hier: Ergänzungsvorlage
Sachverhalt:
Mit der Vorlage
„Bauvorhaben: Straßenausbau Ohligser Straße“ zum Ausschuss für Umwelt und
Mobilität am 10.05.2022 erreichten die Verwaltung Zuschriften und Anregungen.
Zur verbesserten Transparenz und zum besseren Verständnis möchte die Verwaltung
auf die nachfolgenden Punkte eingehen:
1. Wieso wird
der Radschutzstreifen nicht beidseitig angelegt?
Die Fahrbahn der
Ohligser Straße umfasst im Querschnitt eine Breite zwischen 7,50 m und 8,90 m.
Der Landesbetrieb Straßen NRW fordert eine Fahrstreifenbreite von 3,75 m,
respektive eine Fahrbahnbreite von 7,50 m, die zugunsten des Radschutzstreifens
jedoch im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb auch zumindest einseitig
unterschritten werden kann. Damit bleibt in Fahrtrichtung Kreisverkehr „Am
Schlagbaum“ eine Fahrstreifenbreite von
3,00 bis 3,75 m vorgehalten. Rein rechtlich gehört der Radschutzstreifen zur
Fahrbahn und stellt keinen eigenen Fahrbahnkörper dar, wodurch die Vorgaben zur
Fahrstreifenbreite des Landesbetriebes faktisch eingehalten werden. Es ist
jedoch in Erwägung zu ziehen, dass der Radschutzstreifen so angelegt sein
sollte, dass hierdurch ein eigener Schutzbereich für Radfahrende entsteht, ohne
dass dieser durch den MIV überfahren werden muss.
Daher wurde vom
Planer die Entscheidung getroffen, den Radschutzstreifen nicht beidseitig anzulegen,
um eine paradoxe Planung zu vermeiden. Die beidseitige Anlage eines
Radschutzstreifen hätte nämlich zur Folge, dass ein Kernfahrstreifen von 2,00 m
bis 2,30 m verbleiben würde. Laut StVZO sind Fahrzeuge mit einer Breite von
2,55 m zugelassen. Eine entsprechende Anlage des beidseitigen
Radschutzstreifens würde entsprechend in Kauf nehmen, dass Verkehrsteilnehmende
mit besonders breiten Fahrzeugen entweder die Gegenfahrbahn oder den
Radschutzstreifen überfahren müssen. Im letzteren Fall wird der Radfahrende in
einer falschen Sicherheit gewogen. Dies sollte nicht Sinn und Zweck eines
Radschutzstreifens sein. Im Diskurs zur Planung wurde die Anlage des
Radschutzstreifens bergauf bevorzugt, da hier mit geringeren Geschwindigkeiten
des Radverkehrs gerechnet werden muss. Bergab sind Radfahrende in der Regel
schneller, sodass hier auch der Sicherheitsaspekt greift, dem Radfahrenden im
Mischverkehr einen größeren Abstand zum Fahrbahnrand zu gewähren.
Verwiesen wurde
darüber hinaus auch auf die Planung des Radverkehrskonzepts des Kreises
Mettmann, bei dem die Anlage eines 2 m breiten Radschutzstreifens je
Fahrtrichtung unter Berücksichtigung einer Kernfahrbahn von 4,50 m im
Maßnahmensteckbrief vorgeschlagen wird. Durch die oben genannten Aspekte ist
diese Planung nach aktuellem Stand nicht möglich. Vielmehr sollte angestrebt
werden, für die regionale Verbindung zwischen Kreis Mettmann und Solingen eine
für Radfahrende verträglichere Route auszubauen. Vornehmlich ist aus Sicht der
Verwaltung die Schaffung einer attraktiven Radverkehrsverbindung von Haan nach
Solingen über die Büssingstraße über die Wegeverbindung parallel zur Bahntrasse
Richtung Caspersbroich.
2. Werden Bäume
gefällt?
Die Verwaltung
gedenkt im Zuge des Ausbaus der Nebenanlagen der Ohligser Straße keine Bäume zu
fällen. Im Zuge der Grundlagenplanung wurde bereits ein Baumgutachten erstellt,
dass die gute Vitalität der Bäume bekundet. Der Baumgutachter wird während der
Baumaßnahme im Bereich der Baumallee begleitend gutachterlich (Ökologische Baubegleitung)
tätig sein, um den Schutz der Bäume zu gewährleisten.
3. Es fallen in
der aktuellen Planung fast alle Pkw-Stellplätze weg. Wo soll ich in Zukunft
parken?
Die Straßenplanung
geht dem Prinzip „Von Außen nach Innen“ nach. Angesichts des Planungsauftrags,
lediglich die Nebenanlagen zu sanieren, ist Baulastträger der Fahrbahn zudem
der Landesbetrieb Straßen NRW. Im Gespräch mit dem Landesbetrieb konnte
immerhin erreicht werden, dass eine Straßendeckensanierung mitgetragen und
finanziert werden kann. Dies umfasst also nicht die vollständige Sanierung der
Fahrbahn, welche die Möglichkeit eröffnen würde, die Aufteilung zwischen
Fahrbahn und Nebenanlage neu zu gestalten. Bei der Planung sind also die
bestehenden Grenzen zwischen Fahrbahn und Nebenanlagen zu respektieren.
