Bericht über die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung
Sachverhalt:
Der Entwurf des Gesamtabschlusses 2015 zum Bilanzstichtag 31.12.2015 wurde in den Rat eingebracht, zur Kenntnis genommen und zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen. Die Prüfung erfolgte anhand der zum Zeitpunkt der gesetzlichen Aufstellungsfrist des Gesamtabschlusses gültigen Fassung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW).
Gemäß § 116 Abs. 6 GO NRW ist der Gesamtabschluss dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergibt. Die Prüfung des Gesamtabschlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. Der Gesamtlagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Gesamtabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde erwecken. Da § 101 Abs. 2 bis 8 GO NRW entsprechend gilt, bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss in Gemeinden, in denen eine örtliche Rechnungsprüfung besteht, zur Durchführung der Prüfung dieser Rechnungsprüfung.
Das Prüfungsamt des Kreises hat die Durchführung der Prüfung übernommen. Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Das Ergebnis der Prüfung ist in dem anliegenden Prüfbericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses zusammengefasst, der einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Prüfungsamtes enthält.
Während der Jahresabschluss nach § 96 Abs. 1 GO NRW vom Rat festzustellen ist, ist der Gesamtabschluss gemäß § 116 Abs. 1 Satz 3 GO NRW durch Beschluss zu bestätigen.
Nach § 1 des Gesetzes zur Beschleunigung der
Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse ist der Anzeige des – geprüften –
Gesamtabschlusses bei der Aufsichtsbehörde der vom Bürgermeister aufgestellte
Entwurf der Gesamtabschlüsse 2011 - 2014 beizufügen, soweit dieser noch nicht
angezeigt wurde.
Die Aufstellung der Gesamtabschlüsse für die
Jahre 2016 bis 2018 ist noch offen. Das Gesetz zur Beschleunigung kommunaler
Gesamtabschlüsse läuft planmäßig Ende 2021 aus. Der Städte- und Gemeindebund
hat sich diesbezüglich an das Landesministerium für Heimat, Kommunales, Bau und
Gleichstellung gewandt und die Sinnhaftigkeit des Nachholens in Frage gestellt.
Ziel sollte ein möglicher Ersatz der Gesamtabschlüsse für die Vergangenheit
durch Beteiligungsberichte sein. In einer Stellungnahme der Kommunalen Spitzenverbände
Nordrhein-Westfalen zum Gesetzentwurf der Landesregierung eines „Gesetzes zur
Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ vom 18.08.2021 wurde das Anliegen
nochmals bekräftigt. Das „Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler
Gesamtabschlüsse“ sollte um die Möglichkeit ergänzt werden, den Entwurf des
Gesamtabschlusses durch einen Beteiligungsbericht i.S.d. § 117 GO NRW ersetzen
zu dürfen bzw. sollte die Geltungsdauer des Gesetzes zumindest um zwei Jahre
verlängert werden.
Beschlussvorschlag:
Beschlussvorschlag für den Rechnungsprüfungsausschuss:
1.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss macht sich den Prüfbericht des Prüfungsamtes über
die Prüfung des Gesamtabschlusses 2015 und den uneingeschränkten
Bestätigungsvermerk zu eigen und fasst das Ergebnis seiner Beratungen in dem
anliegenden Bestätigungsvermerk, der in der Sitzung von der Vorsitzenden des
Rechnungsprüfungsausschusses unterzeichnet wird, zusammen.
2.
Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat gemäß §§ 116, 96 und 101 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der zum Zeitpunkt der gesetzlichen
Aufstellungsfrist des Gesamtabschlusses gültigen Fassung die Bestätigung des
Gesamtabschlusses zum 31.12.2015.
3.
Der Ausschuss
empfiehlt den Ratsmitgliedern gemäß § 116 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 4 GO
NRW in der zum Zeitpunkt der gesetzlichen Aufstellungsfrist des
Gesamtabschlusses gültigen Fassung die Entlastung der Bürgermeisterin.
Beschlussvorschlag
für den Haupt- und Finanzausschuss und Rat:
1. Der Rat bestätigt gemäß §§ 116, 96 und 101 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der zum Zeitpunkt
der gesetzlichen Aufstellungsfrist des Gesamtabschlusses gültigen Fassung den
Gesamtabschluss zum 31.12.2015.
2.
Die
Ratsmitglieder sprechen gemäß § 116 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 4 GO NRW in
der zum Zeitpunkt der gesetzlichen Aufstellungsfrist des Gesamtabschlusses
gültigen Fassung der Bürgermeisterin die Entlastung aus.
3.
Der Rat
beschließt, das Wahlrecht gem. § 1 des Gesetzes zur Beschleunigung der
Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse in dem Sinne auszuüben, dass der
Anzeige des Gesamtabschlusses 2015 die von der Bürgermeisterin bestätigten
Entwurfsfassungen der Gesamtabschlüsse 2011 - 2014 beigefügt wird.