müssen Lärmaktionspläne bei bedeutsamen Entwicklungen für die
Lärmsituation, ansonsten alle fünf Jahre überprüft und erforderlichenfalls
überarbeitet werden. Die Überarbeitungsstände der Lärmkarten und
Lärmaktionspläne werden dabei als „Runden“ bezeichnet.
Zur 3. Runde der Lärmaktionsplanung
wurden neben der A 46, der B 228 und der L 357 erstmals auch Abschnitte der L
288 und L 423 mit kartiert.
Die Auswertung der Lärmkarten
ergab, dass tagsüber rd. 150 Personen in ihren Wohnungen Geräuschpegeln von
über 70 dB(A) LDEN und nachts rd. 250 Personen
Geräuschpegeln von mehr als 60 dB (A) LNIGHT ausgesetzt sind.
Bei der Lärmkartierung der 3.
Runde wurden somit im Haaner Stadtgebiet neue Straßenabschnitte erfasst und es liegen weiterhin hohe Betroffenenzahlen vor. Es besteht daher
ein Anpassungsbedarf bzw. Bedarf der Aufstellung eines Lärmaktionsplans der 3.
Runde.
Für die Ausarbeitung der Lärmkarten für die
Haupteisenbahnstrecken des Bundes und die Aufstellung eines bundesweiten
Lärmaktionsplanes mit Maßnahmen in Bundeshoheit ist das Eisenbahn-Bundesamt
(EBA) zuständig.
3. Entwurf des Lärmaktionsplans der 3. Runde
Mit der Ausarbeitung des Lärmaktionsplans der 3. Runde wurde das
Büro Stadtverkehr, Hilden beauftragt. Der Rat der Stadt Haan hat am 29.06.2021 dem
eingebrachten Entwurf des Lärmaktionsplans mit Ergänzungen zugestimmt. Die
Ergänzungen wurden in den Entwurf des Lärmaktionsplans eingearbeitet, der damit
in der Fassung vom 06.09.2021 vorgelegt wurde.
Der Lärmaktionsplan der 3. Runde beinhaltet fünf
Schwerpunktbereiche für die Lärmaktionsplanung:
Straße |
Straßenabschnitt |
A 46 |
Zwischen Anschlussstellen „Haan West“ und
„Haan Ost“ |
B 228 |
Düsseldorfer Straße, Bahnhofstraße,
Kaiserstraße, Alleestraße, Elberfelder Straße |
L 357 |
Westring, Gräfrather Straße, Gruitener
Straße |
L 288 |
Ohligser Straße (zw. Sombers und
Büssingstraße) |
L 423 |
Mettmanner Straße (zw. Stadtgrenze Mettmann
und Osterholzer Straße/ Pastor-Vömel-Straße) |
Um die Anzahl der Betroffenen zu minimieren, wurden verschiedene
kurz- bis langfristige Maßnahmen - bzw.
Prüfaufträge für Maßnahmen - für die Maßnahmenbereiche
aufgeführt (siehe u. a.
Maßnahmensteckbriefe für die jeweiligen Straßenzüge in Kapitel 6). Erstere beinhalten grundsätzlich zügig umsetzbare Maßnahmen, wie
z. B. die Absenkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Zu den langfristigen
Maßnahmen zählen u. a. die Erneuerung der Fahrbahndecke und die Verwendung von
lärmminderndem Asphalt sowie die Errichtung von Lärmschutzwänden. Viele
Maßnahmen, wie z. B. zur Förderung des Radverkehrs wurden bereits auch im
Verkehrsentwicklungsplan verankert, so dass auf diese verwiesen wird.
4. Auswertung der
Beteiligungsverfahren
In vorgenannter Sitzung des
Rates wurde der Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Lärmaktionsplans der
3. Runde und zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, gefasst.
Der Entwurf des Lärmaktionsplans
in der Fassung vom 06.09.2021 wurde entsprechend der Bekanntmachung am
17.09.2021 in der Zeit vom 24.09.2021 bis zum 25.10.2021 öffentlich ausgelegt.
Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 17.09.2021 bzw. Email vom 22.09.2021 von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und zur Abgabe einer Stellungnahme bis zu o. g. Frist aufgefordert. Um Lärmbelastungen möglichst gemeindegebietsübergreifend begegnen zu können, wurden mit gleichem Schreiben auch die Nachbarstädte angeschrieben.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Die seitens der beteiligten
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, der Nachbarstädte und der
Naturschutzverbände vorgebrachten Anregungen sind mit dem Ergebnis der Prüfung
der Anlage 1 zu entnehmen.
Der Bund hat von den Ländern die
Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung, Verwaltung und Finanzierung der Autobahnen
übernommen. Hierfür hat er das Fernstraßen-Bundesamt und die Autobahn GmbH des
Bundes gegründet. Er übernimmt somit für die A 46 Aufgaben, die vormals bei der
Bezirksregierung Düsseldorf und Straßen.NRW lagen. Vor diesem Hintergrund nimmt
nun in der 3. Runde der Lärmaktionsplanung die Autobahn GmbH zu den Maßnahmen,
die die A 46 betreffen, Stellung. Gleichzeitig gab es bei Straßen.NRW
Umstrukturierungen, so dass hier nicht mehr die Regionalniederlassung
Niederrhein, sondern erstmals die nun zuständige Regionalniederlassung Ruhr
Stellung nimmt.
