Betreff
Lärmaktionsplanung der Stadt Haan der 3. Runde
hier: Beschluss über die abgegebenen Stellungnahmen
Beschluss des Lärmaktionsplans
Vorlage
61/041/2021/1
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

 

1.     Grundlagen zur Lärmaktionsplanung

Die Lärmaktionsplanung ist ein Planungsinstrument, das an der Belastung durch Umgebungslärm ansetzt. Den rechtlichen Hintergrund bildet der sechste Teil des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) über die Lärmminderungsplanung[1] in Verbindung mit der europäischen Umgebungslärmrichtlinie[2].

Umgebungslärm wird dabei gem. § 47 b BImSchG als belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien definiert, die durch Aktivitäten des Menschen ausgelöst werden. Hierin ist auch Lärm inbegriffen, der durch Straßenverkehr und Schienenverkehr entsteht.[3]

Ziel der Planung ist es, Umgebungslärm vorrangig an den Orten zu reduzieren, wo die Geräuschbelastung ein gesundheitsschädliches Ausmaß erreicht hat. Ein weiteres Ziel ist die Ausweisung von ruhigen Gebieten.

Als Grundlage für die Lärmaktionsplanung gem. § 47d BImSchG wird Umgebungslärm rechnerisch ermittelt und in Lärmkarten gem. § 47c BImSchG dargestellt. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) führt für Kommunen, die nicht Ballungsräume sind - somit auch für Haan - die Lärmkartierung durch[4].

In NRW sind die Kommunen für die Aufstellung der Lärmaktionspläne verantwortlich
[5]. Der Lärmaktionsplan ist dabei keine eigenständige Rechtsgrundlage zur Durchführung von Maßnahmen baulicher oder straßenverkehrlicher Art, sondern es sind zur Durchführung die sogenannten „spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen“ anzuwenden.

Zudem sind die Kommunen zwar die planaufstellende Behörde, selbst aber häufig nicht für die Durchführung von denkbaren Maßnahmen zuständig. Maßnahmen können nur wirksam in den Lärmaktionsplan aufgenommen werden, wenn die für die Umsetzung zuständigen Behörden bzw. Träger öffentlicher Verwaltung dem zugestimmt haben.

 

2.     Planungserfordernis für einen Lärmaktionsplan der 3. Runde

Die Stadt Haan hat im gesetzlich vorgesehenen zweistufigen Verfahren in 2013 (Stufe 1) und in 2017 (Stufe 2) Lärmaktionspläne erstellt.

Nach ihrer erstmaligen Aufstellung müssen Lärmaktionspläne bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten alle fünf Jahre überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden. Die Überarbeitungsstände der Lärmkarten und Lärmaktionspläne werden dabei als „Runden“ bezeichnet.

Zur 3. Runde der Lärmaktionsplanung wurden neben der A 46, der B 228 und der L 357 erstmals auch Abschnitte der L 288 und L 423 mit kartiert.

Die Auswertung der Lärmkarten ergab, dass tagsüber rd. 150 Personen in ihren Wohnungen Geräuschpegeln von über 70 dB(A) LDEN und nachts rd. 250 Personen Geräuschpegeln von mehr als 60 dB (A) LNIGHT ausgesetzt sind.

Bei der Lärmkartierung der 3. Runde wurden somit im Haaner Stadtgebiet neue Straßenabschnitte erfasst und es liegen weiterhin hohe Betroffenenzahlen vor. Es besteht daher ein Anpassungsbedarf bzw. Bedarf der Aufstellung eines Lärmaktionsplans der 3. Runde.

Für die Ausarbeitung der Lärmkarten für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes und die Aufstellung eines bundesweiten Lärmaktionsplanes mit Maßnahmen in Bundeshoheit ist das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) zuständig.

 

3.     Entwurf des Lärmaktionsplans der 3. Runde

Mit der Ausarbeitung des Lärmaktionsplans der 3. Runde wurde das Büro Stadtverkehr, Hilden beauftragt. Der Rat der Stadt Haan hat am 29.06.2021 dem eingebrachten Entwurf des Lärmaktionsplans mit Ergänzungen zugestimmt. Die Ergänzungen wurden in den Entwurf des Lärmaktionsplans eingearbeitet, der damit in der Fassung vom 06.09.2021 vorgelegt wurde.

