Sachverhalt:
Gemäß § 22 Abs. 1
Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO) können Ermächtigungen für Aufwendungen und
Auszahlungen übertragen werden. Die hierfür erforderlichen Regelungen über Art,
Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen wurden vom Rat der Stadt Haan beschlossen
(Vorlage 20/044/2016). Danach erfolgt
1. eine obligatorische Bildung von
Ermächtigungsübertragungen für Auszahlungen für
- im Vorjahr kontierte
Rechnungen (sowohl investiv als auch konsumtiv), deren Zahlungsziel erst
im Folgejahr liegt,
- nachlaufende
konsumtive Rechnungen, die erst nach Jahresbeginn auf das Vorjahr gebucht
werden können und
- im Vorjahr beauftragte
und kontierte Maßnahmen (sowohl investiv als auch konsumtiv), die sich
noch in der Abwicklung befinden.
2. Im Falle von 1 c werden bei konsumtiven
Maßnahmen auch die korrespondierenden Aufwendungen übertragen.
Ermächtigungen zu 1a und 1b sind nur für ihren
eigentlichen Zweck verfügbar.
Ermächtigungen zu 1c bleiben bis zur Fälligkeit der
letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.
3. Weitere Ermächtigungen für Aufwendungen und
Auszahlungen sind grundsätzlich nicht übertragbar. Auf begründeten Antrag hin
kann hiervon abgewichen werden. Über den Antrag entscheidet die Kämmerin.
Sofern Haushaltsermächtigungen
übertragen werden, erhöhen sie die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan
des folgenden Jahres. Dem Rat ist daher gem. § 22 Abs. 4 KomHVO eine Übersicht
der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan
des Folgejahres vorzulegen.
Nach den Planungs- und
Bewirtschaftungsregelungen zum Haushalt 2021 (siehe Vorbericht zum Haushalt)
der Stadt Haan zu § 22 KomHVO ist, soweit die Genehmigung des Haushaltes mit
der Genehmigung eines Haushaltssicherungskonzeptes verknüpft ist, die Liste der
Ermächtigungsübertragungen zu Nr. 3 dem Rat jeweils zu Jahresbeginn zur
Entscheidung vorzulegen, im Übrigen ist sie dem Rat zur Kenntnis gegeben. Da
sich die Stadt nicht mehr in der Haushaltssicherung befindet, sind die
Ermächtigungsübertragungen dem Rat nur zur Kenntnis zu geben.
Nachlaufende
(konsumtive und investive) Rechnungen, die erst Anfang 2022 hier eingetroffen
sind, die aber dem Haushaltsjahr 2021 zuzurechnen sind, konnten noch bis zum
Buchungsschluss am 21.01.2022 auf das Haushaltsjahr 2021 verbucht werden. Die
kassentechnische Abwicklung dieser Vorgänge kann jedoch nur in der
Finanzrechnung 2022 erfolgen, da die Finanzrechnung, anders als die
Ergebnisrechnung, dem Kalenderjahr entspricht. Entsprechend müssen hierfür die
erforderlichen Auszahlungsmittel aus 2021 nach 2022 übertragen werden.
Weiterhin müssen in
der Finanzrechnung auch für die Fälle, in denen mit der Verbuchung in 2021 ein Zahlungsziel
nach dem 31.12.2021 vereinbart wurde, entsprechende Haushaltsmittel übertragen
werden (obligatorische Ermächtigungsübertragungen nach Nr. 1a und 1b).
Für diese
sogenannten offenen Posten wurden konsumtiv Finanzmittel in Höhe von 2.086.892,04
€ (VJ 2.234.230,99 €) sowie investiv Finanzmittel in Höhe von 36.539,30 € (VJ 586.469,72
€) nach 2022 übertragen.
Darüber hinaus
ergibt sich die Notwendigkeit der Übertragung von Aufwands- und/oder Auszahlungsermächtigungen
in den Fällen, in denen bereits Aufträge erteilt, die Lieferung oder Leistung
aber noch nicht (abschließend) in 2021 erbracht wurde (obligatorische
Ermächtigungsübertragungen nach Nr. 1c und 2).
