Sachverhalt:

 

Der Entwurf des Gesamtabschlusses 2015 zum Bilanzstichtag 31.12.2015 wurde in den Rat eingebracht, zur Kenntnis genommen und zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen. Die Prüfung erfolgte anhand der zum Zeitpunkt der gesetzlichen Aufstellungsfrist des Gesamtabschlusses gültigen Fassung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW).

 

Gemäß § 116 Abs. 6 GO NRW ist der Gesamtabschluss dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergibt. Die Prüfung des Gesamtabschlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. Der Gesamtlagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Gesamtabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde erwecken. Da § 101 Abs. 2 bis 8 GO NRW entsprechend gilt, bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss in Gemeinden, in denen eine örtliche Rechnungsprüfung besteht, zur Durchführung der Prüfung dieser Rechnungsprüfung.

 

Das Prüfungsamt des Kreises hat die Durchführung der Prüfung übernommen. Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Das Ergebnis der Prüfung ist in dem anliegenden Prüfbericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses zusammengefasst, der einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Prüfungsamtes enthält.

 

Während der Jahresabschluss nach § 96 Abs. 1 GO NRW vom Rat festzustellen ist, ist der Gesamtabschluss gemäß § 116 Abs. 1 Satz 3 GO NRW durch Beschluss zu bestätigen.

 

Nach § 1 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse ist der Anzeige des – geprüften – Gesamtabschlusses bei der Aufsichtsbehörde der vom Bürgermeister aufgestellte Entwurf der Gesamtabschlüsse 2011 - 2014 beizufügen, soweit dieser noch nicht angezeigt wurde.

 

Die Aufstellung der Gesamtabschlüsse für die Jahre 2016 bis 2018 ist noch offen. Das Gesetz zur Beschleunigung kommunaler Gesamtabschlüsse läuft planmäßig Ende 2021 aus. Der Städte- und Gemeindebund hat sich diesbezüglich an das Landesministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung gewandt und die Sinnhaftigkeit des Nachholens in Frage gestellt. Ziel sollte ein möglicher Ersatz der Gesamtabschlüsse für die Vergangenheit durch Beteiligungsberichte sein. In einer Stellungnahme der Kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen zum Gesetzentwurf der Landesregierung eines „Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ vom 18.08.2021 wurde das Anliegen nochmals bekräftigt. Das „Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse“ sollte um die Möglichkeit ergänzt werden, den Entwurf des Gesamtabschlusses durch einen Beteiligungsbericht i.S.d. § 117 GO NRW ersetzen zu dürfen bzw. sollte die Geltungsdauer des Gesetzes zumindest um zwei Jahre verlängert werden.

Beschlussvorschlag:

 

Beschlussvorschlag für den Rechnungsprüfungsausschuss:

 

1.    Der Rechnungsprüfungsausschuss macht sich den Prüfbericht des Prüfungsamtes über die Prüfung des Gesamtabschlusses 2015 und den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zu eigen und fasst das Ergebnis seiner Beratungen in dem anliegenden Bestätigungsvermerk, der in der Sitzung von der Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses unterzeichnet wird, zusammen.

 

2.    Der Ausschuss empfiehlt dem Rat gemäß §§ 116, 96 und 101 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der zum Zeitpunkt der gesetzlichen Aufstellungsfrist des Gesamtabschlusses gültigen Fassung die Bestätigung des Gesamtabschlusses zum 31.12.2015.

 

3.    Der Ausschuss empfiehlt den Ratsmitgliedern gemäß § 116 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 4 GO NRW in der zum Zeitpunkt der gesetzlichen Aufstellungsfrist des Gesamtabschlusses gültigen Fassung die Entlastung der Bürgermeisterin.

 

 

Beschlussvorschlag für den Haupt- und Finanzausschuss und Rat:

 

1.    Der Rat bestätigt gemäß §§ 116, 96 und 101 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der zum Zeitpunkt der gesetzlichen Aufstellungsfrist des Gesamtabschlusses gültigen Fassung den Gesamtabschluss zum 31.12.2015.

2.    Die Ratsmitglieder sprechen gemäß § 116 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 4 GO NRW in der zum Zeitpunkt der gesetzlichen Aufstellungsfrist des Gesamtabschlusses gültigen Fassung der Bürgermeisterin die Entlastung aus.

 

3.    Der Rat beschließt, das Wahlrecht gem. § 1 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse in dem Sinne auszuüben, dass der Anzeige des Gesamtabschlusses 2015 die von der Bürgermeisterin bestätigten Entwurfsfassungen der Gesamtabschlüsse 2011 - 2014 beigefügt wird.