Der Lärmaktionsplan der 3. Runde beinhaltet fünf Schwerpunktbereiche für die Lärmaktionsplanung:

 

Straße

Straßenabschnitt

A 46

Zwischen Anschlussstellen „Haan West“ und „Haan Ost“

B 228

Düsseldorfer Straße, Bahnhofstraße, Kaiserstraße, Alleestraße, Elberfelder Straße

L 357

Westring, Gräfrather Straße, Gruitener Straße

L 288

Ohligser Straße (zw. Sombers und Büssingstraße)

L 423

Mettmanner Straße (zw. Stadtgrenze Mettmann und Osterholzer Straße/ Pastor-Vömel-Straße)

Um die Anzahl der Betroffenen zu minimieren, wurden verschiedene kurz- bis langfristige Maßnahmen - bzw. Prüfaufträge für Maßnahmen - für die Maßnahmenbereiche aufgeführt (siehe u. a. Maßnahmensteckbriefe für die jeweiligen Straßenzüge in Kapitel 6). Erstere beinhalten grundsätzlich zügig umsetzbare Maßnahmen, wie z. B. die Absenkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Zu den langfristigen Maßnahmen zählen u. a. die Erneuerung der Fahrbahndecke und die Verwendung von lärmminderndem Asphalt sowie die Errichtung von Lärmschutzwänden. Viele Maßnahmen, wie z. B. zur Förderung des Radverkehrs wurden bereits auch im Verkehrsentwicklungsplan verankert, so dass auf diese verwiesen wird.

 

4.     Auswertung der Beteiligungsverfahren

In vorgenannter Sitzung des Rates wurde der Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Lärmaktionsplans der 3. Runde und zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, gefasst.

Der Entwurf des Lärmaktionsplans in der Fassung vom 06.09.2021 wurde entsprechend der Bekanntmachung am 17.09.2021 in der Zeit vom 24.09.2021 bis zum 25.10.2021 öffentlich ausgelegt.

Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 17.09.2021 bzw. Email vom 22.09.2021 von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und zur Abgabe einer Stellungnahme bis zu o. g. Frist aufgefordert. Um Lärmbelastungen möglichst gemeindegebietsübergreifend begegnen zu können, wurden mit gleichem Schreiben auch die Nachbarstädte angeschrieben.

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Die seitens der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, der Nachbarstädte und der Naturschutzverbände vorgebrachten Anregungen sind mit dem Ergebnis der Prüfung der Anlage 1 zu entnehmen.

Der Bund hat von den Ländern die Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung, Verwaltung und Finanzierung der Autobahnen übernommen. Hierfür hat er das Fernstraßen-Bundesamt und die Autobahn GmbH des Bundes gegründet. Er übernimmt somit für die A 46 Aufgaben, die vormals bei der Bezirksregierung Düsseldorf und Straßen.NRW lagen. Vor diesem Hintergrund nimmt nun in der 3. Runde der Lärmaktionsplanung die Autobahn GmbH zu den Maßnahmen, die die A 46 betreffen, Stellung. Gleichzeitig gab es bei Straßen.NRW Umstrukturierungen, so dass hier nicht mehr die Regionalniederlassung Niederrhein, sondern erstmals die nun zuständige Regionalniederlassung Ruhr Stellung nimmt.


In der Stellungnahme von Straßen.NRW werden hinsichtlich der Absenkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten auf der B 228, L 288 und L 357 die Vorschriften zum Fachrecht
genannt. Vor dem Hintergrund, dass die vormals zuständige Regionalniederlassung bereits Berechnungen nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90) durchgeführt hatte, sich seitdem das Verkehrsaufkommen im Hinblick auf Lärmauswirkungen nicht wesentlich geändert hat und die RLS 90 vorerst weiterhin die Berechnungsmethode für straßenverkehrliche Lärmschutzmaßnahmen ist, war die Verwaltung zwar von einer etwas konkreteren Aussage ausgegangen. Eine solche ist aber für den Verfahrensabschluss der Aufstellung des Lärmaktionsplans der 3. Runde auch nicht erforderlich, da die Überprüfung der lärmtechnischen Auswirkungen nach RLS 19 / RLS 90 im Lärmaktionsplan als notwendige Voraussetzung beschrieben ist.

 

Zum Beschluss anstehender Lärmaktionsplan

Aufgrund der Eingaben im Beteiligungsverfahren und den Prüfergebnissen der Verwaltung wurden Änderungen in den Entwurf des Lärmaktionsplans eingearbeitet.
Die Änderungen beinhalten redaktionelle Änderungen bzw. Änderungen im Hinblick auf Zuständigkeiten.
Eine Anpassung der Prüfaufträge bzw. Maßnahmen des Lärmaktionsplans ist nicht erforderlich.

