Sachverhalt:
Mit seinem Bürgerantrag vom 07. 12. 2009 begehrt Herr Klaus Walter die Festlegung einer Anleinpflicht für Hunde im gesamten Stadtgebiet sowie angrenzender Bereiche. Eine ausnahmslose Anleinpflicht für Hunde sieht das Landeshundegesetz (LHG) gemäß § 2 Abs. 2 vor
in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
Für diese Bereiche bedarf es keiner ortsrechtlichen
Regelung. Ergänzend bestimmt § 5 Abs. 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung in der Stadt Haan, dass in den Fußgängerzonen Neuer
Markt / Dieker Straße / Friedrichstraße und im Bereich der Straße Neuer Markt
sowie der Kaiserstraße Hunde angeleint zu führen sind. Die Ausweisung weiterer
Flächen innerhalb des Stadtgebietes wie z. B. (nicht umfriedete) Parks oder
Grünanlagen hatte der Rat der Stadt Haan bei seinem Beschluss über die vg.
Verordnung am 09. 02. 1999 abgelehnt.
Inzwischen wurden
auf Landesebene zunächst die Landeshundeverordnung und anschließend das LHG
erlassen. Diese sehen für bestimmte Hunderassen und sonstige gefährliche Hunde
einen Anlein- und Maulkorbzwang vor, von dem bei nachgewiesener
Ungefährlichkeit eine Befreiung erteilt werden kann. Ferner dürfen sog. Große
Hunde nur im Außenbereich oder abseits gewidmeter Straßen unangeleint geführt
werden. Diese Regelungen haben sich – zumindest aus örtlicher Sicht der
Verwaltung – bewährt, so dass kein Bedarf gesehen wird, über die e. g. Bereiche
hinausgehend ein ausnahmsloses Anleingebot für alle Hunde festzusetzen.
Im Übrigen ist es
der Stadt mangels örtlicher Kompetenz bzw. höherrangigen Rechts nicht möglich,
für Bereiche außerhalb des Stadtgebietes oder in Wäldern eine Anleinpflicht
anzuordnen. Diese Möglichkeiten stünden den örtlichen Gebietskörperschaften
oder innerhalb durch den Landschaftsplan ausgewiesener Natur- oder
Landschaftsschutzgebiete der Unteren Landschaftsbehörde zu.
Beschlussvorschlag:
Der Bürgerantrag wird an den Bürgermeister zur Beantwortung überwiesen.