Für bereits erteilte
konsumtive Aufträge wurden Aufwands- und Auszahlungsmittel in Höhe von
3.078.419,14 € (VJ 1.130.912,33 €) nach 2022 übertragen. Für investive Aufträge
mussten Auszahlungsmittel in Höhe von 8.474.275,26 € (VJ 8.101.519,98 €)
übertragen werden.
Hieraus ergibt sich
für den Haushalt 2022 folgende zusätzliche Befrachtung allein aus der Übertragung
von bereits gebundenen Ermächtigungen aus 2021:
Ergebnisplan: |
|
Erhöhung der
Aufwendungen |
3.078.419,14 |
Finanzplan: |
|
Erhöhung der
Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit: |
4.913.142,25 |
Erhöhung der
Auszahlungen aus Investitionen |
8.510.814,56 |
Des Weiteren wurden
von den Ämtern Anträge auf konsumtive Ermächtigungsübertragungen nach Nr. 3 in
Höhe von 88.880,00 € (VJ 453.231,98 €) gestellt sowie investive Ermächtigungsübertragungen
in Höhe von 34.449.176,77 € (VJ 20.087.601,59 €), hiervon allein 14,2 Mio. €
für den Breitbandausbau, der im Mai 2022 endlich beginnen konnte und 3,1 Mio. €
für das InHK sowie weitere 10,9 Mio. € für Hochbau- und 2,4 Mio. € für
Tiefbaumaßnahmen.
Unter
Berücksichtigung auch dieser Anträge ergibt sich für den Haushalt 2022 insgesamt
folgende zusätzliche Befrachtung aus Ermächtigungsübertragungen:
Ergebnisplan: |
|
Erhöhung der
Aufwendungen |
3.167.299,14 |
Finanzplan: |
|
Erhöhung der
Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit: |
5.002.022,25 |
Erhöhung der
Auszahlungen aus Investitionen |
42.959.991,33 |
Die in 2021 zunächst nicht in
Anspruch genommenen Ermächtigungen führen in 2021 somit zu einer Entlastung des
Ergebnisses 2021 und stehen in 2022 zusätzlich zu den für 2022 geplanten
Mitteln zur Verfügung.
Beschlussvorschlag:
Die
Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.
Finanz. Auswirkung:
Insgesamt erhöhen sich damit die Positionen des
Haushaltes 2022 wie folgt:
Bezeichnung |
Ergebnisplan |
EÜ aus 2021 |
|
Finanzplan |
EÜ aus 2021 |
- Personal |
27.156.178 |
0,00 |
|
25.275.329 |
256.035,20 |
- Versorgung |
2.319.740 |
0,00 |
|
2.320.000 |
0,00 |
-Sach- und Dienstleistungen |
17.674.847 |
2.425.485,34 |
|
17.648.445 |
3.260.114,21 |
- Abschreibungen |
5.899.923 |
0,00 |
|
894.360 |
119.934,55 |
- Transferleistungen |
48.973.024 |
245.985,93 |
|
49.073.024 |
753.711,27 |
- Sonstige Aufwend./Ausz. |
3.661.308 |
495.827,87 |
|
3.410.680 |
612.227,02 |
- Zinsen |
894.360 |
0,00 |
|
894.360 |
119.934,55 |
= ordentl. Aufwendungen |
1006579.380 |
3.167.299,14 |
|
98.621.838 |
5.002.022,25 |
|
|
|
|
|
|
- Erwerb Grdst. / Gebäude |
|
|
|
632.396 |
1.474.208,31 |
- Baumaßnahmen |
|
|
|
18.667.024 |
24.214.272,73 |
- Erwerb bew. Anlageverm. |
|
|
|
3.229.081 |
3.008.521,29 |
- Aktivierbare Zuwendungen |
|
|
|
54.687 |
14.262.989,00 |
= Auszahlungen aus Investitionstätigkeit |
|
|
|
22.528.501 |
42.959.991,33 |