Sachverhalt:
Gem. § 116 a Abs. 1 GO NRW kann eine
Gemeinde von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht
aufzustellen, befreit werden, wenn am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses
und am vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der
nachstehenden Merkmale zutreffen:
1. die Bilanzsummen in den Bilanzen der
Gemeinde und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116
Absatz 3 übersteigen insgesamt nicht den Betrag von 1,5 Mrd. Euro,
2. die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge
aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach §
116 Absatz 3 machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der
Ergebnisrechnung der Gemeinde aus,
3. die der Gemeinde zuzurechnenden
Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten
Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen insgesamt weniger als 50 Prozent
der Bilanzsumme der Gemeinde aus.
Nach § 116a Abs. 2 GO entscheidet der Rat für jedes Haushaltsjahr
bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres über das
Vorliegen der Voraussetzungen wobei das
Vorliegen der Voraussetzungen dem Rat anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen
ist.
Für
die Jahre 2019 und 2020 hat der Rat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Entsprechend soll auch für den Stichtag 31.12.2021 von der größenabhängigen
Befreiung Gebrauch gemacht werden.
Soweit von der größenabhängigen Befreiung
Gebrauch gemacht wird, ist gemäß § 117 GO ein Beteiligungsbericht zu erstellen.
Der Beteiligungsbericht 2021 wird dem Rat mit einer gesonderten Vorlage zur
Kenntnis gebracht.
Von
den Beteiligungen bzw. den verselbstständigten
Aufgabenbereichen der Stadt Haan ist lediglich die Stadtwerke Haan GmbH vollkonsolidierungspflichtig.
Die übrigen Beteiligungen und verselbstständigten Aufgabenbereiche müssen nach
§ 116 b GO nicht konsolidiert werden, da sie für die Verpflichtung, mit dem Gesamtabschluss ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
Gemeinde vermitteln zu können, von untergeordneter Bedeutung sind.
Hierbei handelt es sich
um folgende Beteiligungen/verselbstständigte Aufgabenbereiche:
-
VHS-Zweckverband Hilden-Haan
-
Zweckverband Naherholungsgebiet Ittertal
-
d-NRW AöR
(Stammkapitaleinlage 1.000 Euro)
-
Bauverein Haan
e.G. (36 Anteile)
-
Allgemeine
Wohnungsbaugenossenschaft des Amtes Gruiten e.G. (36 Anteile)
-
Kommunale
Einkaufsgenossenschaft KoPart e.G. (1 Anteil)
-
regio iT
Beteiligungsgenossenschaft (1 Anteil)
Um das Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 116 a Abs. 1 GO feststellen zu können sind die
Verhältnisse zum Stichtag 31.12.2020 und 31.12.2021 zu betrachten. Siehe hierzu
die Anlage „Nachweis gem. § 116 a GO“.
Sowohl für den Stichtag
31.12.2020 als auch 31.12.2021 sind alle drei Kriterien erfüllt, so dass von
der größenabhängigen Befreiung Gebrauch gemacht werden kann. Der
Jahresabschluss 2021 der Stadt liegt zwar zur Zeit nur im Entwurf vor, die
Kriterien werden jedoch nicht nur knapp eingehalten, so dass sie auch bei einer
leichten Veränderung des festgestellten Ergebnisses erfüllt sind.
Für die Prüfung der
Größenkriterien sind
·
zu 1. die
Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbstständigten
Aufgabenbereichen einzubeziehen.
·
zu 2. die gemäß
Beteiligungsquote auf die Kommune entfallenden Erträge der „Töchter“ gemäß §
275 Abs. 2 Ziffern 1 bis 4 HGB zu berücksichtigen.
·
zu 3. die der
Kommune nach der Beteiligungsquote entsprechend zuzurechnenden Anteile der
Bilanzsummen einzubeziehen.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Haan stellt gem.§ 116a Abs. 2 GO NRW fest, dass die
Voraussetzungen nach § 116a Abs. 1 GO NRW für eine
größenabhängige Befreiung von der Pflicht einen Gesamtabschluss zum Stichtag
31.12.2021 erstellen zu müssen, vorliegen. Er beschließt gem. § 116a Abs. 3 GO
NRW von der Möglichkeit der Befreiung Gebrauch zu machen.