Unter der Vorgabe
der allgemein anerkannten Regel der Technik (u.A. Richtlinie für die Anlage von
Stadtstraßen 2006, FGSV) und in Konformität mit dem Fahrrad- und
Nahmobilitätsgesetz NRW (FaNaG), verabschiedet am 04.11.2021, ist der Träger
der Baulast gehalten, die Funktion von Gehwegen als geschützten Raum zu wahren
und zu stärken. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Planungen und Maßnahmen gem.
§ 10 FaNaG gerade auch für besonders schutzbedürftige
Verkehrsteilnehmende mit Auswirkungen auf Gehwege zu berücksichtigen sind. In
der Begründung zum Nahmobilitätsgesetz NRW heißt es ferner: „Jeder Weg beginnt
und endet zu Fuß. Für Kinder, aber insbesondere für ältere Menschen haben
ideale Bedingungen für den Fußverkehr eine elementare Bedeutung: sie sichern
gesellschaftliche Teilhabe, Selbstständigkeit und Mobilität bis ins hohe Alter.
Einer Nutzung der Gehwege durch parkende Kraftfahrzeuge soll vorgebeugt
werden.“
Diesem Tenor
folgend wurden die Nebenanlagen so geplant, dass die städtischen Mindestanforderungen
von 1,80 m Gehwegbreite (Regelbreite 2,50 m gemäß Richtlinie) und für
Längsparker auf den Nebenanlagen mit 2,20 m zugrunde gelegt worden sind. Die
Planung beider Entwurfselemente umfasst also eine notwendige Mindestbreite von
4,00 m für die Nebenanlagen. Zu betonen ist, dass mit der Breite von 4,00 m
nicht die Vorgaben der allgemein anerkannten Regel der Technik, sondern die im
politischen Diskurs geäußerten Mindestanforderungen in Haan realisiert werden.
Jedoch ist eine Breite von vier Metern in den Nebenanlagen im Großteil des
Planungsraums nicht vorhanden. Die punktuell angelegten Parkflächen
verdeutlichen das Dilemma, dass hierdurch auch die Mindestbreiten
unterschritten werden und ein komfortables und barrierefreies Passieren der Engstellen
nicht ohne weiteres möglich ist.
Schließlich ist es
Aufgabe der Verwaltung im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zu Planen und
im Geiste der „Verkehrswende“ nach dem politischen Ansinnen auf kommunaler,
Kreis- und Landesebene zu handeln. Die vorliegende Vorplanung erscheint daher
wie eine Zäsur für Nutzende des motorisierten Individualverkehrs, da durch die
unzureichenden Breiten der Nebenanlagen so gut wie alle Längsparker in den
Nebenanlagen entfallen. Im öffentlichen Raum wird demgegenüber aber dem Rad-
und Fußverkehr eine neue Dimension an Mindestkomfort und Barrierefreiheit
ermöglicht.
4. Vor meiner
Einfahrt soll ein Grünstreifen entstehen! Wie kann das sein?
Bei der Vorplanung
wurden alle Einfahrten berücksichtigt und es werden keine Einfahrten überplant.
Sollte es im Einzelfall Zweifel geben, wird das Tiefbauamt im Zuge der
Entwurfs- und Ausführungsplanung gerne Anregungen aufnehmen. Die vorliegende
Vorplanung kann noch etwaige Unschärfen beherbergen.
5. Kann die
Querungsanlage am Heideweg nordseits des Kreuzungspunkts angelegt werden?
Ja, das ist
technisch möglich. Hier ist jedoch eine Stellungnahme und Genehmigung durch den
Landesbetriebes einzuholen.
6. Kann das
Parken auf der Fahrbahn erlaubt werden?
Grundsätzlich ist das Parken auf der Fahrbahn dort erlaubt, wo es durch die Ordnungsbehörde und die StVO nicht untersagt wird. Es gilt der Grundsatz nach aktueller Rechtsprechung, dass das Parken erlaubt werden kann, wenn eine Restfahrbahnbreite von 3,00 m vorgehalten wird. Es gilt jedoch zu bedenken, dass hierdurch auf der Fahrbahn Engstellen entstehen können und insbesondere Radfahrende zum Passieren der Engstellen auf die Gegenfahrbahn ausweichen müssen. Die Fahrspurenbreite von ca. 3,00 m im Alleenbereich würde zu einer Restfahrbahnbreite von ggf. nur noch 0,45 (bei max. zulässiger Fahrzeugbreite von 2,55m gem. StVZO) auf die Gegenfahrbahn ausweichen. Gleiches würde auch für den MIV gelten. Es ist fraglich, ob der Straßenbaulastträger angesichts dieser Gefahrenlage einem Parken auf der Fahrbahn zustimmen würde.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.