Betreff
Bürgerantrag: Anleinpflicht für Hunde im gesamten Stadtgebiet
Vorlage
10/024/2010
Art
Antrag

Sachverhalt:

 

Mit seinem Bürgerantrag vom 07. 12. 2009 begehrt Herr Klaus Walter die Festlegung einer Anleinpflicht für Hunde im gesamten Stadtgebiet sowie angrenzender Bereiche. Eine ausnahmslose Anleinpflicht für Hunde sieht das Landeshundegesetz (LHG) gemäß § 2 Abs. 2 vor

in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,

in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,

bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,

in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

 

Für diese Bereiche bedarf es keiner ortsrechtlichen Regelung. Ergänzend bestimmt § 5 Abs. 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Haan, dass in den Fußgängerzonen Neuer Markt / Dieker Straße / Friedrichstraße und im Bereich der Straße Neuer Markt sowie der Kaiserstraße Hunde angeleint zu führen sind. Die Ausweisung weiterer Flächen innerhalb des Stadtgebietes wie z. B. (nicht umfriedete) Parks oder Grünanlagen hatte der Rat der Stadt Haan bei seinem Beschluss über die vg. Verordnung am 09. 02. 1999 abgelehnt.

 

Inzwischen wurden auf Landesebene zunächst die Landeshundeverordnung und anschließend das LHG erlassen. Diese sehen für bestimmte Hunderassen und sonstige gefährliche Hunde einen Anlein- und Maulkorbzwang vor, von dem bei nachgewiesener Ungefährlichkeit eine Befreiung erteilt werden kann. Ferner dürfen sog. Große Hunde nur im Außenbereich oder abseits gewidmeter Straßen unangeleint geführt werden. Diese Regelungen haben sich – zumindest aus örtlicher Sicht der Verwaltung – bewährt, so dass kein Bedarf gesehen wird, über die e. g. Bereiche hinausgehend ein ausnahmsloses Anleingebot für alle Hunde festzusetzen.

 

Im Übrigen ist es der Stadt mangels örtlicher Kompetenz bzw. höherrangigen Rechts nicht möglich, für Bereiche außerhalb des Stadtgebietes oder in Wäldern eine Anleinpflicht anzuordnen. Diese Möglichkeiten stünden den örtlichen Gebietskörperschaften oder innerhalb durch den Landschaftsplan ausgewiesener Natur- oder Landschaftsschutzgebiete der Unteren Landschaftsbehörde zu.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Bürgerantrag wird an den Bürgermeister zur Beantwortung überwiesen.