Der zum Beschluss anstehende Lärmaktionsplan der 3. Runde in der Fassung vom 19.11.2021 ist Anlage 2 zu entnehmen.

 

5.     Beschlussempfehlung, weiteres Vorgehen und Ausblick

Die Verwaltung empfiehlt, den Prüfergebnissen in Anlage 1 zuzustimmen und den Lärmaktionsplan der 3. Runde in der Fassung vom 19.11.2021 zu beschließen. Die Stadt Haan ist aufgefordert, das Verfahren der Lärmaktionsplan der 3. Runde schnellstmöglich abzuschließen.

Nach erfolgter Beschlussfassung durch den Rat wird der Lärmaktionsplan der 3. Runde an die Europäische Union gemeldet.

Die Frist zur Erstellung der Lärmaktionspläne der 4. Runde - oder ihrer Überprüfung und ggfs. Übernahme - ist auf den 18.07.2024 terminiert.

Aufgrund der in der 4. Runde erstmals anzuwendenden europäisch harmonisierten Umgebungslärm-Berechnungsmethode „CNOSSOS“ sind national und damit auch in Haan rechnerisch erhebliche Betroffenenzuwächse zu erwarten. Die Verwaltung geht davon aus, dass damit auch eine bessere Argumentationsbasis gegenüber den für die Umsetzung von Maßnahmen zuständigen Trägern öffentlicher Verhaltung zur Umsetzung von Lärmminderungsmaßnahmen geschaffen wird.



[1] BImSchG §§ 47 a-f

[2] Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juli 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm

[3] Weitere allgemeine Grundlagen zur Lärmminderungsplanung und Umgebungslärmrichtlinie - u. a. zu den verwendeten Lärmindizes (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex „LDEN“ und Nacht-Lärmindex „LNight“) - sind neben den Ausführungen im Lärmaktionsplan u. a. im Umgebungslärmportal des Landes unter http://www.umgebungslaerm.nrw.de/ veröffentlicht.

[4] In der Lärmkarte „Straße“ werden dabei in der 3. Runde die Lärmbelastungen im Einwirkbereich von Hauptverkehrsstraßen (Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen) mit einem Verkehrsaufkommen von über 3 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr (~ 8.220 Kfz/Tag) dargestellt. In der Lärmkarte „Schiene“ werden Lärmbelastungen im Einwirkbereich von Hauptschienenstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 30.000 Zügen (~ 82 Züge/Tag) pro Jahr abgebildet.

[5] Was „Lärmprobleme und Lärmauswirkungen“ sind, die eine Lärmaktionsplanung auslösen, wird im Gesetz nicht ausgeführt. Das Umweltbundesamt empfiehlt als „Auslösekriterien für die Lärmaktionsplanung“ Werte in Höhe von 65/55 dB(A) LDEN/LNight, die zur Vermeidung gesundheitlicher Beeinträchtigungen in einem kurzfristigen Zeitraum durch Lärmaktionsplanung vermieden werden sollen, Werte in Höhe von 55/45 dB(A) LDEN/LNight, die zur Vermeidung erheblicher Belästigungen mittelfristig mit einem Lärmaktionsplan vermieden werden sollen sowie Werte in Höhe von 50/40 dB(A) LDEN/LNight, die zur Vermeidung von Belästigungen langfristig durch Lärmaktionsplanung vermieden werden sollen.

Gemäß Runderlass des MUNLV „Lärmaktionsplanung“ vom 07.02.2008 liegen Lärmprobleme im Sinne des § 47 d Abs. 1 BImSchG auf jeden Fall vor, wenn an Wohnungen, Schulen, Krankenhäusern oder anderen schutzwürdigen Gebäuden ein LDEN von 70 dB(A) oder ein LNight von 60 dB(A) erreicht oder überschritten wird. Für diese Bereiche besteht dringlichster Handlungsbedarf.

 

Beschlussvorschlag:

 

1.    Über die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen wird entsprechend dem Ergebnis der Prüfung in dieser Sitzungsvorlage entschieden.

2.    Der Lärmaktionsplan der 3. Runde gem. § 47d BImSchG in der Fassung vom 19.11.2021 wird beschlossen.