In der Stellungnahme von Straßen.NRW werden hinsichtlich der Absenkung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeiten auf der B 228, L 288 und L 357 die
Vorschriften zum Fachrecht genannt. Vor dem Hintergrund, dass die
vormals zuständige Regionalniederlassung bereits Berechnungen nach den
Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90) durchgeführt hatte, sich
seitdem das Verkehrsaufkommen im Hinblick auf Lärmauswirkungen nicht wesentlich
geändert hat und die RLS 90 vorerst weiterhin die Berechnungsmethode für
straßenverkehrliche Lärmschutzmaßnahmen ist, war die Verwaltung zwar von einer
etwas konkreteren Aussage ausgegangen. Eine solche ist aber für den
Verfahrensabschluss der Aufstellung des Lärmaktionsplans der 3. Runde auch
nicht erforderlich, da die Überprüfung der lärmtechnischen Auswirkungen nach
RLS 19 / RLS 90 im Lärmaktionsplan als notwendige Voraussetzung beschrieben
ist.
Zum Beschluss anstehender Lärmaktionsplan
Aufgrund der Eingaben im
Beteiligungsverfahren und den Prüfergebnissen der Verwaltung wurden Änderungen
in den Entwurf des Lärmaktionsplans eingearbeitet.
Die Änderungen beinhalten redaktionelle Änderungen bzw. Änderungen im Hinblick
auf Zuständigkeiten. Eine Anpassung der Prüfaufträge bzw. Maßnahmen des
Lärmaktionsplans ist nicht erforderlich.
Der zum Beschluss anstehende
Lärmaktionsplan der 3. Runde in der Fassung vom 19.11.2021 ist Anlage 2 zu
entnehmen.
5.
Beschlussempfehlung, weiteres
Vorgehen und Ausblick
Die Verwaltung empfiehlt, den Prüfergebnissen in Anlage 1 zuzustimmen und den Lärmaktionsplan der 3. Runde in der Fassung vom 19.11.2021 zu beschließen. Die Stadt Haan ist aufgefordert, das Verfahren der Lärmaktionsplan der 3. Runde schnellstmöglich abzuschließen.
Nach erfolgter Beschlussfassung durch den Rat wird der Lärmaktionsplan der 3. Runde an die Europäische Union gemeldet.
Die Frist zur Erstellung der Lärmaktionspläne der 4. Runde - oder ihrer Überprüfung und ggfs. Übernahme - ist auf den 18.07.2024 terminiert.
Aufgrund der in der 4. Runde erstmals anzuwendenden europäisch harmonisierten Umgebungslärm-Berechnungsmethode „CNOSSOS“ sind national und damit auch in Haan rechnerisch erhebliche Betroffenenzuwächse zu erwarten. Die Verwaltung geht davon aus, dass damit auch eine bessere Argumentationsbasis gegenüber den für die Umsetzung von Maßnahmen zuständigen Trägern öffentlicher Verhaltung zur Umsetzung von Lärmminderungsmaßnahmen geschaffen wird.
[1] BImSchG §§ 47 a-f
[2] Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juli 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm
[3] Weitere allgemeine Grundlagen zur Lärmminderungsplanung und Umgebungslärmrichtlinie - u. a. zu den verwendeten Lärmindizes (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex „LDEN“ und Nacht-Lärmindex „LNight“) - sind neben den Ausführungen im Lärmaktionsplan u. a. im Umgebungslärmportal des Landes unter http://www.umgebungslaerm.nrw.de/ veröffentlicht.
[4]
In der Lärmkarte „Straße“ werden dabei in der 3. Runde die Lärmbelastungen im
Einwirkbereich von Hauptverkehrsstraßen (Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen)
mit einem Verkehrsaufkommen von über 3 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr (~
8.220 Kfz/Tag) dargestellt. In der Lärmkarte „Schiene“ werden Lärmbelastungen
im Einwirkbereich von Hauptschienenstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von
über 30.000 Zügen (~ 82 Züge/Tag) pro Jahr abgebildet.
[5] Was „Lärmprobleme und Lärmauswirkungen“ sind, die eine Lärmaktionsplanung auslösen, wird im Gesetz nicht ausgeführt. Das Umweltbundesamt empfiehlt als „Auslösekriterien für die Lärmaktionsplanung“ Werte in Höhe von 65/55 dB(A) LDEN/LNight, die zur Vermeidung gesundheitlicher Beeinträchtigungen in einem kurzfristigen Zeitraum durch Lärmaktionsplanung vermieden werden sollen, Werte in Höhe von 55/45 dB(A) LDEN/LNight, die zur Vermeidung erheblicher Belästigungen mittelfristig mit einem Lärmaktionsplan vermieden werden sollen sowie Werte in Höhe von 50/40 dB(A) LDEN/LNight, die zur Vermeidung von Belästigungen langfristig durch Lärmaktionsplanung vermieden werden sollen.
Gemäß Runderlass des MUNLV „Lärmaktionsplanung“ vom 07.02.2008 liegen Lärmprobleme im Sinne des § 47 d Abs. 1 BImSchG auf jeden Fall vor, wenn an Wohnungen, Schulen, Krankenhäusern oder anderen schutzwürdigen Gebäuden ein LDEN von 70 dB(A) oder ein LNight von 60 dB(A) erreicht oder überschritten wird. Für diese Bereiche besteht dringlichster Handlungsbedarf.
Beschlussvorschlag:
1. Über
die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen
wird entsprechend dem Ergebnis der Prüfung in dieser Sitzungsvorlage
entschieden.
2. Der Lärmaktionsplan der 3. Runde gem. § 47d BImSchG in der Fassung vom 19.11.2021 wird beschlossen.